Umsatzsteuer in besonderen Fällen

In der Umsatzsteuer werden Lieferungen und sonstige Leistungen erfasst. Damit eine umsatzsteuerliche Behandlung möglich ist, muss der Vorgang steuerbar sein. Erst dann entscheidet sich, ob der Umsatz steuerpflichtig oder steuerfrei ist.

Lieferungen liegen vor, wenn dem Rechnungsempfänger die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft wird. Alle anderen Vorgänge in der Umsatzsteuer werden als sonstige Leistungen bezeichnet. Hierzu zählen auch die Umsätze, die ein Unternehmer im Zahlungsverkehr tätigt. Damit musste der BFH entscheiden, ob eine Ausgabe im Zahlungsverkehr gegen Pfand eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung ist.

Wann hat ein Vorgang Bedeutung für die Umsatzsteuer?

Ob eine Lieferung oder sonstige Leistung in der Umsatzsteuer steuerpflichtig ist, bestimmt sich danach, ob ein Unternehmer eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung ausführt. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer die sonstigen Leistungen im Bereich Zahlungsverkehr ausführt.

Steuerbar sind nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 UStG alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt. Gibt ein Unternehmen elektronische Karten gegen Pfand aus, handelt es sich demnach um einen Umsatz, der in Deutschland steuerbar ist.

Der Steuerpflicht in der Umsatzsteuer macht der Gesetzgeber daran fest, dass ein Umsatz nicht steuerfrei sein darf. Jeder Umsatz, der nicht steuerfrei ist, ist im Umkehrschluss steuerpflichtig. Welche Umsätze in der Umsatzsteuer steuerfrei sind, ist im § 4 UStG geregelt.

Der BFH hatte sich in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2022 – Az.: XI, R 19/19 – damit zu beschäftigen, ob die Ausgabe elektronischer Karten im Zahlungsverkehr ein steuerbarer und steuerpflichtiger Vorgang ist. Ihr digitaler Steuerberater informiert Sie über das Ergebnis der höchstrichterlichen Entscheidung.

Umsatzsteuerliche Behandlung bei der Ausgabe elektrischer Zahlungskarten gegen Pfand

In dem Streitfall überließ das Unternehmen den Besuchern von Fußballstadien Karten, um den Zahlungsverkehr auf elektronischem Weg abzuwickeln. Die Inhaber dieser Karten konnten Speisen und Getränke bargeldlos erwerben. Das Unternehmen, das die Karten für den bargeldlosen Zahlungsverkehr betrieb, deklarierte die Umsätze als steuerfreie sonstige Leistung. Das zuständige Finanzamt erkannte diese Vorgehensweise nicht an und forderte das Unternehmen zur Korrektur der entsprechenden Voranmeldungen auf. Der Sachverhalt zog sich bis zum Bundesfinanzhof durch. Hier entschieden die Richter, dass es auch um eine Ausgabe von Karten im Zahlungsverkehr gegen Pfand um eine steuerbare und steuerfreie sonstige Leistung im Sinne des § 4 Nr. 8d UStG handelt.

Umsatzsteuer im Zahlungsverkehr: Was ist mit dem Vorsteuerabzug?

Führt ein Unternehmen – z. B. ein Kartenbetreiber – umsatzsteuerpflichtige Leistungen aus, steht dem Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen nichts entgegen, wenn das Unternehmen eine ordnungsgemäße Rechnung für den Leistungsbezug vorlegen kann. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Erbringung einer Leistung im Zahlungsverkehr handelt, die gemäß § 4 Nr. 8 d UStG als umsatzsteuerfrei beurteilt wird. Bei der Prüfung des Vorsteuerabzugs geht ein Unternehmer wie folgt vor:

Nach § 15 Absatz 1 UStG ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn tätig ist und selbst umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer ist, dass ein Unternehmer für den Leistungsbezug eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Erbringt der Unternehmer eine Leistung im Zahlungsverkehr – z. B. durch die Ausgabe gegen Kartenpfand – hat der BFH höchstrichterlich entschieden, dass es sich hierbei um eine steuerbare sonstige Leistung handelt, die nach der Vorschrift des § 4 Nr. 8d UStG von der Umsatzsteuer freigestellt ist. Dies bedeutet, dass das rechnungserstellende Unternehmen nicht darauf achten muss, dass die Umsatzsteuer ausgewiesen ist.

Bei umsatzsteuerfreien Lieferungen und sonstigen Leistungen versagt § 15 Absatz 2 UStG den Vorsteuerabzug. Dies bedeutet, dass ein Unternehmer nach dieser Vorschrift keine Vorsteuerbeträge geltend machen kann, wenn er Umsätze im Zahlungsverkehr ausführt, die nach § 4 Nr. 8d UStG von der Umsatzsteuer freigestellt sind.

Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch die Vorschrift des § 15 Absatz 3 UStG zu beachten. Hier wird die Vorschrift des § 4 Nr. 8d UStG explizit erwähnt und der Ausschluss vom Vorsteuerabzug zurückgenommen.

Für Sie als Unternehmer, der steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 8d UStG abwickelt, bedeutet dies, dass Sie aus Ihren Eingangsrechnungen die Vorsteuer ziehen können, wenn Sie eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen können.

Sie möchten sich weiter über die Umsatzsteuer im Zahlungsverkehr informieren oder benötigen als Unternehmer fachliche Unterstützung bei anderen umsatzsteuerlichen Fragestellungen? Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu Ihrer digitalen Steuerberatung in Wildau auf. Wir lotsen Sie als Unternehmer durch die Umsatzsteuer und die anderen Steuerrechtsgebiete. Selbstverständlich fühlen wir uns auch für die Erledigung Ihrer steuerlichen Pflichten verantwortlich. Gerne übernehmen wir z. B. die Erstellung Ihrer turnusmäßigen Voranmeldung zur Umsatzsteuer.