Zählt die private Nutzung eines Diensttelefons zum laufenden Arbeitslohn?

Neben dem Gehalt, das Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbaren, zählen zu dem laufenden Arbeitslohn auch der geldwerte Vorteil und andere Sachbezüge. Diese Sachbezüge können lohnsteuerpflichtig oder lohnsteuerfrei sein.

Das Finanzgericht München musste nun einen Fall beurteilen, bei dem ein Mitarbeiter ein Diensttelefon für Privatgespräche während der Arbeitszeit nutzte. Das zuständige Finanzamt sah hierin einen lohnsteuerpflichtigen Vorgang.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau informiert Sie über die Klage des Arbeitgebers, den aktuellen Sachstand und die Ansicht des zuständigen Finanzgerichts in München.

Was zählt zum laufenden Arbeitslohn?

Der Lohnsteuer unterliegt nicht nur das Bruttogehalt, auf das Sie sich in einem schriftlichen Arbeitsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber geeinigt haben. Neben dem Bruttogehalt zählen hierzu auch die nicht in Geld bestehenden Zuwendungen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber Monat für Monat bekommen. Aus steuerrechtlicher Sicht handelt es sich bei diesen Zuwendungen um Sachbezüge.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau informiert Sie über die Zuwendungen des Arbeitgebers, die Ihr Finanzamt als steuerpflichtigen Sachbezug behandelt.

Zu den Sachbezügen, die der Gesetzgeber der Lohnsteuer unterwirft, gehören die Gestellung eines Dienstwagens (wenn dieser von dem Arbeitnehmer auch für Privatfahrten genutzt wird), die Ausgabe von Essens- und Tankgutscheinen oder die kostenlose Überlassung einer Dienstwohnung.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau informiert Sie, unter welchen Voraussetzungen ein Sachbezug als lohnsteuerfrei gilt.

Diensttelefon für private Gespräche genutzt – Lohnsteuerpflichtig oder nicht?

In einem Fall, den das Finanzgericht München zu beurteilen hatte, nutzte ein Arbeitnehmer ein Diensttelefon für private Zwecke am Arbeitsplatz. Dieses Diensttelefon hatte er vor dem Einsatz in seinem beruflichen Umfeld an seinen Arbeitgeber für einen Euro verkauft. Die laufenden Kosten aus dem Mobilfunkvertrag wurden mit dem Verkauf von dem Arbeitgeber übernommen. Lohnsteuer wurde nicht abgeführt.

Nach einer Lohnsteueraußenprüfung stellte das Finanzamt in der symbolischen Kaufpreiszahlung von einem Euro einen Gestaltungsmissbrauch fest und forderte die Lohnsteuer für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer das Diensttelefon für private Zwecke genutzt hatte.

Der Arbeitgeber erklärte sich mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden und reichte innerhalb der vorgesehen Frist Klage bei dem zuständigen Finanzgericht in München ein.

Wie beurteilte das Finanzgericht München den Fall?

Die Richter am Finanzgericht in München folgten dem Finanzamt nicht. Die von dem Finanzamt angeführte niedrige Kaufpreishöhe von einem Euro sah das Finanzgericht als unerheblich an. Der Kaufpreis dürfe für die Besteuerung der Privatnutzung eines Diensttelefons keine Rolle spielen.

Dies ist der aktuelle Sachstand. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Urteil des Finanzgerichts München noch nicht rechtskräftig ist.

Gerne unterrichten wir Sie über den Ausgang des Verfahrens zur lohnsteuerlichen Behandlung eines Diensttelefons. Nehmen Sie hierzu Kontakt zu uns auf. Ihre digitale Steuerberatung in Wildau informiert Sie über alle lohnsteuerpflichtigen Problemfelder und berät Sie umfassend zu den anderen Bereichen des Steuerrechts.