Endgültiges BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit der Veröffentlichung vom 27. Februar 2023 das endgültige Schreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen bekannt gegeben. Damit wird der am 26. Januar 2023 veröffentlichte Entwurf entsprechend finalisiert.

Die Lieferung und die Installation bestimmter Photovoltaikanlagen unterliegen demnach seit dem 01.01.2023 dem Nullsteuersatz. Die Anwendung wurde aber noch um gewisse Nebenleistungen erweitert, die das Schicksal der Hauptleistung teilen.

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Was bedeutet Nullsteuersatz?

Nullsteuersatz bedeutet, dass für den Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer anfällt. Dies bedeutet ebenfalls, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist. Jedoch wird durch das endgültige BMF-Schreiben geregelt, dass seitens der Lieferanten für die Anschaffung und sämtlichen im Zusammenhang stehenden Leistungen keine Umsatzsteuer und somit keine Vorsteuer geltend gemacht werden muss. Es wurde explizit keine Steuerfreiheit eingeführt, da bei dieser ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist und somit die Gestaltungsmöglichkeit des Lieferanten ebenfalls nicht möglich ist.

Wer profitiert vom Nullsteuersatz?

Die Anwendung des Nullsteuersatzes gilt bei sämtlichen Leistungen von Photovoltaikanlagenbetreibenden.
Umsätze, wie die Lieferung der Herstellenden, Großhändlern oder Einzelhandelnden an Personen, die nicht Betreibende der Photovoltaikanlagen sind, unterliegen nach wie vor der Regelbesteuerung.

Der Gesetzgeber nennt als weitere Voraussetzung, dass ein Zusammenhang zwischen der Photovoltaikanlage und einer Privatwohnung, Mietwohnung oder einem öffentlichen Gebäude bestehen muss. Diese Voraussetzung wird aber als erfüllt angesehen, wenn die installierte Photovoltaikanlage eine gewisse Bruttoleistung gemäß Marktstammdatenregister nicht übersteigt.

Umfang des BMF-Schreibens:

Mit dem endgültigen BMF-Schreiben sind die offenen Fragen, die mit dem vorläufigen Schreiben aufkamen, beantwortet worden. Geklärt wurde nun, dass auch typische Nebenleistungen bei der Lieferung und Installation der Photovoltaikanlagen das Schicksal der Hauptleistungen teilen und somit ebenfalls unter die Regelungen des Nullsteuersatzes fallen. In dem Schreiben werden hier explizit auch genaue Beispiele genannt:

  • Übernahme der Anmeldung in das Marktstammdatenregister
  • Bereitstellung der Software zur Steuerung und Überwachung der Photovoltaikanlage
  • Anschluss eines Zweirichtungszählers
  • Auf- und Abbau, sowie die Nutzung eines Gerüstes
  • Lieferung von Befestigungsmaterial
  • Erneuerung des Zählerschranks

Die Aufzählung ist nicht abschließend und es sind weitere Nebenleistungen denkbar.

Welche Photovoltaikanlagen werden begünstigt?

Im Ergebnis werden folgende Anlagen gemäß des BMF-Schreibens begünstigt:

  • Solarmodule mit einer Leistung von 300 Watt und mehr
  • Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von nicht mehr als 600 Watt

Bei Solarmodulen findet hier im Vergleich zum Entwurf des BMF-Schreiben eine Absenkung der Leistung von 500 Watt und mehr statt.

Wie werden Entnahmen geregelt?

Grundsätzlich ist die Entnahme aus dem Betriebsvermögen steuerbar und somit auch der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Neuregelung lässt nun vermuten, dass eine Entnahme von Photovoltaikanlagen aus dem Betriebsvermögen zur Nutzung im Privatvermögen zwar der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist, es sich hierbei jedoch um den Nullsteuersatz handelt. Wie bereits im Entwurf geschrieben, gibt auch das endgültige BMF-Schreiben eine Grenze als Voraussetzung vor. Der Betreibende der Anlage muss mehr als 90% des mit dieser Photovoltaikanlage erzeugten Stroms für betriebsfremde Zwecke nutzen. Nur wenn diese Grenze eingehalten ist, kann es zur Anwendung des Nullsteuersatzes kommen. Der Deutsche Steuerberaterband e.V. kritisierte diese Regelung bereits bei Veröffentlichung des Entwurfs dieses BMF-Schreibens.

Was ist bei einem Verkauf oder einer unentgeltlichen Übertragung zu beachten?

Das BMF-Schreiben definiert einen Verkauf oder eine unentgeltliche Übertragung einer Photovoltaikanlage durch einen Unternehmenden, der nicht Kleinunternehmer ist, als eine Geschäftsveräußerung im Ganzen. In der Folge ist dieser Vorgang nicht steuerbar und der Erwerbende tritt an die Rechtsposition des Veräußernden ein.
Nimmt der Erwerbende die Kleinunternehmende in Anspruch, so kann es hier zu einer Vorsteuerberichtigung gem. § 15a des Umsatzsteuergesetzes kommen.
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