Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als Arbeitgeberleistung – Die Entscheidung des Bundessozialgerichts und die steuerrechtliche Beurteilung

Statt sich den Nettolohn in voller Höhe auszahlen zu lassen, vereinbaren viele Arbeitnehmer mit ihren Arbeitgebern einen Teil des Gehalts in die Ausgabe von Tankgutscheinen oder die Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen umzuwandeln. Die digitale Steuerberatung Wildau erläutert Ihnen, wie das Bundessozialgericht zu der sozialversicherungsrechtlichen Frage geurteilt hat, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber einen Tankgutschein bekommen oder Ihren Privat-Pkw als Werbefläche an ihn vermieten.

Regelmäßiger Arbeitslohn und Gehaltsumwandlung

In der Regel vereinbaren die Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages einen Bruttoarbeitslohn. Nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherung zahlt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter am Monatsende seinen Arbeitslohn aus. Alternativ können Sie eine Gehaltsumwandlung vereinbaren, die darin besteht, dass Sie monatlich einen Tankgutschein auf Kosten des Arbeitgebers einlösen können oder dieser Ihren privaten Pkw als Werbefläche für sein Unternehmen nutzt. Die digitale Steuerberatung Wildau erläutert Ihnen die Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Beitragspflicht von statt Arbeitslohn ausgegebenen Tankgutscheinen und der Zurverfügungstellung von Werbeflächen. Im Anschluss klären wir die steuerrechtliche Beurteilung.

Das Urteil des Bundessozialgerichts zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung

Das Bundessozialgericht hatte in einem Fall zu urteilen, in dem ein Arbeitgeber monatlich einen Tankgutschein an seine Arbeitnehmer ausgab und dessen private Pkws als Werbefläche nutzte, um auf sein Unternehmen aufmerksam zu machen. Der Tankgutschein überstieg betragsmäßig nicht die steuerliche Freigrenze von 44 Euro. Werbeeinnahmen konnten die Mitarbeiter monatlich in Höhe von 21 Euro erzielen. Für seine Leistung behielt der Arbeitgeber bei der Erstellung der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung weder die Lohnsteuer noch die Sozialversicherung ein.

Bei einer Sozialversicherungsprüfung monierte die Deutsche Rentenversicherung das Handeln des Arbeitgebers. Sie forderte eine Nachzahlung in die Sozialversicherung, die knapp 13.000 Euro betrug. Der Arbeitgeber widersprach der Forderung. Das Landessozialgericht gab ihm recht. Die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung wurden aufgehoben. Daraufhin wandte sich der Sozialversicherungsträger an das Bundessozialgericht. Die oberste Instanz entschied zugunsten der Deutschen Rentenversicherung. Ihre digitale Steuerberatung in Wildau hat erfahren, dass der Grund für diese Entscheidung darin bestand, dass die Ausgabe von Tankgutscheinen und die Werbeeinnahmen nicht zusätzlich zu dem arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitslohn bezahlt wurden.

Möchten Sie Ihren Arbeitnehmern einen zusätzlichen Vorteil verschaffen, rät Ihre digitale Steuerberatung in Wildau das Folgende:

Vereinbaren Sie die Ausgabe von Tankgutscheinen oder die Anmietung von Werbeflächen zusätzlich zum Arbeitslohn. Stellen die Zahlungen keine Gehaltsbestandteile dar, entfällt auch die Beitragspflicht.

Die steuerrechtliche Beurteilung

Geben Sie Ihrem Arbeitnehmer einen Tankgutschein aus oder erzielt dieser Werbeeinnahmen, stellt dies einen geldwerten Vorteil dar.

Diesen geldwerten Vorteil muss Ihr Arbeitnehmer in der Regel der Lohnsteuer unterwerfen. Die digitale Steuerberatung Wildau weist darauf hin, dass die Lohnsteuerpflicht bis zum Veranlagungszeitraum 2020 entfiel, wenn der Wert des Tankgutscheins monatlich nicht über 44 Euro lag. Ab dem Jahr 2020 gilt die Steuerfreiheit nur, wenn der Arbeitslohn zusätzlich zu dem vereinbarten Bruttoarbeitslohn ausbezahlt wird.

Die Frage, inwieweit es sich bei den Werbeeinnahmen um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, ist derzeit beim Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI 20 / 20) anhängig.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Wenden Sie sich gerne an uns. Ihre digitale Steuerberatung in Wildau steht Ihnen für eine umfassende steuerliche Beratung zur Verfügung.