Lieferung von Strom an Mieter: Neue Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Steuerfreie Wohnungsvermietungen sieht das Umsatzsteuerrecht vor, wenn ein Vermieter nicht von seinem Optionsrecht Gebrauch macht. Wie in diesem Zusammenhang die Lieferung von Strom aus dem Batteriespeicher einer Photovoltaikanlage zu beurteilen ist, wurde u. a. von dem Finanzgericht Niedersachsen und dem Finanzgericht Münster entschieden. Ihre digitale Steuerberatung informiert Sie über die steuerfreien Wohnungsvermietungen und welchen Unterschied es macht, ob die Energielieferungen als selbstständige Hauptleistung oder als unselbstständige Nebenleistung behandelt wird.

Allgemeine Regelungen zur Wohnungsvermietung

Ihre digitale Steuerberatung macht Sie auf die Regelung im Umsatzsteuerrecht aufmerksam, die die steuerfreien Wohnungsvermietungen betrifft. Von dem Grundsatz, den der Gesetzgeber im Hinblick auf die steuerfreien Wohnungsvermietungen getroffen hat, wird nur abgewichen, wenn ein Vermieter sein Optionsrecht in Anspruch nimmt.

Wie werden Energielieferungen an einen Mieter behandelt?

Für Energielieferungen, die aus dem Batteriespeicher einer Photovoltaikanlage im Rahmen von steuerfreien Wohnungsvermietungen geliefert werden, können umsatzsteuerlich entweder als eigenständige Hauptleistung oder als unselbstständige Nebenleistung der steuerfreien Wohnungsvermietungen behandelt werden. Ihre digitale Steuerberatung macht Sie auf den Unterschied aufmerksam.

Wird die Energielieferung aus einem Batteriespeicher als unselbstständige Nebenleistung zu den steuerfreien Wohnungsvermietungen behandelt, teilt sie das Schicksal der Hauptleistung. Dies bedeutet, dass ein Hausvermieter mit den Energielieferungen aus dem Batteriespeicher keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze bei den steuerfreien Wohnungsvermietungen ausführt. Hier dürfen aber auch keine Vorsteuern – die z. B. bei der Installation für eine Photovoltaikanlage oder einen Batteriespeicher angefallen sind – steuermindernd geltend gemacht werden.

Wird die Energielieferung aus einem Batteriespeicher dagegen als eigenständige Hauptleistung behandelt, liegt ein anderer Sachverhalt vor. Diese Auffassung vertrat auch das Finanzgericht Niedersachsen. Der Hauseigentümer führt umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus, die in den turnusmäßig zu erstellenden Umsatzsteuervoranmeldungen berücksichtigt werden müssen. Auf der anderen Seite kann der Hauseigentümer jene Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern geltend machen, die ihm bei der Installation für einen Photovoltaikanlage oder einen Batteriespeicher entstehen.

Was sagt das Finanzgericht Münster?

Auch das Finanzgericht Münster hält in seinem Gerichtsbescheid vom 06. April 2021 fest, dass der Betreiber einer Photovoltaikanlage gegenüber seinem Mieter eine umsatzsteuerpflichtige Hauptleistung erbringt, wenn aus dem Batteriespeicher der Photovoltaikanlage Strom an den Mieter abgegeben wird.

Die Richter am FG Münster vertraten in ihrer Entscheidung nicht die Auffassung des Finanzamts, das den folgenden Sachverhalt zu beurteilen hatte:

Eine Hauseigentümerin, die ihre Einnahmen aus steuerfreien Wohnungsvermietungen generierte, installierte eine Photovoltaikanlage, mit der auch die Wohnung des Mieters mit Strom aus dem Batteriespeicher versorgt wurde. Ihre digitale Steuerberatung in Wildau informiert Sie darüber, dass die Hauseigentümerin die steuerpflichtigen Umsätze aus der Energielieferung in den turnusmäßigen Umsatzsteuervoranmeldungen deklariert hat. Die Umsatzsteuer, die bei der Installation der Photovoltaikanlage und den Energielieferungen anfielen, machte die Hauseigentümerin als Vorsteuern geltend. Im Ergebnis ergab sich ein Vorsteuererstattungsanspruch.

Das zuständige Finanzamt kam zu dem Schluss, dass die Energielieferung aus dem Batteriespeicher keine selbstständig zu beurteilende Leistung sein. Sie teile das Schicksal der steuerfreien Wohnungsvermietungen. Deswegen setzte das Finanzamt die monatlichen Umsatzsteuerzahllasten mit einem Betrag von null Euro an und versagte der Hauseigentümerin den Vorsteuererstattungsanspruch.

Die Hauseigentümerin war jedoch weiter der Ansicht, dass der Strom, den sie aus dem Batteriespeicher der Photovoltaikanlage an ihrem Mieter lieferte, umsatzsteuerpflichtig sei und sie deshalb auch die Vorsteuern aus den Energielieferungen steuermindernd geltend machen könne. Hinsichtlich der steuerfreien Wohnungsvermietungen und der hiermit in Zusammenhang stehenden Energielieferung aus dem Batteriespeicher einer Photovoltaikanlage, legte sie Klage bei dem für diesen Fall zuständigen Finanzgericht in Münster ein.

Dort gaben die Richter der Klägerin recht. Sie sahen in der Stromlieferung aus dem Batteriespeicher einer Photovoltaikanlage an einen Mieter keine unselbstständige Nebenleistung, die ebenso zu beurteilen wäre wie die steuerfreien Wohnungsvermietungen. Vielmehr müsse man die Energielieferungen aus dem Batteriespeicher einer Photovoltaikanlage als eigenständig zu beurteilende Stromlieferung beurteilen. Hiernach habe die Hauseigentümerin die Umsätze in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung korrekt deklariert. Der aus der Installation der Photovoltaikanlage entstehende Vorsteuervergütungsanspruch stehe ihr damit zu recht zu. Als Rechtsmittel der Finanzverwaltung hat das Finanzgericht Münster die Revision beim BFH zugelassen.

Da die Entscheidung zur Stromlieferung aus dem Batteriespeicher einer Photovoltaikanlage noch nicht abschließend geklärt ist, bleibt abzuwarten, welche Auffassung die Richter am BFH vertreten. Das Revisionsverfahren ist mit dem Aktenzeichen VR 15/21 dort anhängig.

Sie haben gerade gelesen, wie die Lieferung von Strom aus dem Batteriespeicher eines Vermieters an den Mieter steuerlich behandelt wird. Ihre digitale Steuerberatung berät Sie umfassend ausführlich zu den anderen Beratungsfeldern des Steuerrechts. Gerne bieten wir Ihnen unsere fachliche Expertise auch bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung oder der Anfertigung Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung an.