Pauschalierung von Sachzuwendungen bei VIP-Logen
In einer aktuellen Rechtsprechung in Bezug auf die Sachzuwendungen urteilte der Bundesfinanzhof im Rahmen der Buchung einer VIP-Loge. Dabei ging es insbesondere darum, inwiefern eine pauschale Besteuerung bei den Aufwendungen der Werbeanteile für ein Unternehmen infrage kommt und dabei auch zu welchen Anteilen. Dieses wichtige Urteil hat auch Auswirkungen auf die digitale Steuerberatung und vielfältige Werbeanteile und deren Möglichkeit zur Anrechnung als Aufwendungen.
Was sind Sachzuwendungen?
Bei Sachzuwendungen handelt es sich um unentgeltlich Leistungen, die ein Unternehmen seinen Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt anbietet, beispielsweise zur Mitarbeiterbindung und um deren Leistungen anzuerkennen. Diese Benefits gehen über die Grundvergütung hinaus und werden vom Unternehmen nach eigenem Ermessen gewährt, um den Mitarbeitern einen zusätzlichen Anreiz zu bieten. Sachbezüge müssen grundsätzlich keinen unmittelbaren betrieblichen Nutzen bringen, aber sie müssen aus betrieblichen Gründen gewährt werden. Beispiele für Sachzuwendungen sind steuerfreie Sachleistungen oder die kostenfreie private Nutzung digitaler Geräte wie Notebooks oder Smartphones. Diese Regelungen finden sich in Paragraf 37b des Einkommenssteuergesetzes. Sachbezüge können bis zu einer monatlichen Grenze von 50 Euro für Unternehmen und Mitarbeiter steuer- und abgabenfrei erteilt werden. In dieser Konstellation fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an.
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil hinsichtlich der Sachzuwendungen zugrunde?
Im vorliegenden Fall, der jüngst durch den Bundesfinanzhof entschieden wurde, mietete ein Unternehmen von 2012 bis 2014 für circa 128.500 Euro per Anno eine VIP-Loge mit zwölf Plätzen in einer Halle für Sportveranstaltungen und Konzerte. Diese Miete beinhaltete keine Leistungen der Bewirtung und da das Unternehmen ausschließlich innerhalb der Loge der Halle Werbe- und Sponsoringmaßnahmen durchführen durfte, machte das Unternehmen diese Kosten als Sachzuwendungen geltend. Geschäftspartner und Mitarbeiter wurden zu verschiedenen Events in die VIP-Loge eingeladen, wobei die Mitarbeiter für die Betreuung der Geschäftspartner verantwortlich waren.
Die Firma teilte die Ausgaben für die Loge auf Basis des VIP-Logenerlass des Bundesfinanzministeriums in einen Werbeanteil von 57 % und einen Geschenkanteil von 43 % auf. Für den Geschenkanteil führte das Unternehme pauschale Einkommensteuer ab. Den im Erlass vorgesehenen 30%igen Bewirtungskostenanteil verteilte das Unternehmen im Verhältnis 4 zu 3 auf die Kategorien Werbung und Geschenke.
Was war die Auffassung des Finanzamtes hinsichtlich der Verteilung und der Sachzuwendungen?
Das zuständige Finanzamt war der Meinung, dass 75 % der Kosten auf Geschenke und lediglich ein Viertel der Kosten auf Werbung entfielen. Aus diesen Gründen forderte das Finanzamt für den Geschenkanteil die pauschale Lohnsteuer nach, da der Anteil in den Angaben des Unternehmens deutlich geringer ausfiel. Gegen diese Aufteilung legte das Unternehmen Einspruch ein und klagte.
Wie urteilte das Finanzgericht in dem vorliegenden Fall?
Im folgenden Gerichtsverfahren stellte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg klar, dass es nicht an die Verwaltungsanweisungen zur Aufteilung gebunden ist. Das Gericht reduzierte die vom Finanzamt geforderte Lohnsteuer, betrachtete jedoch auch die vom Unternehmen gemeldeten Lohnsteuerbeträge als zu gering. Im anschließenden Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof vor kurzer Zeit eine endgültige Entscheidung zur Aufteilung getroffen und das Urteil des Finanzgerichts bestätigt. Die Kosten für die bereitgestellten Plätze können durch eine sachgerechte Schätzung ermittelt werden. Dies gilt ebenso für den Werbeanteil, der auf die Zuwendung entfällt.
In der Begründung erklärte der Bundesfinanzhof, dass das Finanzgericht in dieser Konstellation zunächst die gesamten Kosten richtig durch die mögliche Anzahl an Teilnehmern geteilt und die Bruttokosten angesetzt hat. Auch die Aufteilung sowie die Ermittlung der Ticketpreise mit einer pauschalen Erhöhung um 5 Euro pro Ticket war nach Ansicht der letzten Instanz plausibel.
Das Finanzamt wies darauf hin, dass die Pauschalregelung von 40:30:30 nicht auf Fälle angewendet werden soll, in denen nur Werbung und Eintrittskarten im Gesamtbetrag enthalten sind. Stattdessen sollte eine sachgerechte Schätzung zur Aufteilung vorgenommen werden. Im Revisionsverfahren konnte das Finanzamt jedoch keine Gründe vorbringen, die die vom Finanzgericht vorgenommene Schätzung als unsachgemäß darstellten.
Letztlich urteilte der Bundesfinanzhof, dass die Anpassung des Werbeanteils auf 40 % schlüssig und nachvollziehbar ist. Hintergrund in der Urteilsbegründung war, dass die Loge über viel mehr Platz als für die zwölf avisierten Teilnehmer verfügte und die Werbemaßnahmen einen vertretbaren Anteil des Raums für den angegebenen Werbeanteil in Anspruch nahm.
Welche Schlüsse lassen sich aus dem Urteil ziehen?
In dieser Konstellation lässt sich auch aufgrund der Urteilsbegründung feststellen, dass es sich bei diesem aktuellen Urteil zu den Sachzuwendungen um eine Einzelfallentscheidung handelt. Je nach konkretem Sachverhalt kann auch ein geringerer Schlüssel in Bezug auf die Aufteilung infrage kommen, der dann juristisch bewertet werden muss.