Verwendung eines neu erworbenen Pkw teils für steuerpflichtige, teils für steuerfreie Umsätze – Vorsteueraufteilung nicht nach Umsatzschlüssel

Grundsatz der Vorsteueraufteilung

Wird ein für ein eigenes Unternehmen gelieferter, eingeführter oder innergemeinschaftlich erworbener Gegenstand durch eine Unternehmerin oder einen Unternehmer sowohl für Umsätze genutzt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so können die entstandenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil aufgeteilt werden. Eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen und den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten steuerfreien Vortragsumsätze ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.

Maßgeblich für die Aufteilung der Vorsteuer ist die beabsichtigte Verwendung des bezogenen Gegenstandes im Zeitpunkt des Leistungsbezuges. Diese geplante Nutzung ist gegenüber der Finanzbehörde entsprechend zu belegen.

Grundsatz der Korrektur einer geänderten Nutzung

Ändert sich die tatsächliche Nutzung zu der beabsichtigten Nutzung oder im Laufe des Nutzungszeitraumes, so ist der Vorsteuerabzug gemäß § 15a UstG zu korrigieren. Die Änderung ist für einen Firmenwagen regelmäßig für den Nutzungszeitraum von fünf Jahren vorzunehmen.

Durch laufende Fortbildungen und ein modernes Informationsmanagement ist unsere digitale Steuerberatung immer auf dem neusten Wissensstand und kann Sie bei Planung der Investition und der späteren Verwendung eines betrieblichen PKW, bis hin zu einem Verkauf oder einer Entnahme bestmöglich beraten!

Neue Rechtsprechung: Vorsteueraufteilung auf Grundlage der Fahrleistung des Kfz

Das Finanzgericht Baden-Württemberg verhandelte die Grundlage der Vorsteueraufteilung und entschied eine abweichende Behandlung der Nutzung des Umsatzsteuerschlüssels. Das Urteil wurde am 15. September 2022 unter dem Aktenzeichen 12 K 1295/20 getroffen. Die Anwendung der Fahrleistung des Pkw gibt eine präzisere wirtschaftliche Zurechnung. Wird ein Kfz teilweise zur Erzielung von steuerpflichtigen und teilweise zur Erzielung steuerfreier Umsätze verwendet, so kann eine Aufteilung der Vorsteuer über die Fahrleistung des Kfz vorgenommen werden.

Fallbeschreibung:

Im verhandelten Fall erzielt eine Unternehmerin neben steuerpflichtigen Umsätzen auch steuerfreie Umsätze. Die Vorsteueraufteilung des Firmenfahrzeuges erfolgte im Wege der sachgerechten Schätzung. Der im November angeschaffte Pkw wurde entsprechend des alten Pkw, welcher funktionsgleich war, der Vorsteueraufteilung unterworfen.

Wie bereits im Grundsatz erläutert ist eine Vorsteueraufteilung gemäß des Umsatzschlüssels nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.

Im vorliegenden Fall vertritt das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass die Aufteilung des Vorsteuerabzuges gemäß der Fahrleistung eine präzisere wirtschaftliche Zurechnung gewährleisten kann. In der Anwendung der Fahrleistung können Verschleiß und Abnutzung des Pkw präziser auf das Fahrzeug abgebildet werden.

Bei einer Schätzung entsprechend der Ausgangsumsätze der Unternehmerin handelt es sich laut Finanzgericht nicht um eine sachgerechte Aufteilung. Die Unternehmerin nutze den Firmenwagen nicht jeden Monat regelmäßig für steuerpflichtige Umsätze und Ausschlussumsätze. Demnach ist hier auf das gesamte Jahr abzustellen und die Gesamtfahrleistung des Jahres zu betrachten.

Im Ergebnis erzielte die Unternehmerin prozentual zwar mehr Ausschlussumsätze, was zu einem geringeren Vorsteuerabzug führt, jedoch ist durch die Betrachtung der Gesamtfahrleistung klar, dass hierfür weniger gefahrene Kilometer zu verzeichnen sind. Durch die Entscheidung des Finanzgerichtes konnte hier ein höherer Vorsteuerabzug für die Unternehmerin ermöglicht werden.

Wer profitiert nun von dieser Rechtsprechung? Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Fahrzeug zwar für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen und für steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, genutzt wird, aber deren Fahrleistung nicht nach dem identischen Aufteilungsschlüssel zu verzeichnen ist, können hier einen höheren Vorsteuerabzug geltend machen, sofern sich die Fahrleistung auf Umsätze, die den Vorsteuerabzug zulassen, zu beziehen sind.

Vorsteuerkorrektur im verhandelten Fall

Wird der neu für das Unternehmen erworbene Pkw bereits ab dem Anschaffungszeitpunkt in einem geänderten Umfang im Bezug auf die Verwendungsabsicht genutzt, so ist zwingend eine Korrektur des Vorsteuerabzuges gemäß § 15 a UstG vorzunehmen.

Für neu angeschaffte Firmenfahrzeugen, die ein funktionsgleiches Fahrzeug ablösen, kann es nun dazu kommen, dass es durch eine unterschiedliche Handhabung der Vorsteueraufteilung auch zu entsprechenden Vorsteuerberichtigungen kommen kann.

Die digitale Steuerberatung unterstützt Sie bei der Dokumentation der Fahrleistung Ihres Firmenfahrzeuges, um Sie hier rechtlich bei der Vorsteueraufteilung zu unterstützen.