Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei

Was bringt das dritte Entlastungspaket für die Bürger?

Steigende Energiepreise und eine hohe Inflation sorgen in der deutschen Volkswirtschaft für einen Wohlstandsverlust. Um die finanziellen Belastungen abzufedern, hat die deutsche Bundesregierung das dritte Entlastungspaket und eine Inflationsausgleichsprämie beschlossen.

Ihre digitale Steuerberatung informiert Sie hier über die Eckpunkte des dritten Entlastungspakets und welche Eckpunkte die Inflationsausgleichsprämie beinhaltet. Gerne stehen wir Ihnen auch für eine umfassende steuerliche Beratung zur Verfügung.

Die Inflationsausgleichsprämie

Als Teil des dritten Entlastungspakets sieht die Inflationsausgleichsprämie vor, dass allen Arbeitgebern die Möglichkeit eröffnet wird, Ihren Mitarbeitern einen finanziellen Zuschuss zukommen zu lassen. Bis zur Höhe von 3.000 Euro fallen für diesen Zuschuss weder Lohnsteuer und Sozialabgaben an. Dies gilt, wenn die Sonderzahlung zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 geleistet wird.

Die Arbeitgeber stehen nicht in der Pflicht, den finanziellen Zuschuss tatsächlich zu leisten. In dem dritten Entlastungspaket ist ausdrücklich vermerkt, dass dies ausschließlich auf freiwilliger Basis geschehen kann.

Die Eckpunkte der Inflationsausgleichsprämie

Die Bundesregierung hat für die Sonderzahlung, die auch als Inflationsausgleichsprämie beschlossen wird, die folgenden Regelungen getroffen:

Die Sonderzahlungen werden von der Lohnsteuer und der Sozialversicherung freigestellt, wenn der Betrag von 3.000 Euro nicht überschritten wird. Darüber hinaus gehende Leistungen müssen wie der laufende Arbeitslohn lohnversteuert und der Sozialversicherung unterworfen werden.

Das dritte Entlastungspaket sieht vor, dass die Inflationsausgleichsprämie auch in mehreren Teilbeträgen geleistet wird. Wichtig ist, dass die Leistung der Sonderzahlungen in dem vorgegebenen Zeitraum erfolgen.

Die Inflationsausgleichsprämie darf nicht mit dem laufenden Arbeitslohn verrechnet werden. Entschließt ein Arbeitgeber sich, diese zu leisten, muss sie zusätzlich gezahlt werden. Nur dann kann die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gewährt werden.

Mit der Inflationsausgleichsprämie unterstützt das dritte Entlastungspaket auch die Bezieher von Arbeitslosengeld II. Bei der Ermittlung des Einkommens werden die Sonderzahlungen nicht berücksichtigt.

Welche weiteren Maßnahmen sieht das Entlastungspaket vor?

Zu den weiteren Maßnahmen, die neben der Inflationsausgleichsprämie die Bürger finanziell entlasten sollen, gehören nach dem dritten Entlastungspaket die folgenden Maßnahmen:

Strom- und Gaspreisbremsen

Für den Basisverbrauch, den die Bürger an Strom oder Gas verbrauchen, führt die Bundesregierung eine Strompreisbremse und eine Gaspreisbremse ein. Dabei übernimmt die Bundesregierung einen Teil der Energiekosten, die pro Kilowattstunde anfallen.

Einmalzahlungen für Rentner

Rentner profitieren von dem Entlastungspaket, weil sie am 01. Dezember 2022 eine einmalige Zahlung von der Rentenversicherung erhalten. Dies ist die Energiepreispauschale, die ein Arbeitnehmer mit seiner Lohnabrechnung im Dezember erhalten hat.

Erhöhung des Kindergeldes

Familien mit Kindern profitieren durch die Erhöhung des Kindergeldes. Dieses beträgt zurzeit 219 Euro für das erste und das zweite Kind. Für das dritte Kind kann derzeit ein Anspruch auf 225 Euro geltend gemacht werden. Für das vierte und jedes weitere Kind bekommen die Eltern jeweils 250 Euro. Nach den Regelungen im Entlastungspaket wird das Kindergeld einheitlich auf 250 Euro festgesetzt.

Erhöhung des Kinderzuschlags

Wenn Sie als Paar mindestens über ein Bruttoeinkommen von 900 Euro (Alleinerziehende: 600 Euro) verfügen und ein oder mehrere Kinder erziehen, können Sie Ihren Anspruch auf einen Kinderzuschlag geltend machen. Zu den weiteren Voraussetzungen gehört, dass das Kind in Ihrem Haushalt lebt und der Anspruch auf Kindergeld noch nicht weggefallen ist. Mit dem Entlastungspaket hat die deutsche Bundesregierung beschlossen, dass der Kinderzuschlag zum 01. Januar 2023 auf 250 Euro erhöht wird.

Umsatzsteuer auf Gas

Gaslieferungen werden im Regelfall mit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % versteuert. Um die Bürger finanziell zu entlasten, hat die Bundesregierung bis einschließlich Ende März 2024 eine Absenkung der Umsatzsteuer auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % beschlossen.

Einführung des Bürgergelds

Wer Anspruch auf das Arbeitslosengeld II hat, bekommt ab dem 01. Januar 2023 ein Bürgergeld von monatlich 502 Euro. Damit möchte der Gesetzgeber die derzeitigen Regelungen zu Hart IV ersetzen.

Möchten Sie steuerlich gut beraten sein?

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