Abzug von außergewöhnlichen Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte

Außergewöhnliche Belastungen

Definition „Außergewöhnliche Belastung“

Das Einkommensteuerrecht regelt in den §§ 33, 33a und 33b des Einkommensteuergesetzes die sogenannten „ außergewöhnlichen Belastungen“. Per Definition ist eine außergewöhnliche Belastung eine Summe aus unvermeidbare Kosten, die einer natürlichen Person aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen entstanden sind.

§ 33

Wie bereits erwähnt, erwachsen einer steuerpflichtigen Person unvermeidbare Kosten, welche aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen entstanden sind, so können diese als „außergewöhnliche Belastung“ in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Neben Krankheitskosten, welche mit einer ärztlichen Verordnung nachgewiesen sind, und beispielsweise Umbaumaßnahmen für eine behindertengerechte Einrichtung, können auch Ersatzbeschaffungen nach einer Naturkatastrophe, wie Brand und Hochwasser geltend gemacht werden.

Das Einkommensteuerrecht schließt aber auch Sachverhalte aus, wie zum Beispiel Prozesskosten. Hier ist die Anerkennung nur möglich, wenn die Existenz des Menschen bedroht wäre.
Für die Anerkennung sind die Einzelaufwendungen nachzuweisen. Es darf nicht vergessen werden, dass Erstattungen von Dritter Seite ebenfalls zu erklären sind. Versicherungsleistungen, Unterstützungen von Krankenkassen oder Entschädigungen sonstiger Art sind hier dem Finanzamt ebenfalls zu erklären.

Zumutbare Eigenbelastung:

Von der Summe der ermittelten außergewöhnlichen Belastung wird die sogenannte „zumutbare Eigenbelastung“ abgezogen. Diese ermittelt sich aus der Höhe der Einkünfte und der Anzahl der in der Steuererklärung berücksichtigungsfähigen Kinder. Der Abzug beträgt zwischen 1% und 7% der Summe der Einkünfte. Der Abzug der „zumutbaren Eigenbelastung“ ist in jedem Fall anzuwenden.

Nach der Berechnung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastung kommen die folgenden Paragraphen zur Anwendung:

§ 33a EStG Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

Das Einkommensteuerrecht hat in diesem Paragraphen Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder dessen Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen bis zu einem vorgesehenen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung definiert.

Wer eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person ist wird nach zwei Gesichtspunkten geregelt. Unterhaltsberechtigt ist nur eine Person, wenn diese bedürftig ist. Eine gesetzliche Verpflichtung wird in einer Verwandtschaft in gerader Linie gesehen, wie Großeltern, Eltern und Kinder, sowie deren Abkömmlinge gesehen. Gleiches gilt bei einer Ehe und einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Die Berechnung es Höchstbetrages für die Anerkennung von Unterhaltszahlungen wird über die Daten der Einkommensteuererklärung vorgenommen. Im Rahmen der Berechnung wird Bezug genommen auf die Einkünfte der unterstützten Person.

Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden volljährigen Kindes.

Befindet sich ein berücksichtigungsfähiges Kind in Berufsausbildung und ist auswärtig untergebracht, so kann der sogenannte Ausbildungsfreibetrag geltend gemacht werden. Dieser beträgt 924 EUR und ist ggf. entsprechend zu zwölfteln, wenn nicht an allen Monaten des Kalenderjahres die Voraussetzungen vorlagen.

§33b EStG Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

Das Einkommensteuerrecht regelt in diesem Paragraphen den Abzug von Pauschbeträgen im Zusammenhang mit einer außergewöhnlichen Belastung.

Behinderten-Pauschbetrag:

Menschen mit einem Grad der Behinderung haben die Wahlmöglichkeit, ob Sie in der Steuererklärung den Ansatz von Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf in der Steuererklärung geltend machen, oder den Ansatz des sogenannten Behinderten-Pauschbetrages beantragen. Für den Ansatz der tatsächlichen behinderungsbedingten Kosten sind Einzelnachweise vorzulegen. Hierunter könnten beispielsweise Umbaukosten für eine behindertengerechte Wohnung oder notwendige Einrichtungsgegenstände zählen. § 33b Absatz 3 Satz 2 EStG regelt die Behinderten-Pauschbeträge entsprechend dem Grad der Behinderung und einem ggf. vorliegenden Merkzeichen. Für die Berücksichtigung einer Schwerbehinderung in der Steuererklärung ist der Behörde der entsprechende Schwerbehindertenausweis vorzulegen. Dies gilt auch bei einer Schwerbehinderung eines berücksichtigungsfähigen Kindes.

Hinterbliebenen-Pauschbetrag:

Der sogenannte Hinterbliebenen-Pauschbetrag gem. § 33b Absatz 4 EStG kann beantragt werden, wenn der oder die Steuerpflichtige für mindestens einen Monat im Kalenderjahr einen der folgenden Bezüge erhalten hat:

  • Hinterbliebenenbezüge gem. Bundesversorgungsgesetz, oder entsprechend anwendbare Gesetze
  • Bezüge gem. der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung
  • Hinterbliebenenbezüge entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften wegen den Folgen eines Dienstunfalles des/der verstorbenen Beamten/Beamtin
  • Bezüge gemäß des Bundesentschädigungsgesetzes über Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit

Für eine Berücksichtigung muss zwingend ein Antrag im Rahmen der Steuererklärung gestellt werden. Liegt bei einem berücksichtigungsfähigen Kind ein entsprechender Bezug vor, so kann der Hinterbliebenen-Pauschbetrag seitens der Eltern beantragt werden und wird grundsätzlich auf beide Elternteile aufgeteilt. Eine davon abweichende Aufteilung kann ebenfalls beantragt werden.

Pflege-Pauschbetrag:

Wer ein Familienmitglied oder den Partner bzw. die Partnerin häuslich pflegt, der kann den sogenannten Pflege-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 6 EStG geltend machen. Die Pflege muss aus zwangsläufigen Gründen übernommen werden. Hierfür spricht eine rechtliche Unterhaltsverpflichtung. Die Pflege muss im Haushalt der pflegenden Person oder in der Wohnung des Pflegenden erfolgen. Wichtig ist ebenfalls, dass keine Entlohnung durch die Pflege gezahlt wird.

Die Höhe ist abhängig vom Pflegegrad, wobei hier zu erwähnen ist, dass Pflegegrad 1 ohne Gewährung eines Pflege-Pauschbetrages gesetzlich verankert ist.

Mit dem Pflege-Pauschbetrag sind sämtliche Kosten, welche durch die Pflege entstehen abgegolten. Jedoch wird bei Einzelkosten der Abzug der zumutbaren Eigenbelastung vorgenommen und diese wirken sich somit nur beschränkt aus. Hier müssen ebenfalls wie schon bei dem Behinderten-Pauschbetrag, sämtliche Einzelnachweise vorgehalten werden. Individuell vor Einreichung der Steuererklärung muss die gesamte Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen betrachtet werden. Die digitale Steuerberatung aconax hilft Ihnen bei der Ermittlung der für Sie günstigsten Variante, um die Möglichkeiten aus dem Einkommensteuerrecht bestmöglich genutzt werden.