Finanzgericht Köln zur Zuordnungsentscheidung betreffend Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen

In Zeiten steigender Energiekosten und dem Fokus auf die nachhaltige Bewirtschaftung von Immobilien sind Photovoltaikanlagen ein häufig genutztes Medium für Eigentümer. In der aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Köln wird die Frage der Zuordnung von Photovoltaikanlagen zum Unternehmensvermögen beleuchtet. Konkret geht es in diesem Sachverhalt um den Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen in der Umsatzsteuererklärung. Für Eigentümer, Nutzer von Photovoltaikanlagen und in der Steuerberatung hat dieses Urteil eine große Bedeutung.

Welche Bedeutung hat der Vorsteuerabzug in Bezug auf die Nutzung einer Photovoltaikanlage?

Der Vorsteuerabzug spielt eine entscheidende Rolle bei der Nutzung einer Photovoltaikanlage für Unternehmen. Durch den Vorsteuerabzug können Unternehmen die Vorsteuer, die sie beim Kauf von Wirtschaftsgütern wie einer Photovoltaikanlage gezahlt haben, von der Umsatzsteuer abziehen. Dadurch reduziert sich die Steuerlast. Der Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen stellt einen großen Anreiz für gewerbliche Nutzer dar. Ein Teil der Investitionskosten lässt sich durch den Vorsteuerabzug zurückholen, wodurch die Investition insgesamt attraktiver wird. Ergänzend dazu fördert diese steuerliche Entlastung die Nutzung umweltfreundlicher Technologien.

Was war die Grundlage zum aktuellen Urteil?

In dem aktuellen Urteil zum Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen hatte ein Kläger im Jahr 2019 eine Photovoltaikanlage erworben und einen Einspeisevertrag mit einem Stromversorger seiner Wahl abgeschlossen. Auf dem Kunden- und Inbetriebnahmeblatt wurde angegeben, dass die Einspeisevergütung ohne Umsatzsteuer ausbezahlt werden sollte. Der Kläger reichte auf dieser Grundlage keine Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2019 ein. Nach einer entsprechenden Steuerberatung in Bezug auf den Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen reicht der Kläger im Jahr 2021 eine Umsatzsteuererklärung für das betreffende Jahr 2019 ein. Trotz der Angabe der Vorsteuer aus dem Kauf der Anlage und der Erklärung steuerpflichtiger Umsätze, blieben diese Angaben vom Finanzamt unberücksichtigt.

Warum wurde der Vorsteuerabzug bei der Photovoltaikanlage nicht durch das Finanzamt berücksichtigt?

Das Finanzamt entschied in dieser Konstellation den Vorsteuerabzug nicht anzuerkennen, da die Entscheidung der Zuordnung hinsichtlich der Photovoltaikanlage zum Vermögen des Unternehmens nicht rechtzeitig getroffen wurde. Gemäß Abschnitt 15.2 c Absatz 16 der Umsatzsteuer-Anwendungserlasse hätte diese Entscheidung spätestens bis zum 31.7. des folgenden Jahres und somit im Jahr 2020 erfolgen müssen, um die Frist zu wahren.

Zu welchem Urteil kam das Finanzgericht Köln?

Der Kläger war mit seiner Klage in dem aktuellen Fall erfolgreich. Das Finanzgericht Köln urteilte in Bezug auf den Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen, dass in dieser Konstellation eine zeitnahe Dokumentation zur Zuordnung der Anlage zum Unternehmensvermögen vorlag.

In der Urteilsbegründung gab das Finanzgericht an, dass nach Paragraf 149 Absatz 3 Nummer 4 der Abgabenordnung beratene Steuerpflichtige die Erklärungen zur Umsatzsteuer für das jeweilige Kalenderjahr bis spätestens zum letzten Tag des Februars des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres einreichen müssen. Ergänzend dazu gilt für das in diesem Fall betreffende Besteuerungsjahr 2019 der Artikel 97 Paragraf 36 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung. Gemäß dieser Grundlage greift anstelle des 28.02.2021 der 31.08.2021.

Aufgrund dieser Feststellung dokumentierte der Kläger die Zuordnungsentscheidung durch die Einreichung der Umsatzsteuererklärung 2019 am 11. März 2021 zeitnah und somit fristgerecht. Das Finanzgericht Köln ist abschließend zu der Ansicht gekommen, dass die für beratene Steuerpflichtige maßgebende Abgabefrist auch für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung maßgeblich ist.

Welche weiteren Erläuterungen beinhaltet das aktuelle Urteil zum Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen?

Eine weitere Begründung für die Einstufung als rechtzeitig eingereichte Umsatzsteuererklärung und Zuordnungsentscheidung liegt in der aktuellen Rechtsprechung durch den Europäischen Gerichtshof vom 14.10.2021. Während die überstimmte Finanzverwaltung Urteile des Bundesfinanzhofs auf 2011 als Grundlage nutzte, entschied das Finanzgericht Köln auf Basis der Rechtsprechungen Az. C-45/20 und C-46/20.

Nach dieser Rechtsprechung entschied der Gerichtshof der EU, dass eine Ausschlussfrist, die einen nicht ausreichend sorgfältigen Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat, mit dem Verlust des Abzugsrechts bestraft, nicht mit der Systemrichtlinie zur Mehrwertsteuer vereinbar ist. Da der Kläger in diesem Fall zum Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen seine Umsatzsteuererklärung innerhalb der gesetzlichen Erklärungsfrist eingereicht und seine Zuordnungsentscheidung rechtskonform dokumentiert hat, wird er nicht als „nicht ausreichend sorgfältiger Steuerpflichtiger“ betrachtet.

Warum ist es für Unternehmen wichtig, die Zuordnung von Photovoltaikanlagen zum Betriebsvermögen zu klären?

Die klare Zuordnung von Photovoltaikanlagen zum betrieblichen Vermögen ist für Unternehmen von großer Bedeutung. Neben den
Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug bietet es weitere steuerliche Vorteile wie zum Beispiel Abschreibungen. Eine rechtzeitige und korrekte Zuordnung erleichtert darüber hinaus die steuerliche Planung. Aus Sicht der Steuerberatung sollten Unternehmen die aktuellen Entscheidungen der Finanzgerichte genau verfolgen. Gern unterstützen wir, um die maximalen steuerlichen Erfolge in Form geringerer Abgaben zu erzielen.