EÜR: Die Behandlung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung Dezember als Betriebsausgabe

Unstreitig ist, dass die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für einen Unternehmer, der sie leistet, eine abzugsfähige Betriebsausgabe darstellt. Fraglich ist nur, in welchem Veranlagungszeitraum die Zahlung für den Monat Dezember den Gewinn bei der Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung mindert, wenn diese – unter Beachtung der 10-Tage-Regelung – erst im darauffolgenden Kalenderjahr geleistet wurde.

Ihre digitale Steuerberatung gibt Ihnen nachfolgend grundsätzliche Informationen zu einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung und erklärt Ihnen, welche Regeln im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu beachten sind, wenn die Umsatzsteuer-Vorauszahlung erst im darauffolgenden Gewinnermittlungszeitraum fällig und auch gezahlt wird.

Grundsätzliche Informationen zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung

Erstellen Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung und erzielen Sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen, leisten Sie auf der Grundlage der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung. Da die Zahlung betrieblich veranlasst ist, zählt die Umsatzsteuer-Vorauszahlung zu Ihren abzugsfähigen Betriebsausgaben. Abhängig von der Höhe Ihrer Gesamtumsätze leisten Sie diese entweder monatlich oder quartalsweise. Diese Grundsätze setzen Sie während eines Jahres unproblematisch um. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung, die Sie am 10. Juni für den Monat Mai bezahlen, berücksichtigen Sie im Zeitpunkt des Geldabflusses als Betriebsausgabe.

An der Vorgehensweise ändert sich nichts, wenn Sie eine Sonder-Vorauszahlung geleistet haben, weil Sie von den Vorteilen einer Dauerfristverlängerung profitieren möchten. Hier leisten Sie die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Mai spätestens am 10. Juli des Jahres.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Wann ist eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember als Betriebsausgabe abziehbar?

Da Sie bei der Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung keine periodengerechte Abgrenzung der Einnahmen und Ausgaben vornehmen müssen, ergibt sich hinsichtlich der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember die Frage, in welchem Veranlagungszeitraum Sie die Zahlung als Betriebsausgabe geltend machen können.

Wirtschaftlich gehört die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Dezember zu dem Jahr, für das Sie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Dies ist in diesem Fall aber irrelevant. Eine periodengerechte Zuordnung kommt nur in Betracht, wenn Sie zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet sind.

Bei der Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das Zu-und-Abfluss-Prinzip des § 11 EStG (Einkommensteuergesetz). Einnahmen erhöhen in dem Veranlagungszeitraum den Gewinn, in dem sie geleitet wurden. Ausgaben dürfen Sie erst dann berücksichtigen, wenn die Zahlung tatsächlich geleistet und das Geld abgeflossen ist. Eine Ausnahme dieses Grundsatzes, der nur bei der Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu beachten ist, bildet die 10-Tage-Regelung. Hiernach können Einnahmen und Ausgaben auch dem Veranlagungszeitraum zugerechnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb der ersten 10 Tage des neuen Veranlagungszeitraums vereinnahmt oder gezahlt werden.

Fraglich ist, ob die 10-Tage-Regelung auch auf eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember anwendbar ist, wenn diese in den ersten 10 Tagen des nachfolgenden Veranlagungszeitraums gezahlt werden. In diesem Fall würde die Umsatzsteuer-Vorauszahlung den Gewinn des alten Jahres mindern und folglich auch zu einer geringeren steuerlichen Belastung führen.

Welche Ansicht vertritt der Bundesfinanzhof?

Zu der Abzugsfähigkeit einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember, die im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im folgenden Jahr bezahlt wird, hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16. Februar 2022 Stellung bezogen. Hiernach kommt es neben dem Aspekt, dass die Zahlung innerhalb der ersten 10-Tage des nachfolgenden Veranlagungszeitraums geleistet wurden, auch maßgeblich auf die Fälligkeit an.

Die Fälligkeit einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist im § 18 Absatz 1 UStG klar definiert. Hiernach wird die Zahlung spätestens am 10. Tag nach dem Ende des Besteuerungszeitraums fällig, in dem die Steuer entstanden ist. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung, die im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung für den Monat August zu leisten ist, wird demnach am 10. September fällig. Hat der Steuerpflichtige eine Sondervorauszahlung geleistet und nimmt er die Dauerfristverlängerung in Anspruch, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Monat. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den August würde dann erst zum 10. Oktober fällig werden.

Weil die Fälligkeit erst in dem Veranlagungszeitraum eintritt, der dem Besteuerungszeitraum nachfolgt, kann eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung auch erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Geldabflusses als abzugsfähige Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Wie Sie von den Leistungen einer guten Steuerberatung profitieren

Sie sind Freiberufler oder ermitteln aus anderen Gründen Ihren Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung? Gerne beraten wir Sie umfassend zu der Frage, wie Zahlungen berücksichtigt werden, die erst im Jahr nach dem Veranlagungszeitraum geleistet werde, zu behandeln sind. Neben der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Dezember gehören hierzu z. B. Mieten oder die Telefonrechnung für den Monat Dezember.

Unsere Steuerberatung in Wildau, Bestensee und Rostock beantwortet Ihnen auch gerne weitere steuerrechtliche Fragen. Kommen Sie zu uns, wenn Sie ein Unternehmen gründen und wissen möchten, welche Rechtsform Sie wählen sollen oder wie Sie eine solide Finanzierung Ihres Start-ups in die Wege leiten.