Finanzamt darf Kontoauszüge für Steuerprüfung auswerten

Steuerliche Außenprüfungen sind ein fester Bestandteil des deutschen Steuerrechts. Das Finanzamt überprüft bei einer Außenprüfung regelmäßig die tatsächlichen Sachverhalte bei den Steuerpflichtigen, um so auszuschließen, dass falsche Sachverhalte in die Buchhaltung übernommen werden. Insgesamt dient dies der Sicherung und der richtigen Berechnung der Steuereinnahmen und fördert die steuerliche Gleichbehandlung. Doch was darf das Finanzamt im Rahmen der Außenprüfungen? Durch den Gesetzgebern sind dem Finanzamt viele Befugnisse zugeteilt worden, die man als Steuerpflichtiger kennen sollte.

Welche Arten von Außenprüfungen gibt es?

Da die steuerliche Außenprüfung nur der Oberbegriff für verschiedene Prüfungen ist, muss man hier ein wenig unterscheiden. Die bekanntesten Prüfungen sind die Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die Betriebsprüfung und die Lohnsteuerprüfung. Schon am Namen erkennt man, dass manche Prüfungen nur einzelne Steuerprüfungen überprüfen sollen und andere den kompletten Betrieb unter die Lupe nehmen, sprich alle Steuerarten überprüft werden.

Ablauf einer Außenprüfung

Steuerliche Außenprüfungen werden in der Regel durch das Finanzamt angekündigt. Für Steuerpflichtige empfiehlt es sich dann, einen Steuerberater aufzusuchen. Dieser verfügt in der Regel über entsprechendes Know-how und kann häufig bereits den Prüfer einschätzen und auf eventuelle Fehler in der Buchhaltung hinweisen. Durch eine gute Vorbereitung bekommt der Prüfer zudem die Möglichkeit, schnell zu prüfen. Dies führt dazu, dass das Vertrauen in die Buchhaltung wächst und der Prüfer mitunter nicht jeden Beleg umdreht.

Welchen Zweck verfolgt die Steuerprüfung?

Vereinfacht gesagt, soll die Betriebsprüfung für Steuergleichheit sorgen. Durch den prüfenden Finanzbeamten soll festgestellt werden, ob die Buchhaltung den Tatsachen entspricht und somit richtige Besteuerungsgrundlagen berechnet worden sind. Korrekturen können hierbei sowohl zugunsten als auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen erfolgen. In der Regel erhält man im Rahmen der Betriebsprüfung als Steuerpflichtiger auch die Möglichkeit, schwierige Sachverhalte mit dem Prüfer abzustimmen. Dies bringt Rechtssicherheit und Know-how in das eigene Unternehmen, da die Sachverhalte so künftig korrekt verarbeitet werden können.

Firmen, die kompetent steuerlich beraten sind, brauchen sich für gewöhnlich keine Sorgen zu machen. Ein guter Steuerberater erfasst die Vorgänge korrekt oder weiß um die gesetzlichen Regelungen. Die Gefahr von Steuernachzahlungen kann so minimiert werden.

Welche Unterlagen benötigt der Prüfer?

Als Steuerpflichtiger ist man laut Steuerverfahrensrecht dazu verpflichtet, die Betriebsprüfung zu unterstützen. Zudem gibt das Steuerverfahrensrecht dem Prüfer die Möglichkeit, umfangreiche Unterlagen einzusehen und entsprechende Einkünfte einzuholen. Hierbei erlaubt die Abgabenordnung neben der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen auch die Auswertung persönlicher Daten. Dies ist wichtig, da hierzu bereits Entscheidungen des Bundesfinanzhofs anhängig sind.

Speziell hatte ein Steuerpflichtiger geklagt und wollte die Auswertung seiner Kontoauszüge verhindern. Hierbei berief sich der Steuerpflichtige auf die Datenschutzgrundverordnung und ignorierte die Anordnung zur Herausgabe der betrieblichen Kontoauszüge zunächst. Das Finanzamt erhielt die Kontoauszüge letzten Endes von der Bank selbst. Die Klage des Steuerpflichtigen wurde daraufhin durch den Bundesfinanzhof abgeschmettert. Dieser begründete dies mit dem Paragrafen 29b der Abgabenordnung. Demnach darf das Finanzamt im Steuerverfahrensrecht sämtliche Unterlagen auswerten und verwenden, die das Unternehmen betreffen. Durch das Gericht wurde das Wort „sämtliche“ gesondert hervorgehoben. Die Anforderung des Finanzamtes war somit sowohl hinsichtlich der Datenschutzgrundverordnung als auch des Grundrechts rechtskonform.

Fazit

Wenn eine Prüfungsanordnung ins Haus flattert, sollten Steuerpflichtige grundsätzlich erst einmal Ruhe bewahren. In der Regel können rückwirkende Sachverhalte nicht mehr geändert werden, und wer seine Buchhaltung sauber führt, hat meist keine Nachteile zu erwarten. Dennoch sollte man als Steuerpflichtiger Sorge dafür tragen, dass die Unterlagen gut aufbereitet sind und dem Prüfer entsprechend vorgelegt werden können. Hilfestellungen kann hierbei ein Steuerberater geben. Auch sollte man genau prüfen, ob eventuell weitere Unterlagen, die im Rahmen der Außenprüfung laut Steuerverfahrensrecht vorgelegt werden müssen, zu Widersprüchen führen. Wer diese Punkte beachtet, hat gute Chancen, eine steuerliche Außenprüfung mit geringen oder gar keinen Zuschätzungen zu überstehen. Dies schafft Sicherheit und schützt die betriebliche Liquidität, welche unbedingt notwendig ist, um den Betrieb gut zu führen.