Versandhandel wird zum Fernverkauf – was bedeutet dies für Ihr Unternehmen?

Das deutsche Umsatzsteuerrecht bestimmt, dass die Lieferung einer Ware innerhalb der Grenzen der Europäischen Union dort zu besteuern ist, wo die Ware sich zu Beginn der Lieferung befindet. Diese Regelung zur Mehrwertsteuer hat bis zum 30. Juni 2021 Bestand. Ab dem 01. Juli 2021 wird die alte Regelung durch eine neue Fernverkaufsregelung abgelöst.

Was sich dahinter verbirgt und welche Bedeutung die neue Regelung für die Behandlung der Mehrwertsteuer hat, erfahren Sie durch unsere digitale Steuerberatung.

Wie sieht die Neuregelung ab dem 01. Juli 2021 aus?

Unsere digitale Steuerberatung informiert Sie darüber, dass ab dem 01. Juli 2021 eine neue Fernverkaufsregelung für die Mehrwertsteuer in Kraft tritt. Hiernach wird die Lieferung eines grenzüberschreitenden Warenübergangs dort besteuert, wo sich der Gegenstand am Ende des Transports befindet. Als Voraussetzung hat die Europäische Union in Ihrer Gesetzesvorlage bestimmt, dass das liefernde Unternehmen die innerhalb der EU einheitlich geltende Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro überschritten hat. Alternativ besteht für das Unternehmen die Möglichkeit, auf die Anwendung der Geringfügigkeitsschwelle zu verzichten.

Die Neugestaltung der Versandhandelsregelung führt dazu, dass sich nun auch kleine und mittlere Unternehmen für umsatzsteuerliche Zwecke im Ausland registrieren müssen, wenn die Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro nicht überschritten wurde oder auf deren Anwendung bewusst verzichtet wurde.

Was bedeutet die neue Fernverkaufsregelung für Ihr Unternehmen?

Ihre digitale Steuerberatung weist Sie darauf hin, was die Änderungen zur Fernverkaufsregelung für Ihr Unternehmen bedeuten. Führen Sie im Rahmen Ihres Unternehmens grenzüberschreitende Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus, wird die Umsatzsteuer in dem Land fällig, in dem der Transport endet. Dies bedeutet, dass Sie sich dort für die Erhebung der Umsatzsteuer durch den anderen Staat registrieren lassen müssen.

Für eine Erleichterung des zusätzlichen bürokratischen Aufwands sorgt die Möglichkeit der Nutzung des One-Stop-Shops (OSS). Die Anmeldung hierfür ist seit dem 01. April auf dem BZStOnline-Portal des Bundeszentralamts für Steuern möglich. Die Beantragung erfolgt auf elektronischem Weg. Nutzen Sie bereits einen Mini-One-Stop-Shop ist eine erneute Registrierung als Voraussetzung für die Anwendung der Fernverkaufsregelung nicht erforderlich. Sollte für die Befolgung von Sonderregelungen eine Änderung der Registrierungsdaten erforderlich sein, können bereits registrierte Unternehmen diese bequem auf dem Portal des Bundeszentralamtes für Steuern vornehmen.

Zu beachten ist aber auch hier, dass Ihr Unternehmen nur von der Änderung der umsatzsteuerlichen Versandhandelsregelung betroffen sind, wenn Sie bei der Ausführung Ihrer Umsätze in das europäische Ausland die Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro überschritten haben.

Als Kleinunternehmer müssen Sie jetzt in jedem Fall aktiv werden. Prüfen Sie die Lieferschwelle für die Waren, die Sie grenzüberschreitend in ein anderes europäisches Land liefern. Haben Sie die Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro überschritten, besteht für Sie Handlungsbedarf. Für umsatzsteuerliche Zwecke müssen sie sich in dem Land registrieren, zu dem Ihre Geschäftsverbindung besteht. Alternativ prüfen Sie, ob eine Teilnahme am OSS-Verfahren in Betracht kommt.

Sie möchten mehr das Thema oder über unsere digitale Steuerberatung wissen?

Wünschen Sie weitere Informationen zur Fernverkaufsregelung und zur Geringfügigkeitsschwelle? Oder haben Sie Fragen zu anderen Bereichen der Mehrwertsteuer? Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu unserem Berater auf.

Unsere digitale Steuerberatung freut sich über Ihren Anruf. Wir stehen Ihnen jederzeit für eine kompetente Beratung zu allen Steuerrechtsfragen zur Verfügung.