Vorteile des Arbeitnehmenden aus der Nutzung eines betrieblichen Mobiltelefons

Dass ein Arbeitgebender seinem Arbeitnehmenden ein Mobiltelefon zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellt ist keine unübliche Konstellation. Im Rahmen der Nutzungsvereinbarung ist ebenfalls die private Nutzung zu regeln. Hier können unterschiedliche Regelungen vorgenommen werden. In der aktuellen Rechtsprechung durch den Bundesfinanzhof wurde der Fall behandelt, wie es zu einer steuerfreien Gewährung eines geldwerten Vorteils kommen kann.

Aktueller Rechtsfall:

Vor dem Bundesfinanzhof lag der Fall, bei dem ein Arbeitnehmender sein Mobiltelefon zu einem Verkaufspreis von 1 EUR an seinen Arbeitgebenden verkauft hatte. Darauffolgend schlossen beide Parteien einen Vertrag über eine Nutzung des Mobiltelefons ab, in dem geregelt wurde, dass neben der beruflichen Nutzung auch die private Nutzung zugelassen ist. Die Kosten für den privaten Mobilfunkvertrag wurden vom Arbeitnehmenden gänzlich übernommen.

Erster Gedanke – Scheingeschäft?

Was bei oben genannten Fall auf den ersten Blick vermutet werden kann ist, dass es sich hierbei um ein sogenanntes Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung handelt. Es wird von einem Scheingeschäft ausgegangen, wenn eine Person einer anderen Person gegenüber eine Willenserklärung abgibt und sich beide darüber einigen, dass die Willenserklärung zum Geschäft nur zum Schein abgegeben wird. Ein solches Handeln lässt dieses Geschäft nichtig werden. Ergänzend dazu ist ein Scheingeschäft für eine steuerliche Behandlung unbeachtlich. Solche Fälle geben zwar eine große Menge an Möglichkeiten für einen Gestaltungsmissbrauch, jedoch sind hier wirklich alle Rechtsfolgen zu bedenken.

Gerade bei Geschäften zwischen nahen Angehörigen oder diesen nahe stehenden Personen kann eine solche Vermutung aufkommen. Auch ein Geschäft zwischen einem Arbeitgebenden und einem Arbeitnehmenden, gerade auch mit dem Hintergedanken einer direkt darauffolgenden Nutzungsvereinbarung, kann hier als Scheingeschäft gedeutet werden. Hier ist es besonders wichtig, dass die notwendigen Verträge rechtlich geprüft sind und hier keinen Gestaltungsmissbrauch aufkommen lassen. Ebenfalls ist wichtig, wer nun wirtschaftlicher und zivilrechtlicher Eigentümer oder Eigentümerin des Mobiltelefons geworden ist.

Im Rahmen einer digitalen Steuerberatung kann Ihnen hier eine bestmögliche Beratung für die Gestaltung von Kaufverträgen gegeben werden.

Entscheidung:

Im Rahmen der Entscheidung des Bundesfinanzhofes wurde klar geregelt, dass es sich in vorliegendem Fall nicht um ein wie oben beschriebenes Scheingeschäft handelt. Es liegt hier genau kein Scheingeschäft vor, da der erstrebte Rechtserfolg beider Parteien ein gültiges Rechtsgeschäft voraussetzt. Ohne gültigen Verkauf bzw. Kauf, kann die Nutzungsüberlassung und Kostenübernahme durch den Arbeitnehmenden nicht rechtsgültig durchgeführt werden. Entscheidend ist hier, dass der Arbeitgebende zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Mobiltelefone geworden ist. Die Preisgestaltung kann auch unter dem Marktwert erfolgen und muss keinem Fremdvergleich standhalten. Dies spricht eindeutig gegen die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Der Bundesfinanzhof sieht hier keine unangemessene Gestaltung gemäß § 42 der Abgabenordnung.

Mit BFH-Urteil vom 23.11.2022 (Aktenzeichen: VI R 50/20) wurde explizit zur Norm des § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzbuches entschieden. Wird einem Arbeitnehmenden die Nutzung eines betrieblichen Mobiltelefons seitens des Arbeitgebenden unentgeltlich gewährt, so liegt hier ein geldwerter Vorteil vor. Dieser geldwerte Vorteil ist steuerfrei zu behandeln, auch wenn das Mobiltelefon vorab vom Arbeitgebenden durch den Arbeitnehmenden für einen Wert weit unter einem marktüblichen Wert verkauft wurde. Gemäß dieses Urteils ist hier auch von keinem Gestaltungsmissbrauch auszugehen.

Vorteile dieser Nutzungsgestaltung für ein betriebliches Mobiltelefon:

Warum ist diese Entscheidung von doch größerer Bedeutung, als es auf den ersten Blick scheint? Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat hier quasi eine Optimierung des eigenen Lohnes, da der geldwerte Vorteil, welcher durch die private Nutzung des Mobiltelefons entsteht als steuerfrei behandelt wird. Auch wenn es sich hierbei nur um einen geringeren Geldbetrag handelt, den ein Arbeitnehmender für ein eigenes Mobiltelefon ausgeben würde, so kann diese Möglichkeit eines geldwerten Vorteils doch einen Plusfunkt für das Beschäftigungsverhältnis ausmachen.

Auch aus Sicht eines Arbeitgebenden berät Sie die digitale Steuerberatung gerne, um Ihren Arbeitnehmende auf einem günstigsten Wege eine Nettolohnoptimierung zu gewähren.