Die Pauschalbesteuerung bei Betriebsveranstaltungen: Neue Entscheidung des Finanzgerichts Köln

Die Behandlung von Betriebsveranstaltungen – z. B. einer Weihnachtsfeier oder eines Dienstjubiläums – als steuerpflichtigen Arbeitslohn nimmt im Lohnsteuerrecht einen besonderen Raum ein.

Ihre digitale Steuerberatung informiert Sie über die steuerliche Definition von Betriebsveranstaltungen und die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung, wenn eine bestimmte Voraussetzung erfüllt ist.

Allgemeines zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen

Die Vergünstigungen, die die Arbeitnehmer über Betriebsveranstaltungen durch den Arbeitgeber erhalten, gehören zu dem Arbeitslohn, für den sie Lohnsteuer zahlen müssen. Damit sich die Belastung in Grenzen hält, sieht die Steuergesetzgebung einen Freibetrag von 110 Euro vor, wenn die Arbeitnehmer an nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr teilnehmen.

Die Freibetragsregelung ergibt sich aus der einkommensteuerlichen Vorschrift des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a EStG. Der Freibetrag wird für beide Veranstaltungen gewährt. Wird die Grenze von 110 Euro überschritten, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Behandlung als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfüllt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber mehr als zwei Betriebsveranstaltungen – z. B. zwei Geburtstage, ein Dienstjubiläum und eine Weihnachtsfeier – im Jahr organisiert. Hier greift die Pauschalbesteuerung von 25 %, wenn eine weitere Voraussetzung erfüllt ist.

Wie werden Betriebsveranstaltungen steuerlich definiert?

Unter Betriebsveranstaltungen – wie z. B. einer Weihnachtsfeier – versteht der Gesetzgeber die Zusammenkünfte aller Arbeitnehmer, die von der Betriebsleitung oder einem Betriebsinhaber organisiert wurden. Diese organisierten Zusammenkünfte können z. B. aus Anlass eines Dienstjubiläums oder als Weihnachtsfeier organisiert sein.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau macht Sie darauf aufmerksam, dass für die steuerliche Berücksichtigung des Freibetrags oder der Pauschalbesteuerung von Betriebsveranstaltungen – wie z. B. einer Weihnachtsfeier – ein bestimmter Rahmen festgelegt werden muss. Für den Gesetzgeber bedeutet dies, dass die betrieblich veranlasste Veranstaltung auch einen gesellschaftlichen Charakter hat.

Dies ist der Fall, wenn auf den Betriebsveranstaltungen z. B. Vorträge gehalten oder Speisen und Getränke verzehrt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es dann möglich, von dem Freibetrag zu profitieren oder – bei Überschreiten der Freibetragsgrenze von 110 Euro – den Pauschalsteuersatz auf die Betriebsveranstaltungen in Anspruch zu nehmen.

Welche Voraussetzung muss für die Pauschalbesteuerung von Betriebsveranstaltungen erfüllt werden?

Ihre digitale Steuerberatung macht Sie auf die Voraussetzung aufmerksam, die erfüllt werden muss, damit Betriebsveranstaltungen – wie z. B. eine Weihnachtsfeier, ein Geburtstag oder ein Dienstjubiläum – nicht zum voll besteuerten Arbeitslohn eines Mitarbeiters gerechnet wird. Hierzu ist es zwingend erforderlich, dass die Betriebsveranstaltungen – wie z. B. eine Weihnachtsfeier – allen Angehörigen eines Betriebes offenstehen. Für Betriebsveranstaltungen, die nicht für alle Arbeitnehmern eines Betriebes zugänglich sind – z. B. eine Weihnachtsfeier, zu der nicht alle Angehörigen einer bestimmten Abteilung geladen werden – können weder der Freibetrag noch die Pauschalbesteuerung angewendet werden.

Eine Ausnahme macht der Gesetzgeber, wenn sich eine Beschränkung des Teilnehmerkreises von Betriebsveranstaltungen nicht so darstellt, dass der Eindruck einer Bevorzugung dieser Arbeitnehmer entsteht.

In diesem Zusammenhang macht Ihre digitale Steuerberatung in Wildau Sie darauf aufmerksam, dass gesellschaftliche Zusammenkünfte auch dann als begünstigte Betriebsveranstaltungen anerkannt werden, wenn diese für eine bestimmte Organisationseinheit des Unternehmens oder eine einzelne Abteilung durchgeführt werden. In diesem Fall können die teilnehmenden Arbeitnehmer entweder von dem Freibetrag oder der Pauschalbesteuerung profitieren.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln

Ihre digitale Steuerberatung macht Sie in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Finanzgerichts Köln zu der steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen – wie z. B. einer Weihnachtsfeier – aufmerksam, bei der nicht alle Angehörigen eines Betriebes zugelassen sind.

Die Entscheidung des Finanzgerichts – Aktenzeichen 6 K 2175/20 – datiert vom 27. Januar 2022. Sie unterstreicht deutlich, dass die Zuwendungen eines Arbeitgebers über Betriebsveranstaltungen – wie z. B. einer Weihnachtsfeier – nur dann mit dem Pauschalsteuersatz von 25 % besteuert werden können, wenn alle Angehörigen des Betriebes an dieser Weihnachtsfeier teilnehmen.

Beispiel: Weihnachtsfeier für Führungskräfte

In einem Unternehmen werden nur die Führungskräfte zu einer persönlichen Weihnachtsfeier eingeladen. Die Kosten belaufen sich auf 150 Euro für jede Führungskraft. Alle anderen Mitarbeiter erhalten lediglich ein kleines Geschenk.

In diesem Fall werden die Zuwendungen an die Führungskräfte als steuerpflichtiger Arbeitslohn voll besteuert.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau hat Sie umfassend über die steuerliche Definition von Betriebsveranstaltungen informiert. Sie haben erfahren, was Betriebsveranstaltungen sind und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit eine Pauschalbesteuerung bei Betriebsveranstaltungen – wie z. B. einem Dienstjubiläum oder einer Weihnachtsfeier – rechtlich zulässig ist.

Gerne geben wir Ihnen weitere Informationen zu diesem Thema. Wenn Sie Ihren steuerlichen Berater kontaktieren, erfahren Sie auch, wie Ihre digitale Steuerberatung in Wildau Sie bei einer Optimierung Ihrer Steuerlast oder bei betriebswirtschaftlichen Fragestellungen unterstützen kann.