Kein Vorsteuerabzug für die Anschaffung eines Stromspeichers

Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer steht Ihnen nach dem Umsatzsteuerrecht der Vorsteuerabzug zu. Dies bedeutet, dass Sie sich die gezahlten Vorsteuern von Ihrem Finanzamt erstatten lassen können. Damit Sie dies durchsetzen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Hierzu zählt auch, dass es sich bei der Anschaffung um einen Gegenstand handelt, den Sie in Ihrem Betrieb verwenden. Für die Anschaffung eines Stromspeichers hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg den Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Ihre digitale Steuerkanzlei informiert Sie über den Vorsteuerabzug im Allgemeinen und warum das Finanzgericht diesen für die Anschaffung eines Stromspeichers als Speichersystem einer Photovoltaikanlage ausgeschlossen hat.

Grundsätzliches zum Vorsteuerabzug

Ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, ist unter bestimmten Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hiernach muss es sich um einen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts handeln, der eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen kann. So sind z. B. ein Kleinunternehmer und ein Unternehmer, der ausschließlich umsatzsteuerfreie Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Darüber hinaus verlangt das Umsatzsteuerrecht noch eine weitere Bedingung. Denn der angeschaffte Gegenstand, für den ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, muss aus betrieblichem Anlass angeschafft worden sein. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer einen Firmenwagen anschafft, den er ausschließlich für betriebliche Fahrten einsetzt. Kauft dieser Unternehmer aber einen Computer, der ausschließlich privaten Zwecken dient, kann er keinen Vorsteuerabzug gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

Für ein Speichersystem, das den Strom speichern soll, den eine Photovoltaikanlage produziert, erkannte das Finanzgericht Baden-Württemberg den Vorsteuerabzug nicht an, weil der Stromspeicher keine wesentliche Komponente der PV-Anlage darstellt. Die Anschaffung des Stromspeichers wird zu 100 % der privaten Sphäre des Unternehmers zugeordnet. Hierfür sieht das Umsatzsteuerrecht keinen Vorsteuerabzug vor.

Warum ist ein Stromspeicher keine wesentliche Komponente einer Photovoltaikanlage?

Weil der Betreiber einer Photovoltaikanlage mit der Einspeisung des Stroms in das öffentliche Stromnetz eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erzielt, können die Umsatzsteuerbeträge, die dem Unternehmer für die Anschaffung und den Betrieb der PV-Anlage in Rechnung gestellt werden, als Vorsteuer geltend gemacht werden. Insofern hat der Unternehmer einen Vorsteueranspruch gegenüber dem Finanzamt.

Stattet ein Unternehmer seine PV-Anlage mit einem zusätzlichen Speichersystem aus, ist zu prüfen, inwieweit die betriebliche Funktion der Photovoltaikanlage erweitert wurde. Wäre diese Voraussetzung erfüllt, kann der Vorsteuerabzug auch für die Anschaffung eines Stromspeichers geltend gemacht werden.

Das Finanzamt – und später auch das Finanzgericht Baden-Württemberg – sieht in dem Speichersystem, das zusätzlich an eine Photovoltaikanlage angebracht wird, keine wesentliche Komponente. Dies begründet sich darin, dass der Stromspeicher nicht für die Einspeisung des Stroms in das öffentliche Netz verwendet wird und deshalb auch kein betrieblicher Anlass für die Anschaffung gegeben sei. Der Stromspeicher dient allein der Versorgung des Privathaushalts. Für privat angeschaffte Gegenstände können nach dem Umsatzsteuerrecht keine Vorsteuern geltend gemacht werden.

Die Entscheidung des FG Baden-Württemberg

Das FG Baden-Württemberg musste den Vorsteuerabzug für einen angeschafften Stromspeicher prüfen, der die Funktion einer Photovoltaikanlage unterstützen sollte.

Der Entscheidung des Finanzgerichts lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Eine GbR – bestehend aus zwei Eheleuten – betrieb auf ihrem Privatgrundstück eine Photovoltaikanlage. Dessen Funktionen sollten mit einem separaten Speichersystem unterstützt werden. Für die Umsatzsteuer, die der GbR für die Anschaffung in Rechnung gestellt wurde, machten die Eheleute den Vorsteuerabzug geltend. Diese wurde jedoch von dem zuständigen Finanzamt nicht anerkannt. Daraufhin erhob die GbR Klage bei dem zuständigen Finanzgericht Baden-Württemberg.

Das Finanzgericht wies die Klage der GbR zurück. In der Begründung hieß es, dass sie Anschaffung des Stromspeichers in keinem Verhältnis zu den Umsätzen stünde, die mit der Einspeisung des Stroms aus der Photovoltaikanlage erzielt würde. Die Speicherung des Stroms in dem Stromspeicher erfolge allein aus dem Grund, das Privatgrundstück mit Strom zu versorgen. Es fehlt hiernach der betriebliche Anlass, aufgrund dessen ein Vorsteuerabzug zugelassen werden könne.

Weiter führte das Finanzgericht Baden-Württemberg aus, dass der Stromspeicher auch kein Bestandteil der Photovoltaikanlage geworden sei. Der Grund hierfür besteht darin, dass das Speichersystem nicht benötigt wird, um mit der Photovoltaikanlage Strom zu erzeugen.

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