Aufwendungen für Arbeitszimmer – Drittaufwand ist nicht abzugsfähig

Wer ein häusliches Arbeitszimmer für die Erledigung seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeiten nutzt, kann die Aufwendungen für das Zimmer unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend machen. Dies gilt jedoch nicht für den Drittaufwand.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau informiert Sie über die generelle Regelung zum Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten, die für ein häusliches Arbeitszimmer anfallen und erläutert Ihnen die Stellungnahmen des BFH und des Finanzsenats Bremen zum Abzug eines Drittaufwandes.

Generelle Regelung: Welche Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können als Werbungskosten geltend gemacht werden?

Nutzen Sie ein häusliches Arbeitszimmer, können Sie die Aufwendungen, die mit diesem Zimmer in Zusammenhang stehen, anteilig bei der Ermittlung Ihres Gewinns oder der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen.

Für die korrekte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten muss differenziert werden, ob Ihnen für Ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt.

Verrichten Sie – z. B. als Schriftsteller oder als Journalist – den Hauptteil Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, können Sie unbegrenzt alle Aufwendungen anteilig steuermindernd geltend machen.

Steht Ihnen – z. B. als Lehrer – kein anderer Arbeitsplatz für die Erledigung Ihrer beruflichen Tätigkeit zur Verfügung, können Sie die anteiligen Aufwendungen bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von 1.250 EUR als Werbungskosten geltend machen.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Drittaufwand bei dem Werbungskostenabzug für ein Arbeitszimmer

Dass nicht alle Aufwendungen als Werbungskosten für ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden können, wurde von dem BFH schon im Jahr 2017 auf höchstrichterlicher Ebene entschieden. Dies gilt insbesondere für die Behandlung eines Drittaufwandes.

Bis zur Entscheidung des höchsten deutschen Finanzgerichts konnten die Aufwendungen, die anteilig für ein Arbeitszimmer angefallen sind, unabhängig von dem Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen an der Immobilie geltend gemacht werden können. Dies bedeutete, dass die anteiligen Aufwendungen auch dann zu 100 % als Werbungskosten vom Finanzamt anerkannt wurden, wenn die Wohnung – und damit auch das Arbeitszimmer – nur zu 50 % zu seinem Eigentum gehörte.

Diese Regelung wurde mit der Entscheidung des BFH außer Kraft gesetzt. Seit dem Veranlagungszeitraum 2018 hat der BFH für die Beurteilung des Drittaufwandes eine differenzierte Regelung vorgesehen.

Um die Aufwendungen als Werbungskosten bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung geltend machen zu können, müssen die gesamten Kosten nach grundstücksorientierten und nutzungsorientierten Kosten unterschieden werden.

Zu den grundstücksorientierten Aufwendungen zählen hauptsächlich die Abschreibungen auf die Immobilie, die Schuldzinsen, die für ein Immobiliendarlehen abgetragen werden, die vierteljährlich zu entrichtende Grundsteuer und die Beiträge zu der Hausversicherung.

Bei Berücksichtigung der nutzungsorientierten Aufwendungen stehen neben den Energiekosten und den Reinigungskosten auch die Aufwendungen im Fokus, die dem Steuerpflichtigen für eine Renovierung des Arbeitszimmers entstanden sind.

Nach der Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2017 kann ein Steuerpflichtiger sowohl die grundstücksorientierten Kosten als auch die nutzungsorientierten Aufwendungen nur in Höhe seines Miteigentumsanteils geltend machen. Hieraus folgt, dass Sie die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer anteilig nur in voller Höhe geltend machen, wenn Ihnen die Wohnung zu 100 % gehört. Ist Ihr Ehe- oder Lebenspartner ebenfalls als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, müssen die anteiligen Kosten auf die Höhe des Miteigentumsanteils des Steuerpflichtigen reduziert werden.

Der Erlass des Finanzsenats Bremen

Auch der Finanzsenat Bremen hat mit einem Erlass vom 22.02.2022 zu der Behandlung des Drittaufwandes bei dem Abzug von Werbungskosten für ein Arbeitszimmer Stellung bezogen.

In seinem Schreiben hat der Finanzsenat verschiedene Konstellationen beschrieben. Hieraus wird deutlich, dass die eingeschränkte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Werbungskosten für ein Arbeitszimmer auch dann gelten, wenn der Steuerpflichtige sich die Wohnung mit einem eingetragenen Lebenspartner teilt.

Der Finanzsenat Bremen unterstreicht in seinem Schreiben, wie wichtig die Unterscheidung von grundstücksorientierten und nutzungsorientierten Aufwendungen ist. Hieraus wird deutlich, dass die Kosten zu den grundstücksorientierten Aufwendungen nur in Höhe der Quote abzugsfähig sind, die der Steuerpflichtige an dem Miteigentumsanteil der Immobilie trägt.

Bei den nutzungsorientierten Aufwendungen kann der Steuerpflichtige alle Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten anteilig berücksichtigen, wenn er diese selbst trägt.

Wünschen Sie weitere Informationen zu dem Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten, wenn diese für ein häusliches Arbeitszimmer aufgewendet werden, wenden Sie sich an die steuerlichen Berater Ihrer digitalen Steuerberatung in Wildau.

Wir unterstützen Sie auch gerne, wenn Sie Fragen zu anderen Bereichen des Steuerrechts haben oder Sie unsere Hilfe bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuerklärung oder Ihrer Bilanz benötigen.