Wir unterstützen unsere Mandanten durch eine Steuerberatung im internationalen Steuerrecht, die insbesondere die folgenden Punkte einschließt:

Das deutsche Abkommensnetz umfasst im Bereich der Steuern von Einkommen und Vermögen derzeitig Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit mehr als 90 Staaten.

Im Sinne des DBA kann ein Steuerpflichtiger nur in einem Land ansässig sein. Bei sogenannter doppelter Ansässigkeit ist in einer festgelegten Prüfungsreihenfolge festzustellen, in welchem Vertragsstaat die Person als ansässig gilt.

Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen mit allen in- und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Nach dem deutschen Steuerrecht hat die Staatsangehörigkeit grundsätzlich keinen Einfluss auf die Steuerpflicht. Fehlt es an einem solchen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ist ein Arbeitnehmer, der inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Arbeitnehmer) erzielt, in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.

Nach § 46 EStG besteht eine Steuererklärungspflicht, wenn die Summe der positiven einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro betragen.

Deutschland als Ansässigkeitsstaat vermeidet bei Einkünften aus unselbstständiger Arbeit die Doppelbesteuerung i.d.R. durch Freistellung der Einkünfte (Freistellungsmethode) unter Berücksichtigung des sogenannten Progressionsvorbehalts. Die Steuerfreistellung setzt allerdings i.d.R. die ausländische Besteuerung voraus. Im deutschen EStG und den DBA sind entsprechende Rückfallklauseln verankert. Ob die nationalen Treaty Override Regelungen Bestand haben werden, ist derzeitig noch vom Bundesverfassungsgericht abhängig.

Besteht kein DBA, dann hat Deutschland grundsätzlich das unbeschränkte Besteuerungsrecht nach dem Welteinkünfteprinzip. Damit kommt es zu einer Doppelbesteuerung, wenn das andere (Nicht-DBA)Land ebenfalls besteuert. Hier kann lediglich eine Entlastung über die nationale Anrechnung der Auslandssteuer nach § 34c EStG erfolgen.

Eine Besonderheit ist der sogenannte Auslandstätigkeitenserlass (ATE). Der ATE ermächtigt die Finanzbehörden in besonderen Fällen unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, von der Besteuerung auszunehmen (Steuerbefreiung, Progressionsvorbehalt).

Möchten Sie Deutschland für immer verlassen oder im Ausland einen Zweitwohnsitz begründen, kann eine steuerliche Beratung die Konsequenzen aufdecken, die sich hierdurch für Sie ergeben. Unser Unternehmensberater unterrichtet Sie gerne darüber, in welchen Fällen die Wegzugsbesteuerung für Sie in Betracht kommt und welche Erleichterungen gegebenenfalls in Ihrem individuellen Fall greifen.

Lassen Sie sich von unserem Unternehmensberater ausführlich über die Neuregelung zur Wegzugsbesteuerung ab dem 01. Januar 2020 informieren oder welche Möglichkeiten sich bieten, um die Wegzugsbesteuerung zu vermeiden.

Innergemeinschaftliche Lieferungen beziehen sich auf Warenlieferungen, die innerhalb des Gebietes der Europäischen Union stattfinden. Liefern Sie als Unternehmer einen Gegenstand an einen Abnehmer im europäischen Ausland, wird der Umsatz bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen steuerfrei gestellt. Erfahren Sie bei einem Gespräch mit unserem Steuerberater, welche Bedingungen Sie erfüllen müssen und was Sie bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten haben.

Für die Beratung und die Tätigkeiten im Rahmen von innergergemeinschaftlichen Lieferungen ist es zudem von Vorteil, dass die aconax Steuerberatungs GmbH ein digitales Unternehmen ist. Die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung (ZM) erfolgt bei uns digital. Unsere Mandanten profitieren davon, dass die Zahlen korrekt und pünktlich an die Finanzbehörde übermittelt werden.

Unser Steuerberater beantwortet Ihnen auch gerne alle weitere Fragen, die Sie im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen haben.