Neufestlegung der Klassifikationsgrenzen für Unternehmen als Entwurf durch das Bundesjustizministerium

Hinsichtlich der Klassifikationsgrenzen für Unternehmen gibt es nach einem aktuellen Entwurf aus dem Bundesjustizministerium neue Grenzen. In vielen Konstellationen bietet der Entwurf Auswirkungen auf die Unternehmen. Folgend erfahren Sie, was der aktuelle Entwurf für Auswirkungen hat.

Was sind die Klassifikationsgrenzen für Unternehmen in Bezug auf die Unternehmensgrößenklassen nach der EU Bilanzrichtlinie?

Die Grenzen der Klassifikation für Unternehmen beziehen sich auf verschiedene, definierte Unternehmensgrößenklassen gemäß der EU-Bilanzrichtlinie. Dabei kann es zu Abweichungen zwischen einzelnen Ländern kommen. Üblicherweise basieren die Einstufungen auf Kriterien wie Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Mitarbeiterzahl. Die Klassifikationsgrenzen für Unternehmen wirken sich weitreichend auf verschiedene Aspekte der Unternehmenspraxis aus. In diesem Zusammenhang geht es insbesondere um den Umfang und die Art der Rechnungslegungs- und Berichterstattungspflichten. Kleinere Unternehmen haben oft weniger umfangreiche Anforderungen im Vergleich zu mittelgroßen oder großen Unternehmen. Darüber hinaus gelten zwischen den verschiedenen Einstufungen unterschiedliche Steuersätze und größere Unternehmen unterliegen höheren Anforderungen in Bezug auf Offenlegungspflichten und Compliance.

Wann kam es zur Aktualisierung der Klassifikationsgrenzen?

Das Bundesjustizministerium hat vor kurzer Zeit einen Entwurf zur Neufestlegung der Klassifikationsgrenzen für Unternehmen vorgestellt, der am 22.12.2023 dem Bundestag präsentiert wurde. Diese Änderungsvorschläge im Rahmen des Gesetzesentwurfs zur Einführung eines Verfahrens für Leitentscheidungen am Bundesgerichtshof, insbesondere Artikel 7, zielen auf eine Anpassung des Handelsgesetzbuchs ab. Am 17.01.2024 veröffentlichte das Bundesministerium für Justiz den Entwurf der Regierung entsprechend der Richtlinie 2013/34/EU.

Welche konkreten Auswirkungen hätte das Inkrafttreten des Entwurfs?

Der Entwurf zur Anpassung der EU-Bilanzrichtlinie führt bei einer finalen Umsetzung zu einer Anpassung der monetären Schwellenwerte für die Klassifizierung von Unternehmen gemäß den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs. Diese Anpassung erfolgt durch eine Inflationsbereinigung in Höhe von 25 % in allen Bereichen. Gleichzeitig werden auch die Schwellenwerte für die Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht angehoben. Konkret würde dies beispielsweise dazu führen, dass ein Unternehmen erst ab 437.500 Euro Bilanzsumme als Kleinstunternehmen zählt, was gegenwärtig bereits bei 350.000 Euro der Fall ist. Ein weiteres Beispiel in diesem Kontext ist die Erhöhung der Schwellenwerte für große Unternehmen von 20 Millionen Euro auf 25 Millionen Euro für die Bilanzsumme und von 40 Millionen Euro auf 50 Millionen Euro für die Umsatzerlöse. Dies hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die Anzahl der Unternehmen, die sich in den jeweiligen Klassifikationsgrenzen für Unternehmen bewegen. Nach der Europäischen Kommission (GD FISMA) auf Basis der BvD-Datenbank ORBIS, Stand August 2023, sind es im Segment der mittelgroßen Unternehmen beispielsweise circa 145.500 Unternehmen, während es nach dem Inkrafttreten „nur“ noch circa 130.600 Unternehmen in dieser Kategorie sind.

Wie ist der weitere zeitliche Ablauf in Bezug auf die Klassifikationsgrenzen für Unternehmen durch das Bundesjustizministerium?

Die Änderungsrichtlinie auf Basis des Entwurfs tritt erst am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, sofern weder das Europäische Parlament noch der Rat der EU Einwände erheben. Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie in nationales Recht muss dann innerhalb von zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten erfolgen, sodass gegenwärtig die finale Frist noch nicht feststeht.

Welche Folgen hat die Neufestlegung der Klassifikationsgrenzen für Unternehmen durch das Bundesjustizministerium?

Für die Unternehmen haben die Klassifikationsgrenzen im Entwurf des Bundesjustizministeriums große Auswirkungen. Aufgrund dieser Konstellation werden Unternehmen rückwirkend nach den neuen Kriterien bewertet, was dazu führt, dass die Einstufung zum 31. Dezember 2024 auf den Zahlen der beiden vorangegangenen Jahre basiert. Dies könnte dazu führen, dass Unternehmen, die bisher als mittelgroß eingestuft wurden, nun als klein klassifiziert werden, was ihre Prüfungspflichten erheblich beeinflusst. Diese Entscheidung kann jedes Mitgliedsland selbst treffen, wobei in Deutschland bisher noch keine Tendenz vorliegt. Gern unterstützen wir Sie unabhängig von der Entscheidung i

Eine offene Frage bleibt auch für uns als Steuerberatung, wie mit den Abschlüssen zum 31. Dezember 2022 umgegangen wird, falls die neuen Kriterien bereits zu diesem Zeitpunkt angewandt werden sollten. Tritt diese Konstellation auf, könnten die Grenzwerte auch für die Überprüfung der Abschlüsse von 2021 und 2020 gelten, was zu weiteren rückwirkenden Anpassungen führen kann.

Die Auswirkungen der Klassifikationsgrenzen für Unternehmen durch diese Neufestlegung sind für viele Unternehmen von großer Relevanz, da sie unmittelbare Auswirkungen auf die Rechnungslegungspflichten und damit verbundene regulatorische Anforderungen haben. Es ist zu empfehlen, die Entwicklungen weiterhin zu verfolgen und sich frühzeitig auf die Umsetzung vorzubereiten, auch um spätere Fristen einzuhalten. Gern helfen wir Ihnen mit unserer professionellen und fachkundigen Steuerberatung bei sämtlichen Fragen rund um die Klassifikationsgrenzen für Unternehmen.