Erbschaftsteuerpflicht: Welche Wirkung haben die Erbschaftsteuerfreibeträge?

Wer in einem Testament berücksichtigt wurde oder per gesetzlicher Erbfolge zum Erben wird, muss sich häufig mit den Konsequenzen der Erbschaftsteuerpflicht auseinandersetzen. Dies ist mit der Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung und der Zahlung der Erbschaftssteuer verbunden. Unter Berücksichtigung der Freibeträge, die das Erbschaftsteuerrecht vorsieht, kann eine Erbschaftsteuerpflicht entfallen.

Ihr digitales Steuerbüro in Wildau gibt Ihnen grundlegende Informationen zur Erbschaftsteuer und erläutert, welche Auswirkung die Freibeträge in der Erbschaftssteuer haben können.

Grundlegendes zur Erbschaftsteuer

Von der Erbschaftsteuer werden alle Vermögensübergänge erfasst, die von einer verstorbenen Person auf einen Erben übergehen. Das Gesetz setzt hier einen Erwerb von Todes wegen voraus, der nach dem Erbschaftsteuerrecht ein steuerpflichtiger Vorgang ist.

Hat der Erblasser zu Lebzeiten kein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, greift die gesetzliche Erbfolge. Hiernach sind zunächst der Ehepartner und seine Kinder erbberechtigt.

Hat der Erblasser ein Testament errichtet, kann er seinen letzten Willen frei gestalten. Dies bedeutet z. B.auch, dass er den Ehegatten oder eine nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigte Person von dem Erbe ausschließt. Diese kann dann nur noch gegenüber den tatsächlichen Erben einen Pflichtteil geltend machen.

Wer per Testament als Erbe bestimmt wird oder aufgrund er gesetzlichen Erfolge von einem Nachlass profitiert, muss in der Regel zwei Verpflichtungen erfüllen. Dies betrifft zum einen die Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung und die Zahlung der festzusetzenden Erbschaftsteuer. Von der Zahlung der Erbschaftsteuer kann ein Erbe befreit werden, wenn er einen im Gesetz festgelegten Freibetrag geltend machen kann. In diesem Fall besteht für ihn keine Erbschaftsteuerpflicht.

Welche Rolle spielen die Nachlassverbindlichkeiten?

Muss eine erbberechtigte Person für die Nachlassverbindlichkeiten eines Verstorbenen aufkommen, mindert sich ebenfalls der Wert, der von der Finanzbehörde als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Sind die Nachlassverbindlichkeiten höher als der Wert des übertragenen Vermögens, ergibt sich für den Erben ebenfalls eine Befreiung von der Erbschaftsteuerpflicht.

Als Nachlassverbindlichkeiten werden alle Schulden des Erblassers angesehen, die bei Eintritt des Todes noch gegenwärtig sind. Hierzu rechnen auch die Kosten, die dem Erben für die Verwaltung des Nachlasses entstehen. Er haftet dafür, dass die Verbindlichkeiten getilgt werden.

Welche Freibeträge kennt das Erbschaftsteuerrecht?

Eine Erbschaftsteuerpflicht wird nicht ausgelöst, wenn der Erbe einen erbschaftsteuerlichen Freibetrag geltend machen kann. Die erbschaftsteuerlichen Freibeträge geltend unabhängig davon, ob die gesetzliche Erbfolge zum Zug kommt oder ob der Erblasser eine testamentarische Aufteilung des Vermögens veranlasst hat.

Die Erbschaftssteuerfreibeträge sind im § 16 Erbschaftsteuergesetz geregelt. Hiernach gelten die folgenden Bestimmungen:

  • Der Ehegatte oder ein eingetragener Lebenspartner erhält einen Freibetrag von 500.000 Euro.
  • Die Kinder des Erben erhalten jeweils 400.000 Euro.
  • Die Enkel eines Verstorbenen können jeweils einen Erbschaftssteuerfreibetrag von 200.000 Euro geltend machen.
  • Für Eltern, Geschwister und alle übrigen Erbberechtigten hat der Gesetzgeber einen Freibetrag von 20.000 Euro festgelegt.

Was bewirken die Freibeträge in der Erbschaftsteuer?

Zu einer Erbschaftsteuerpflicht muss es nicht zwangsweise kommen. Übersteigen die Freibeträge den Wert des durch eine Erbschaft übertragenen Vermögens, sieht der deutsche Fiskus von einer Besteuerung ab.

Beispiel

Ein Vater vererbt seinen beiden Kindern und seiner Ehefrau eine Immobilie. Nach Abzug der Schulden, die im Grundbuch vermerkt sind, ergibt sich für die Villa ein Wert von 1.290.000 Euro. Testamentarisch hat der Erblasser verfügt, dass das Objekt zu diesem Preis verkauft werden soll. Der Kaufpreis soll entsprechend der folgenden Regelung aufgeteilt werden: Ehefrau: 50 %, Kind 1: 25 %, Kind 2: 25 %. Nach dem Verkauf erhalten die Erben die folgenden Beträge: Ehefrau: 645.000 Euro. Kind 1: 322.500 Euro, Kind 2: 322.500 Euro.

Die Ehefrau kann einen erbschaftsteuerlichen Freibetrag von 500.000 Euro geltend machen. Dies bedeutet, dass Sie nur 145.000 Euro der Erbschaftsteuer unterwerfen muss. Beide Kinder können jeweils einen steuerlichen Freibetrag von 400.000 Euro geltend machen. Da ihre Verkaufserlöse darunter liegen, entfällt für sie eine Erbschaftsteuerpflicht.

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