Errichtung einer Photovoltaikanlage: Steuerentstehung und -berichtigung bei späterer Vereinnahmung des Entgelts

Die Steuerentstehung:

Wann die Umsatzsteuer entsteht, ist in § 13 des Umsatzsteuergesetzes geregelt.

Grundsätzlich datiert sich die Steuerentstehung bei der sogenannten Sollbesteuerung bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt wurden. Dies ist in § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a UstG geregelt.

Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 UStG erfolgt die Steuerentstehung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Diese sogenannte Istbesteuerung ist in § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b UstG verankert. Die Istbesteuerung ist nur auf Antrag bei der für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzbehörde möglich. Die Voraussetzungen des § 20 UStG müssen hierbei erfüllt sein.

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Steuerberichtigung

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, so hat die Unternehmerin oder der Unternehmer, die/der diesen Umsatz ausgeführt hat, die/den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Im Gegenzug ist ebenfalls der Vorsteuerabzug bei der Unternehmerin oder dem Unternehmer, an den die/den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen.

Grundsatz der Steuerentstehung bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage

Die Umsatzsteuerteuer entsteht auch dann mit der Leistungsausführung, ohne dass es zu einer Steuerberichtigung kommt, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer für die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit der Betreiberin oder dem Betreiber vereinbart, dass das Entgelt hierfür nur insoweit geschuldet wird, als es durch Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden kann.

Fallkonstellation

Im genannten Fall klagte eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), welche für eine GmbH eine Photovoltaikanlage errichten sollte, vor dem Finanzgericht München. Die vereinbarten Teilbeträge waren jeweils nach der Verrichtung entsprechender Arbeiten im Rahmen der Errichtung der Photovoltaikanlage fällig, soweit diese durch die GmbH aus den laufenden Einnehmen der Stromeinspeisung beglichen werden konnten.

Die Klägerin hatte die Umsätze auf Antrag nach vereinnahmten Entgelten versteuern wollen. Da die Umsatzgrenze des § 20 UStG der vereinnahmten Entgelte nicht überschritten waren, reichte die Klägerin eine entsprechende Umsatzsteuerjahreserklärung ein. Zu ergänzen ist, dass nicht alle vereinbarten Entgelte entrichtet wurden, da durch die entsprechenden Stromeinspeisungen noch nicht sämtliche Rechnungsbeträge beglichen werden konnten.

Das Finanzamt wiederrief die Stattgabe des Antrages auf Istbesteuerung und es kam zur Umsatzsteuerentstehung nach vereinbarten Entgelten und die Klägerin musste sämtliche Beträge, die vereinbart wurden, versteuern.

In dieser Instanz konnte die Klägerin mit dem Urteil von 25. Oktober 2018 unter dem Aktenzeichen 14 K 2375/16 keinen Erfolg erzielen. Das Finanzgericht bestätigte die Rücknahme der Gestattung der Istbesteuerung seitens des Finanzamtes.

Die Klägerin ging in Revision, jedoch wurde das Urteil des Finanzgerichtes durch das Urteil vom 11. November 2020 mit dem Aktenzeichen XI R 41/18 des Bundesfinanzhofes bestätigt.

Welche Folgen haben die gesprochenen Urteile

Eine Fälligkeitsabrede zwischen der Klägerin und der GmbH kann hier umsatzsteuerrechtlich nicht anerkannt werden.
Die Umsatzsteuer für die Errichtung der Photovoltaikanlage ist mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entstanden, in dem die jeweilige Teilleistung ausgeführt wurde.

Die Klägerin ist nicht berechtigt, die Umsatzsteuer für die jeweiligen Teilleistungen im Umfang des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem vereinbarten und dem vereinnahmten Entgelt nach § 17 UstG zu berichtigen.

Einzig eine Uneinbringlichkeit würde eine Berichtigung auslösen. Jedoch handelt es sich durch die Fälligkeitsabrede nicht um eine Uneinbringlichkeit, da die entsprechende Vergütung aus Stromeinspeisungen die entsprechenden Zahlungen der GmbH an die Klägerin noch nicht zur Zahlung fällig wurden.

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