Anpassung von Zinsfestsetzungen für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen

Zinsfestsetzung auf Steuern: Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Das Steuerrecht kennt den § 233a AO. Dieser enthält eine Regelung, wonach bei einer Steuernachzahlung oder einer Steuererstattung Zinsen festgesetzt werden können, wenn sich zwischen der festgesetzten Steuer und der Anrechnung der Steuerabzugsbeträge ein Unterschiedsbetrag ergibt. Mit dem Beschluss vom 08. Juli 2021 hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Regelung zur Zinsfestsetzung für verfassungswidrig gehalten.

Ihre digitale Steuerberatung informiert Sie im Folgenden über die bisherige Regelung zur Zinsfestsetzung auf eine Steuernachzahlung oder eine Steuererstattung. Anschließend erfahren Sie, welche Änderung sich für Sie ergeben, wenn Sie in Zukunft Zinsbescheide von Ihrem Finanzamt erhalten.

Zinsbescheide: Definition und Wirkungsweise

Eine Steuernachzahlung ergibt sich, wenn die angerechneten Steuerabzugsbeträge nicht ausreichen, um die festgesetzte Steuer zu decken. Im Folgenden fordert Ihr Finanzamt Sie auf, den Differenzbetrag bis zu einem in dem Bescheid genannten Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Zusätzlich ist das Finanzamt nach § 233a AO berechtigt, die Forderung gegen Sie zu verzinsen.

Die Festsetzung der Zinsen, die für Ihre Steuernachzahlung zu entrichten sind, erfolgt in einem gesonderten Zinsbescheid. Hierbei handelt es sich ebenso um einen Verwaltungsakt wie bei dem Steuerbescheid, mit dem die Festsetzung der Steuer bekannt gegeben wird. Verwaltungsakte muss man nicht gegen sich gelten lassen, wenn sie nachweislich falsch sind und eine falsche Steuer- oder Zinsfestsetzung enthalten. Aus diesem Grund weist Ihre digitale Steuerberatung Sie auf das Folgende hin: Sind Sie sowohl mit dem Steuerbescheid als auch mit dem Zinsbescheid nicht einverstanden, können Sie innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch gegen die Bescheide einlegen. Professionelle Unterstützung bietet Ihnen Ihre digitale Steuerberatung.

§ 233a AO sieht auch eine Zinsfestsetzung vor, wenn es zu einer Steuererstattung kommt. In diesem Fall können Sie eine Forderung gegen Ihr Finanzamt geltend machen, weil die Steuerabzugsbeträge die festgesetzte Steuer übersteigen. Nach der gesetzlichen Regelung erhalten Sie somit neben Ihrer Steuererstattung noch einen Zinsertrag.

Wie sah die bisherige Regelung zur Zinsfestsetzung auf eine Steuernachzahlung oder eine Steuererstattung aus?

Die bisherige Verzinsung für eine Steuererstattung oder eine Steuernachzahlung betrug 6 %. Diese Festsetzung ist mit Wirkung vom 01. Januar 2014 obsolet, weil das Bundesverfassungsgericht sie für verfassungswidrig gehalten hat.

Wegen des Eintretens der Festsetzungsfrist ist eine rückwirkende Änderung der bisher erlassenen Zinsbescheide nur ab dem 01. Januar 2019 möglich.

Welche Änderung zur Zinsfestsetzung auf eine Steuernachzahlung oder Steuererstattung ist für Sie relevant?

Ihre digitale Steuerberatung weist Sie auf die Änderung hin, die im vergangenen Jahr von dem Bundesverfassungsgericht beschlossen wurde. Mit Beschluss vom 08. Juli 2021 hat die oberste Instanz festgestellt, dass die bisherige Zinsfestsetzung in Höhe von 6 % nicht mit den Grundsätzen der deutschen Verfassung vereinbar ist. Damit dieses Missverhältnis korrigiert wird, hat das Bundesverfassungsgericht die Finanzverwaltung angewiesen, die Verzinsung so zu regeln, dass sie verfassungsgemäß ist. Die Änderung bezieht sich auf die Festsetzung aller Steuerarten. Sie gilt also ebenso für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer wie für die Gewerbesteuer und die Körperschaftsteuer.

Die von der Finanzverwaltung beschlossene Neuregelung zieht die folgende Konsequenz nach sich: Erlaßt Ihr Finanzamt in Zukunft Zinsbescheide gegen Sie, gilt ein Zinssatz von 1,8 % im Jahr. Bezogen auf einen Monat ergab sich eine Zinsfestsetzung von 0,15 %. Darüber hinaus sind die Finanzämter in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern angewiesen, alle Zinsbescheide zu prüfen, die seit dem 01. Januar 2019 erlassen wurden.

Stellen die Prüfer des Finanzamts hierbei fest, dass Zinsbescheide mit dem höheren Zinssatz von 6 % erlassen wurden, werden rückwirkend neue Zinsbescheide erlassen. Erhalten Sie keinen geänderten Bescheid über die Festsetzung der Zinsen für eine Steuernachzahlung oder eine Steuererstattung, hat die Prüfung ergeben, dass die Zinsbescheide korrekt waren.

Für die Beantwortung weiterer Fragen zur Zinsfestsetzung bei einer Steuernachzahlung oder einer Steuererstattung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Was leistet unsere digitale Steuerberatung für Sie?

Sie haben von Ihrem Finanzamt Zinsbescheide bekommen und möchten diese prüfen lassen? Dann wenden Sie sich gerne an Ihre digitale Steuerberatung. Sie finden uns in Bestensee, Rostock und Wildau. Wir prüfen die Zinsbescheide und leiten ein Einspruchsverfahren ein, wenn die Steuernachzahlung unberechtigterweise zu hoch oder die Steuererstattung zu niedrig ausgefallen ist. Kommen Sie auch gerne auf uns zu, wenn Sie in einem anderen steuerlichen Bereich gut beraten sein wollen.

Ihre digitale Steuerberatung versteht sich darüber hinaus als Ansprechpartner für betriebswirtschaftliche Fragestellungen. Gerne erklären wir Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch, welche betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte Sie beachten sollten, wenn Sie Ihr Unternehmen wirtschaftlich erfolgreich führen möchten.