Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage bei umsatzsteuerfreier Wohnungsvermietung

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich eine wichtige Entscheidung in Bezug auf den Vorsteuerabzug bei der Installation einer Heizungsanlage in vermieteten Wohnungen getroffen. Diese Rechtsprechung hat Auswirkungen auf Vermieter und durch die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten auch auf die Steuerberatung und Wohnungsvermietung. Wir erläutern alle wichtigen Fakten und Aspekte rund um den konkreten Sachverhalt.

Warum hat der Vorsteuerabzug bei einer Heizungsanlage eine hohe Relevanz?

Aufgrund der gegenwärtigen Diskussionen über eine mögliche Einbaupflicht von Wärmepumpen beziehungsweise zur Erneuerung von Heizungsanlagen verdeutlicht, dass die Thematik der Heizung in Wohngebäuden politisch und wirtschaftlich wichtig ist. Da die Installation einer neuen Heizungsanlage hohe Kosten verursacht, sind Möglichkeiten der Steuerersparnis und Senkung der Kosten im Bereich der Wohnungsvermietung für viele Akteure sehr wichtig. Für Vermieter von Wohnimmobilien besteht die Möglichkeit, die Ausgaben steuerlich abzusetzen. Leider gibt es aktuell keine weiteren Maßnahmen zur Reduzierung dieser finanziellen Belastung, insbesondere für Vermieter von Wohnraum. Diese Regelung gilt für Vermieter, auch wenn Sie als Unternehmer agieren.

Was war die Grundlage zum aktuellen Urteil?

In diesem konkreten Fall stand eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kürzlich vor dem Bundesfinanzhof. Das Unternehmen vermietete eine Immobilie mit zwei separaten Wohnungen. Im Mietvertrag war festgelegt, dass die Mieter zusätzlich zur Kaltmiete die kalten Neben- und Betriebskosten für die Heizung entrichten mussten, für die sie regelmäßige Vorauszahlungen entrichteten, welche mit der jährlichen Abrechnung entsprechend der Verbräuche und Kosten der Versorgungsträger abgerechnet wurden. Die Heizkosten beinhalteten Kosten für die Heizung und warmes Wasser.

Im dritten Quartal des Jahres 2016 veranlasste die Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Austausch der alten Heizungs- und Warmwasseranlage gegen eine neue. Die Rechnung für diese Installation ging im Oktober 2016 bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein und wurde im folgenden Monat bezahlt. Im selben Monat entschloss sich die Gesellschaft, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gegenüber dem Finanzamt zu verzichten.

Wie agierte die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Folge?

Für das vierte Quartal 2016 reichte die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Voranmeldungen für die Umsatzsteuer ein, die jeweils zu Erstattungsbeträgen führten. In diesen Voranmeldungen deklarierte sie die Einnahmen aus den Heizungs- und Warmwasserlieferungen basierend auf den Nettobeträgen der erhaltenen Vorauszahlungen. Darüber hinaus machte die GbR im Oktober den Vorsteuerabzug für die Kosten der Anschaffung und Installation der neuen Heizungsanlage geltend.

Zu welcher Entscheidung kam das Finanzamt?

Das Finanzamt entschied letztendlich, eine Sonderprüfung der Umsatzsteuer durchzuführen. In diesem Zusammenhang entschieden die Prüfer, dass die Lieferungen von Wärme- und Wasser als übliche Nebenleistungen der steuerbefreiten Vermietung von Wohnungen anzusehen seien. Die GbR erzielte lediglich Mieteinkünfte ohne Steuern, sodass ein Abzug der Vorsteuer nicht realisierbar ist. Folglich beschied das Finanzamt die Umsatzsteuervorauszahlungen für das vierte Quartal 2016 mit 0 Euro. Es argumentierte, dass die Energielieferungen an die Mieter unselbstständige Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung darstellten. Die Klage der Vermieterin hatte zunächst vor dem Finanzgericht Münster Erfolg.

Wie ging das aktuelle Verfahren weiter?

Nachdem der Einspruch der Gesellschaft erfolglos war, reichte sie eine Klage beim Finanzgericht Münster ein. Im Rahmen des Verfahrens reichte sie zudem die Steuererklärung für die Umsatzsteuer ein, in der erneut ein Überschuss ausgewiesen wurde. Das Finanzamt stimmte jedoch auch dieser Erklärung nicht zu und stellte stattdessen einen Bescheid für die Umsatzsteuer in Höhe von 0 Euro aus. Das Finanzgericht betrachtete diesen Sachverhalt jedoch anders. Es bezog sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2015 welches Energielieferungen nicht als unselbstständige Nebenleistungen, sondern als eigenständige Lieferungen einstufte. Allerdings berücksichtigte es Umsätze aus den ersten drei Quartalen des Jahres zu Lasten der GbR, da der Verzicht auf die Regelung als Kleinunternehmen per Anno zu betrachten sind.

Es folgte daraufhin die Revision vor dem Bundesfinanzhof. In dieser Rechtsprechung stimmte das Gericht in diesem aktuellen Urteil entgegen den bisherigen Urteilen mit der Auffassung des Finanzamtes überein. Dies wurde damit begründet, dass es eine konkrete Verzahnung zwischen der steuerfreien Vermietung von Wohnraum und der Installation von Heizungsanlagen gebe. Dieser Zusammenhang ergibt sich daraus, dass die Vermieter laut Mietvertrag für die Versorgung mit warmem Wasser und Wärme verantwortlich sind. Weiterhin führt das Gericht aus, dass die Geltendmachung von Vorsteuern als Unternehmen maßgeblich davon abhängen, ob die Kosten für die erhaltenen Leistungen in den Preis der erbrachten Leistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit einfließen. Insofern ein Unternehmen steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen erbringt, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, hängt dies vom konkreten Zusammenhang ab, ob Vorsteuerabzug möglich ist oder nicht. Dazu beraten wir Sie gern mit unserer erfahrenen Steuerberatung.