Wie Sie E-Ladesäulen steuermindernd geltend machen?

Mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in einem Vermietungsobjekt können Sie den Strom für Ihre Mieter unabhängig von Ihrem örtlichen Energielieferanten zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für E-Ladesäulen, die Sie auf einem Betriebsgrundstück aufstellen, um Ihren Kunden oder Ihren Geschäftspartnern die Beladung Ihres E-Autos zu ermöglichen.

Wie die steuerliche Behandlung von E-Ladesäulen aussieht, erklärt Ihnen unser digitales Steuerbüro in dem folgenden Artikel.

Die steuerliche Behandlung von E-Ladesäulen

Den Betrieb von E-Ladesäulen sieht der Gesetzgeber unter zwei steuerlichen Gesichtspunkten. Liefern Sie über das E-Ladegerät oder eine Photovoltaikanlage Strom an Dritte, ist dieser Vorgang steuerpflichtig in der Umsatzsteuer. Dies bedeutet, dass Sie monatlich oder quartalsweise eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und am Jahresende eine Umsatzsteuererklärung bei Ihrem Finanzamt einreichen müssen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, dass Sie gegenüber Ihren Mietern eine umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung erbringen.

Von der umsatzsteuerlichen Behandlung von E-Ladesäulen sind Sie nur befreit, wenn Sie von Ihrem Finanzamt als Kleinunternehmer eingestuft werden. Dies ist der Fall, wenn Ihre Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 22.000 Euro betragen haben und in dem laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht über der Umsatzgrenze von 50.000 Euro liegen werden. Möchten Sie von der Kleinunternehmerregelung profitieren, müssen Sie bei Ihrem Finanzamt einen entsprechenden Antrag stellen. Als Kleinunternehmer sind Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Warum ist es für ein Unternehmen wichtig, dass E-Ladesäulen steuermindernd geltend gemacht werden können?

Neben der umsatzsteuerlichen Behandlung von E-Ladesäulen, berücksichtigt der Gesetzgeber den Betrieb einer Photovoltaikanlage auch in der Einkommensteuer. Die Einspeisevergütung, die Sie für die Einspeisung des überschüssigen Stroms in das öffentliche Netz erhalten, ist ertragsteuerpflichtig. Auf der anderen Seite dürfen Sie die Kosten der Anschaffung steuermindernd geltend machen.

Die steuerliche Geltendmachung bezieht sich auch auf die Anschaffung von E-Ladesäulen. Allerdings müssen Sie berücksichtigen, dass Sie die Kosten nicht in einem Einmalbetrag steuermindernd geltend machen können. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Sie die gesamten Kosten über die Laufzeit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abschreiben. Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gilt der Zeitraum, in dem sich eine Anschaffung durch wirtschaftlichen Verzehr abnutzt. Für E-Ladesäulen hat der Gesetzgeber eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs bis zehn Jahren festgesetzt.

Beispiel

Sie erwerben eine E-Ladesäule für einen Nettopreis von 42.000 Euro. Um den jährlichen Abschreibungsbetrag zu ermitteln, teilen Sie die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer durch die Kosten.

Abschreibungsbetrag für E-Ladesäule = 42.000 Euro/ 6 Jahre = 7.000 Euro.

In diesem Fall können Sie Ihre Vermietungseinkünfte im Jahr der Anschaffung und in den folgenden fünf Jahren um jeweils 7.000 Euro kürzen. Damit senken sich die Bemessungsgrundlage und die festzusetzende Steuer.

Möchten Sie wissen, wie die steuermindernde Geltendmachung Ihrer Photovoltaikanlage sich gestaltet, hilft Ihnen unser digitales Steuerbüro gerne weiter. Nehmen Sie telefonisch Kontakt auf oder schreiben Sie uns eine E-Mail, um von einer kompetenten Steuerberatung zu profitieren.

E-Ladesäulen: Wer profitiert außer dem gewerblichen Vermieter?

Von der steuermindernden Geltendmachung von E-Ladesäulen profitieren Sie nicht nur als gewerblicher Vermieter. Haben Sie als Vermieter einer privaten Immobilie das Vermietungsobjekt mit einer Ladeinfrastruktur nachgerüstet, lassen sich die Kosten, die Sie bei der Anschaffung aufgewendet haben, ebenfalls steuermindernd geltend machen. Hier kommt die Abzugsmöglichkeit von Handwerkerleistungen in Betracht, wenn Sie einen externen Dienstleister – Elektrofachbetrieb – mit der Installation der E-Ladesäule beauftragen. Maximal lassen sich 20 % der Kosten steuerlich geltend machen. Als Höchstsatz sieht der Gesetzgeber hier einen Betrag von 1.200 Euro vor.

Neben der steuerlichen Geltendmachung der Kosten für E-Ladesäulen können Sie noch weitere Kosten steuermindernd geltend machen, wenn Sie ein Vermietungsobjekt bewirtschaften. Hierzu zählen z. B. die Kosten für die Anschaffung der Immobilie, der Aufwand für die Vermietung selbst, die Finanzierungskosten und weitere Kosten, wozu z. B. die Bezahlung eines Hausmeisters oder des Schornsteinfegers gehört.

Sie haben ein anderes steuerrechtliches oder betriebswirtschaftliches Anliegen?

Sie wünschen sich, umfassend über die steuerliche Behandlung von E-Ladesäulen oder einer Photovoltaikanlage informiert zu werden? Gerne gibt Ihnen unser digitales Steuerbüro eine abschließende Orientierung darüber, wie der Gesetzgeber den Betrieb von E-Ladesäulen im Steuerrecht geregelt hat.

Wir stehen Ihnen aber auch gerne für eine kompetente Beratung in einem anderen Teil des Steuerrechts zur Verfügung und übernehmen z. B. die Erstellung der monatlichen Finanzbuchhaltung oder die Anfertigung Ihrer jährlichen Bilanz. Stehen Sie vor der Gründung eines Unternehmens und möchten Sie wissen, welche Rechtsform für Sie in Betracht kommt oder müssen Sie sich mit insolvenzrechtlichen Fragestellungen auseinandersetzen, findet unser digitales Steuerbüro die für Sie passenden Antworten.