Konkreter Verwendungszweck steht der steuerlichen Anerkennung eines Spendenabzugs nicht entgegen

Für die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Spende als Sonderausgabe muss neben der Vorlage der Spendenbescheinigung eine weitere Voraussetzung erfüllt werden: Die Spende muss einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck dienen. Darüber hinaus lehnten ein Kölner Finanzamt und das zuständige Finanzgericht Köln den Abzug einer Spende bei der Einkommensteuererklärung einer Spenderin ab, weil ihre Zuwendung an einen Tierschutzverein für einen konkreten Zweck verwendet wurde.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau erklärt Ihnen, welche Voraussetzungen zum Abzug einer Spende der Gesetzgeber im Einkommensteuerrecht vorsieht und wie der Bundesfinanzhof (BFH) in diesem Zusammenhang die konkrete Zweckbestimmung auf einer Spendenbescheinigung sieht.

Voraussetzungen für den Abzug einer Spende

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau weist Sie auf das Folgende hin: Beauftragen Sie Ihre digitale Steuerberatung mit der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung und reichen Sie zu diesem Zweck eine Spendenbescheinigung ein, ist die Spende unter den folgenden Voraussetzungen als Sonderausgabe abzugsfähig:

Ihre Zuwendung wird als Spende steuerlich anerkannt, wenn die Geldzuwendung an eine inländische Körperschaft erfolgt, die von der Besteuerung ausgenommen ist. Hierbei kann es sich z. B. um einen Sportverein, eine Umweltinstitution oder eine Tierschutzorganisation handeln.

Ihre Spende muss einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck erfüllen. Möchten Sie z. B. Ihren lokalen Fußballverein oder eine Umweltorganisation mit der Leistung eines Geldbetrages finanziell unterstützen, können Sie die Zuwendung steuerlich geltend machen, wenn Sie Ihrem Finanzamt eine Spendenbescheinigung vorlegen.

Ihre digitale Steuerberatung macht Sie des Weiteren darauf aufmerksam, dass es sich um eine freiwillige Zuwendung handeln muss. Erwartet der Spender neben dem Ausstellen einer Spendenbescheinigung z. B. eine entgeltliche Gegenleistung, ist die Zuwendung nicht mehr freiwillig. Das Einkommensteuerrecht bestimmt für diesen Fall, dass der steuerliche Abzug der Spende als Sonderausgabe zu versagen ist.

Finanzamt und Finanzgericht: Konkrete Zweckbestimmung steht dem Spendenabzug entgegen

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau berichtet über einen Sachverhalt, bei dem sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Köln eine weitere Voraussetzung für den Abzug einer Spende forderten. Hierbei wollte eine Steuerzahlerin die Unterbringung eines Schäferhundes in einer Tierpension mit einer einmaligen Zahlung von 5.000 Euro unterstützen. Die Inhaber der Tierpension stellten der Spenderin für ihre Zahlung eine Spendenbescheinigung aus, auf welcher der konkrete Verwendungszweck genannt war.

Bei der Einkommensteuerveranlagung erkannte das Finanzamt den Spendenabzug nicht an, weil die Behörde der Ansicht war, dass die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks nicht mit den Voraussetzungen für den Abzug einer Spende als Sonderausgabe vereinbar seien.

Ihre digitale Steuerberatung setzt Sie über die Stellung des zuständigen Finanzgerichts in Kenntnis, dem die Streitfrage zur Klärung vorgelegt wurde.

Die Richter am Finanzgericht teilten die Meinung des Finanzamts. Mit Urteil vom 11. Dezember 2018 – Aktenzeichen: 10 K 1568/17 – bestätigte das Finanzgericht Köln den vom Finanzamt vorgetragenen Sachverhalt zu der konkreten Zweckbestimmung, die nach Ansicht der Behörde der steuerlichen Abzugsfähigkeit einer Spende entgegenstehe.

Ihre digitale Steuerberatung informiert Sie darüber, dass daraufhin der BFH angerufen wurde.

Was sagt der Bundesfinanzhof?

Der BFH ist auf nationaler Ebene die höchstrichterliche Instanz zur Klärung aller steuerrechtlichen Streitfragen. Die Richter des X. Senats mussten im Frühjahr 2021 über die Zuwendung der Spenderin und insbesondere über die – von Finanzamt und Finanzgericht bemängelte konkrete Zweckbestimmung – urteilen.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau informiert Sie über die Stellung des Bundesfinanzhofs in dieser Angelegenheit. Die Richter wiesen die Ansicht von Finanzamt und Finanzgericht zurück, weil hier die Stellung vertreten wurde, dass eine konkrete Zweckbestimmung in der Spendenbescheinigung dem Spendenabzug nicht entgegenstehe.

Durch das Urteil des X. Senats vom 16. März 2021 – Aktenzeichen: X R 37/19 – wurde das Urteil des Finanzgerichts Köln aufgehoben.

Wünschen Sie zur steuerlichen Abzugsfähigkeit einer Spende oder der konkreten Zweckbestimmung auf einer Spendenbescheinigung weitere Informationen, wenden Sie sich gerne an Ihre digitale Steuerberatung in Wildau. Wir beraten Sie umfassend und individuell in allen Feldern des Steuerrechts.