Gemischt genutzt Photovoltaikanlage: Was ist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen erforderlich?

Der Betrieb von Photovoltaikanlagen kann für Sie steuerlich relevant werden, wenn Sie eine bestimmte Voraussetzung erfüllen. Ihre digitale Steuerberatung in Wildau erklärt Ihnen, welche Bedingung dafür erfüllt sein muss und welchen Vorteil Sie dadurch haben, dass Sie eine gemischt genutzte Photovoltaikanlage Ihrem Unternehmensvermögen zuordnen.

Wann handelt es sich um gemischt genutzte Photovoltaikanlagen?

Verfolgen Sie mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen die Absicht, Gewinne zu erzielen, sind die Einnahmen, die Sie über die Einspeisevergütung erhalten steuerpflichtig. Dabei ist eine privatgenutzte Photovoltaikanlage von einer betrieblichen oder einer gemischt genutzten PV-Anlage abzugrenzen.

Eine privatgenutzte PV-Anlage betreiben Sie, wenn Sie den gesamten Strom, den die Anlage produziert für Ihre eigenen Zwecke nutzen.

Steht die Anlage auf einem Betriebsgelände und verwenden Sie den Strom ausschließlich für betriebliche Zwecke, können Sie die anfallenden Kosten im Rahmen Ihrer steuerlichen Gewinnermittlung geltend machen. Dies wirkt sich auch auf die zu zahlende Einkommensteuer aus.

Um gemischt genutzte Photovoltaikanlagen handelt es sich in diesem Zusammenhang, wenn Sie mit Ihrem örtlichen Energieträger einen Einspeisevertrag abgeschlossen haben, der Sie dazu verpflichtet, Ihren überschüssig produzierten Strom in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Der Strom, den Sie mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen für Ihr Grundstück und Ihre Immobilie nutzen oder für spätere Zeitpunkte in einem Batteriespeicher speichern, ist hiervon nicht betroffen.

Damit Sie Ihre Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zuordnen können, ist eine Unternehmensbewertung sinnvoll. Hiermit ermitteln Sie den Wert Ihres Unternehmensvermögens, nachdem die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde.

Was ist für die steuerrechtliche Zuordnung von Photovoltaikanlagen zum Unternehmensvermögen erforderlich?

Für die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen muss eindeutig feststehen, ob Sie die Anlage privat, betrieblich oder gemischt nutzen. Denn bei einer privat genutzten PV-Anlage ist keine Unternehmensbewertung erforderlich. Auf der anderen Seite können Sie die mit der Anschaffung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht steuermindernd geltend machen.

Eine steuerliche Berücksichtigung der Kosten für die Anschaffung von Photovoltaikanlagen kommt aber in Betracht, wenn Sie gegenüber dem Finanzamt eine Gewinnerzielungsabsicht begründen können. Diese Voraussetzung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs schon erfüllt, wenn Sie einen Vertrag mit Ihrem örtlichen Energielieferanten vorlegen können, der Sie zum Weiterverkauf des von der gesamten Anlage produzierten Stroms berechtigt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass aus dem Vertrag hervorgeht, dass die gelieferten Strommengen aus den Photovoltaikanlagen umsatzsteuerpflichtig in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden.

Der Bundesfinanzhof weicht mit dieser Entscheidung von der Ansicht der Finanzverwaltung ab. Hiernach müsste ein Betreiber von Photovoltaikanlagen die Zuordnung derselben zu seinem Unternehmensvermögen innerhalb einer bestimmten Frist dokumentieren. Die Richter am Bundesfinanzhof vertreten hingegen die Meinung, dass eine derartige Dokumentation gegenüber dem Finanzamt mit Blick auf die Zuordnung zum Unternehmensvermögen nicht erforderlich ist.

Unsere digitale Steuerberatung in Wildau macht Sie in diesem Zusammenhang auf das Folgende aufmerksam: Ergäben sich nach Ablauf der Frist Anhaltspunkte, die für eine Behandlung der PV-Anlage als Unternehmensvermögen sprechen, stände es der derzeitigen Rechtsprechung nicht entgegen, wenn diese Angaben später eingereicht werden würden. Das hierzu ergangene Urteil – BFH-Urteil vom 04.05.2022 XI 29/21 – wurde am 30. Juni 2022 veröffentlicht.

Warum ist die steuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen für sie wichtig?

Mit der Dokumentation, dass die von Ihnen betriebene Photovoltaikanlage zu Ihrem Unternehmensvermögen gehört, gelten Sie auch in der Umsatzsteuer als Unternehmer. Für Sie bedeutet dies auf der einen Seite, dass Sie zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen und der Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet sind. Auf der anderen Seite sind Sie als umsatzsteuerlicher Unternehmer auch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies bedeutet, Sie können sich die Umsatzsteuer, die Ihnen andere Dienstleister im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen in Rechnung stellen, von Ihrem Finanzamt erstatten lassen. Dies geschieht im Rahmen einer Umsatzsteuervoranmeldung. Bei der Anfertigung sind wir Ihnen gerne behilflich.

Welche steuerliche Beratung leistet unsere digitale Steuerberatung für Sie?

Sie wünschen weitere Informationen oder haben Fragen zu der steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen? Für eine kompetente Beantwortung steht Ihnen unsere digitale Steuerberatung gerne zur Verfügung. Wir erklären Ihnen, wie die umsatzsteuerlichen und die ertragsteuerlichen Seiten aussehen und wann Sie mit dem Betrieb Ihrer Photovoltaikanlage zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Gerne stehen wir Ihnen aber auch für eine umfassende Beratung in den anderen Beratungsfeldern des Steuerrechts mit unserer Erfahrung und unserer Kompetenz zur Verfügung. Sie möchten ein Unternehmen gründen und wissen, welche besonderen Vorschriften Sie bei der Erstellung eines Jahresabschlusses zu erfüllen haben? Wir helfen Ihnen gerne weiter und übernehmen auch die Offenlegung Ihrer Bilanz beim elektronischen Bundesanzeiger.