Kein Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding

Immer wieder kommt es in der Geschäftswelt zu Verstrickungen von Firmen. Sei es, dass eine GmbH einer Holding unterstellt wird oder eben auch eine GmbH & Co. KG gegründet wird. Häufig kommt es bei diesen Konstellationen zu Fragestellungen hinsichtlich der Umsatzsteuer. Was es hierbei zu beachten gibt, erfahren Sie hier.

Was ist eine Holding und welchen Zweck hat diese?

Die Rede ist hier eher von einer Holding-Struktur. Dabei gibt es mehrere Gesellschaften, wobei eine davon die innehabende Gesellschaft ist. Diese Gesellschaft hält Anteile an der anderen beherrschten Gesellschaft. Gegründet wird diese Struktur häufig, um verschiedene Geschäftsbereiche zu organisieren und diese unter eine eigenständige Flagge zu stellen. Eine weitere gern genutzte Gelegenheit zur Gründung einer Holdinggesellschaft ergibt sich bei Start-ups. Man schafft sich so als Unternehmer eine angenehme Möglichkeit für einen späteren Exit, da so einfach der Start-up-Teil insgesamt verkauft werden kann, indem die Anteile übertragen werden.

Neben diesen beiden Möglichkeiten bieten entsprechende Strukturen jedoch auch Steuervorteile und schützen teilweise vor Insolvenz und bieten eine gewisse Risikoverteilung. Die Gründung einer Holding wird im Idealfall immer von einem Steuerberater unterstützt.

Wie läuft die Gründung einer Holding ab?

Die Gründung einer Holding ist insgesamt nicht besonders schwierig. Zuerst sollte die Muttergesellschaft gegründet werden, welche dann die Gesellschafterin des Tochterunternehmens wird. Die prozentuale Beteiligung kann dabei frei gewählt werden. Für die Beherrschung der Tochtergesellschaft muss die Muttergesellschaft bisweilen nicht einmal die mehrheitliche Beteiligung besitzen. Auch vertraglich kann die Beherrschung entsprechend definiert und festgesetzt werden.

Holdinggesellschaften sind zumeist Gesellschaften aus Kapitalgesellschaften, da so die Vorteile hinsichtlich der Haftungsbeschränkung am besten ausgenutzt werden können. Zu beachten ist, dass die Gründung meist zeitintensiver ist, was einfach daran liegt, dass für eine Holding immer mindestens zwei Unternehmen nacheinander gegründet werden müssen.

Welche Probleme können bei der Firmierung entstehen?

Viele Unternehmer wollen den Zweck der Gesellschaft direkt mit in die Firmierung übernehmen und fügen daher den Zusatz „Holding“ an den Firmennamen an. Dies führt jedoch regelmäßig zu Problemen, da viele Registergerichte entsprechende Firmierungen ablegen. Der Hintergrund hierzu ist, dass Außenstehende geschützt und nicht in die Irre geführt werden sollen. Denn Größe und Einfluss des Unternehmens sind schlechter einzuschätzen, wenn die Firmierung schon auf große Strukturen hinweist. Besser ist es daher, der Firmierung beispielsweise den Zusatz „Beteiligungsgesellschaft“ zu geben. Dieser ist zumeist unproblematisch und wird nicht beanstandet.

Welche Steuervorteile ergeben sich für eine Holding?

Der größte Vorteil einer Holdinggesellschaft ist der Steuervorteil. Tatsächlich ist es möglich, dass Gewinne der Tochtergesellschaft lediglich mit 1,5 Prozent versteuert werden, wenn diese als Dividende an die Muttergesellschaft ausgezahlt werden. Das liegt daran, dass die Dividende in diesem Fall eine 95-prozentige Steuerfreistellung genießt und nur die restlichen 5 Prozent mit etwa 30 Prozent besteuert werden. Als Unternehmer schafft man sich so freies Kapital, um beispielsweise weitere Investitionen vorzunehmen.

Wenn das Geld an die oder den Gesellschafter der Muttergesellschaft ausgezahlt werden soll, empfiehlt es sich, einen Steuerberater zu konsultieren. Es gibt verschiedene Wege, um das Geld aus den Gesellschaften heraus an die Gesellschafter zu übertragen, ohne dass die Kapitalertragsteuer zu Buche schlägt. Ein Gedankenansatz könnte hierbei beispielsweise ein Darlehen an den Gesellschafter sein, der dieses zwar zum marktüblichen Zins versteuern muss, es jedoch ohne aufwendige Kreditwürdigkeitsprüfungen für Investitionen nutzen kann.

Problempunkt Umsatzsteuer – was gibt es zu beachten?

Grundsätzlich gibt es bei den entsprechenden Strukturen natürlich die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Dies gilt grundsätzlich auch für Geschäfte zwischen den einzelnen Holdinggesellschaften. Der Vorsteuerabzug kann jedoch versagt werden, wenn die Eingangsleistungen nicht im direkten Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Dienstleistungen der Holdinggesellschaft stehen, sondern es sich um unentgeltliche Dienstleistungen, also Gesellschafterbeiträge handelt. Auch Umsätze, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Holding eigenen Umsätzen stehen, können zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Diese Auffassung ist auch so vom Bundesfinanzhof bestätigt worden.

Die Folge draus ist, dass die Vorsteuer eventuell falsch ausgewiesen wird und es somit bei Prüfungen zu Liquiditätsengpässen kommen kann, wenn zu viel gezogene Vorsteuer wieder zurückgezahlt werden muss.

Fazit

Die Gründung einer Holding ist zwar mit Aufwand verbunden, kann aber gerade bei größeren Firmenstrukturen finanzielle und organisatorische Vorteile bringen. Wichtig ist zu wissen, wie verschiedene Bewegungen in der Holdinggesellschaft gebucht werden müssen, um nachher keine böse Überraschung zu erleben. Ein Steuerberater des Vertrauens kann hier Abhilfe schaffen.