Umsatzsteuerliche Beurteilung einer Stromlieferung im Zusammenhang mit einer umsatzsteuerfreien Vermietung

Das deutsche Umsatzsteuerrecht grenzt umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen von den umsatzsteuerfreien Umsätzen ab. Zu den umsatzsteuerfreien Umsätzen zählt z. B. die Vermietung von Wohnraum, Über die Frage, wie eine im Zusammenhang mit der Vermietung getätigte Stromlieferung umsatzsteuerrechtlich zu behandeln ist, informiert Sie Ihre digitale Steuerberatung in Wildau.

Die Vermietung von Wohnraum unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Die Behandlung einer umsatzsteuerfreien Vermietung hat weiter Bestand. Sie gilt gemäß § 4 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz für die Vermietung und die Verpachtung von Wohnraum. Auch in der Einkommensteuer ergeben sich für Sie keine steuerrechtlichen Konsequenzen, wenn Sie aus der Vermietung nicht mehr als 520 Euro jährlich erzielen.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau erläutert Ihnen, wie eine im Zusammenhang mit dieser Vermietung getätigte Stromlieferung aus steuerlicher Sicht zu beurteilen ist. Handelt es sich hier um eine unselbstständige Nebenleistung oder sieht das Steuerrecht in der Lieferung von Strom aus einer Photovoltaikanlage eine selbstständige Leistung, die umsatzsteuerlich getrennt von der umsatzsteuerfreien Vermietung zu beurteilen ist?

Die Beurteilung einer im Zusammenhang mit der umsatzsteuerfreien Vermietung getätigten Stromlieferung

Bei der Behandlung der Umsatzsteuerpflicht betrachtet der Gesetzgeber jeden Umsatz für sich. Werden gleichzeitig mehrere Umsätze nebeneinander erbracht, ist zu klären, ob es sich um eine unselbstständige Nebenleistung oder eine selbstständige Leistung handelt.

Ihre digitale Steuerberatung Wildau informiert Sie darüber, dass eine unselbstständige Nebenleistung steuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung teilt. Dies bedeutet, dass bei einer umsatzsteuerfreien Vermietung auch die nichtselbstständige Nebenleistung steuerfrei bleibt.

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte jetzt den Fall einer Stromlieferung zu beurteilen, die ein Vermieter seinem Mieter aus einer Photovoltaikanlage zukommen ließ. In ihrem Urteil trafen die Richter am Finanzgericht die Entscheidung, dass die Stromlieferung nicht als eine unselbstständige Nebenleistung zu betrachten sei. Die Richter wiesen auf die freie Wahl des Stromanbieters hin, die in Deutschland gelte.

Das Finanzgericht folgte mit seiner Beurteilung einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Auch dieser bestätigte in einem ähnlich gelagerten Fall, dass die Stromlieferung als selbstständige Leistung der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei.

Mit seiner Entscheidung griff der EuGH der bisherigen Rechtsprechung auf nationaler Ebene vor. Denn eine ausdrückliche BFH-Entscheidung steht in dieser Sache noch aus. Um von höchstrichterlicher Stelle klären zu lassen, ob eine Stromlieferung als unselbstständige Nebenleistung umsatzsteuerfrei ist oder die Stromlieferung eine steuerpflichtige selbstständige Leistung darstellt, hat das Finanzgericht in Niedersachsen die Revision beim BFH zugelassen.

Was Sie jetzt als Vermieter tun sollten

Die digitale Steuerberatung Wildau erläutert Ihnen, wie Sie jetzt als Vermieter handeln sollten, wenn Sie neben einer umsatzsteuerfreien Vermietung Strom aus einer Photovoltaikanlage an Ihren Mieter liefern. Nach der Entscheidung des EuGH ist eine Stromlieferung als selbstständige Leistung anzusehen und damit umsatzsteuerpflichtig. Das Finanzgericht hat die deutsche Finanzverwaltung angewiesen, die europäische Entscheidung nicht anzuwenden. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Richter am BFH zu dieser Sache entscheiden. Folgen sie der Ansicht des Finanzgerichts, ändert sich die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung. Für Sie als Vermieter bedeutet dies, dass Sie neu rechnen müssen.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Möchten Sie wissen, welche steuerrechtlichen Aspekte bei einer umsatzsteuerfreien Vermietung zu beachten sind oder wie eine selbstständige Leistung definiert wird? Ihre digitale Steuerberatung in Wildau freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme.