Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG

Mit dem §35a des Einkommensteuergesetzes hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit für Privathaushalte geschaffen, Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Haushaltshilfen steuerlich geltend zu machen. Die Intention dahinter ist, neben der Entlastung von Privatpersonen, tatsächlich die Schwarzarbeitsbekämpfung. Durch die steuerlichen Anreize sollen Auftraggeber zur ordnungsgemäßen Beschäftigung entsprechender Firmen motiviert werden. Was es dabei zu beachten gibt und wie der Abzug ohne Probleme gelingt, erfahren Sie hier.

Was sind Handwerkerleistungen gemäß § 35a Einkommensteuergesetz?

Handwerkerleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz sind Leistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden. Hierzu zählen neben Handwerkerleistungen auch haushaltsnahe Dienstleistungen, wie Gartenarbeiten oder Reinigungsleistungen im Haus. Auch Haushaltshilfen, die privat im Haushalt angemeldet sind, können abzugsfähig sein.
Steuerermäßigungen werden, anders als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, direkt von der Steuerlast abgezogen und mindern nicht nur das Einkommen. Das macht diese Art der Steuerentlastung sehr effektiv.

Wichtig ist, dass die Nähe zum Haushalt gegeben ist. Regelmäßig wird hierfür die Grundstücksgrenze als Grenze herangezogen. Somit ist es beispielsweise nicht möglich, die Reparatur des Autos abzusetzen, wenn diese in der Werkstatt durchgeführt wurde.

Ebenso nicht begünstigt sind Handwerkerleistungen im Rahmen eines Neubaus. Erst die Kosten nach Einzug sind wieder absetzbar.

Ein Mehrfachabzug, beispielsweise als Werbungskosten und als Steuerermäßigung, ist nicht möglich. Man muss sicher daher entscheiden oder, beispielsweise bei Vermietung und Verpachtung, eine genaue Aufteilung vornehmen.

Wer kann Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen?

Per Gesetz sind ausschließlich natürliche Personen zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen berechtigt. Zusätzlich muss die Person tatsächlich einen eigenen Haushalt führen. Ein weiteres Nutzungsrecht wird nicht benötigt. Das bedeutet konkret, dass auch bei unentgeltlichen Mietverhältnissen ein Abzug in Betracht kommt.

Zuvor gab es Gerichte, die zumindest ein wirtschaftliches Eigentum des Steuerpflichtigen verlangten. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Ansicht jedoch nicht.
Eine Abzugsfähigkeit besteht zudem nicht bei einer beschränkten Steuerpflicht und falls die Kosten Betriebsausgaben sind.

In welcher Höhe sind die Handwerkerleistungen gemäß § 35a Einkommensteuergesetz absetzbar?

Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit 20 % der abgerechneten Lohnkosten als Steuerermäßigung anzusetzen. Dieser Betrag ist gedeckelt auf 1.200 EUR jährlich. Nicht abzugsfähig sind Materialkosten. Wer sich unsicher ist, welcher Betrag absetzbar ist, sollte sich an einen Steuerberater wenden, um hier kein Steuersparpotenzial zu verlieren.

Zudem gilt, dass zu berücksichtigende Rechnungen immer überwiesen werden müssen. Eine Barzahlung ist für den Steuerabzug der Handwerkerleistungen gemäß § 35a schädlich und schließt einen Abzug vollkommen aus. Für eine schnelle Bearbeitung beim Finanzamt empfiehlt es sich daher, den Kontoauszug mit der Überweisung direkt bereitzuhalten.

Bekommt der Steuerpflichtige Teile der Rechnungen erstattet, so muss auch der Ansatz entsprechend reduziert werden.

Um Missverständnisse, gerade bei großen Rechnungen und pauschalen Rechnungen zu vermeiden, sollte man als Steuerpflichtiger bei der Rechnungslegung immer darauf achten, dass die Lohnkosten separat ausgewiesen sind. Viele Handwerker machen dies bereits und sind, falls nicht bereits geschehen, gerne bereit, die Rechnungen entsprechend zu korrigieren.

Zu welchem Zeitpunkt sind die Kosten absetzbar?

Ein Abzug der Steuerermäßigung ist immer dann möglich, wenn die Rechnung gezahlt wurde. Somit gilt auch hier das Zu- und Abfluss-Prinzip. Somit kann man Handwerkerleistungen gemäß § 35a Einkommensteuergesetz auch effektiv zur Steuerplanung einsetzen. So macht es beispielsweise Sinn, wenn man größere Maßnahmen über den Jahreswechsel durchführt, oder aber den Handwerker bereits um eine Zwischenrechnung bittet, sodass kein Potenzial bei der Steuerermäßigung verloren geht.

Fazit

Mit Steuerermäßigungen hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, äußerst effizient Steuern zu sparen. Es lohnt sich daher, Firmen offiziell zu beschäftigen und die Steuerermäßigungen in Anspruch zu nehmen. Oftmals sind verschiedenste Tätigkeiten abzugsfähig, die man häufig nicht auf dem Schirm hat. Ein guter Steuerberater kann hier beratend zur Seite stehen, sodass das volle Potenzial perfekt ausgeschöpft wird. Ferner sind die verschiedenen Arten der Steuerermäßigungen aufrechenbar. Somit kann der Höchstbetrag von 1.200 EUR sogar noch ausgedehnt werden, indem beispielsweise Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden.