Voraussetzungen für den Übergang zur Außenprüfung bei einer Kassen-Nachschau

Grundlage zur Einführung der Kassen-Nachschau:

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 29.12.2016 wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2018 als wesentlicher Bestandteil das Instrument der Kassen-Nachschau eingeführt. Gem. § 148b der Abgabenordnung handelt es sich hierbei um ein eigenständiges Verfahren zum Prüfen der Ordnungsmäßigkeit von Aufzeichnungen und Buchungen der Kasseneinnahmen und Kassenausgaben. Grundsätzlich können sämtliche elektronischen Aufzeichnungssysteme geprüft werden. Da es sich bei einer Kassen-Nachschau nicht um eine Außenprüfung handelt, gelten die §§ 193 ff. der Abgabenordnung nicht.

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Was ist eine Kassen-Nachschau:

Bei einer Kassen-Nachschau handelt es sich um eine unangekündigte Prüfung der elektronischen Aufzeichnungen. Grundsätzlich können alle elektronischen Aufzeichnungssysteme geprüft werden, somit zählen hierzu auch Taxameter und Geldspielautomaten. Der betreute Betriebsprüfer bzw. die betreute Betriebsprüferin können unangekündigt und während des laufenden Geschäftsbetriebes die Prüfung vornehmen. Dem Geprüften wird vor Ort ein schriftlicher Prüfungsauftrag mit anhängenden Hinweisen zu dessen Rechten und Pflichten ausgehändigt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Prüfungsanordnung gem. §§193 ff. der Abgabenordnung, wie es bei einer Außenprüfung zwingend notwendig ist. Bei einer Kassen-Nachschau beschränkt sich die Prüfung auf die elektronischen Aufzeichnungen. Zur Gegenüberstellung, bei einer Außenprüfung ist jede in der Prüfungsanordnung genannte Steuerart offen und somit sämtliche Bereiche des Steuerfalles prüfbar.

Das Finanzgericht Hamburg hat sich mit bereits genauer mit der neuen Prüfungsart beschäftigt. Denn grundsätzlich gilt, die Betriebsprüfung kann von einer Kassen-Nachschau zu einer Außenprüfung überleiten.

Ob allerdings eine Überleitung stattfindet, das ist eine Ermessenentscheidung des Betriebsprüfers oder Betriebsprüferin. Welche Voraussetzungen für die Beurteilung, ob ein Übergang zu einer Außenprüfung erfolgt, wird in den kommenden Absätzen behandelt.

Gründe, weshalb zu einer Außenprüfung übergeleitet werden kann:

In der jüngsten Rechtsprechung hat das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 30. August 2022 mit dem Aktenzeichen 6 K 47/22 festgelegt, dass gem. § 148b Abs. 3 der Abgabenordnung der Betriebsprüfer oder die Betriebsprüferin die Möglichkeit hat zur Außenprüfung überzugehen, wenn es zum einen Beanstandungen gibt und zum anderen Dokumentationsunterlagen nicht vorgelegt werden können. Das Auskunfts- und Mitwirkungsverhalten des Geprüften und auch der entsprechenden auskunftsberechtigten Person ist hierbei maßgeblich.

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Zeitpunkt der Überleitung zu einer Außenprüfung:

Sollte der Betriebsprüfer oder die Betriebsprüferin, welche/-r für die Überprüfung der Kasse betreut wurde, die notwendigen Unterlagen zur Prüfung nicht erhalten, so kann hier zu einer Außenprüfung übergeleitet werden. Die Überleitung kann sofort erfolgen.

Können Beanstandungen durch das Nachreichen von Unterlagen noch ausgeräumt werden, so kann die geprüfte Person innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit bekommen, diese Unterlagen noch nachzureichen. Sollten die Unterlagen nicht oder nur teilweise und somit unvollständig vorgelegt werden können, so hat der Betriebsprüfer oder Betriebsprüferin die Möglichkeit auch noch nachträglich zu einer Außenprüfung gem. §§ 193 ff. der Abgabenordnung überzugehen. Das Finanzgericht Hamburg hat mit dem aktuellen Urteil vom 30.08.2022 klar beschlossen, dass somit auch nachträglich noch zu einer Außenprüfung übergeleitet werden kann. Das Recht zu einer Überleitung wird durch eine Nachfrist seitens des Betriebsprüfers bzw. der Betriebsprüferin nicht verwirkt.

In beiden Fällen muss eine Prüfungsanordnung gem. §193 AO übergeben werden.

Abschluss der Kassen-Nachschau:

Wann der geprüften Unternehmer benachrichtigt wird, dass die Nachschau abgeschlossen ist, erfolgt mit einer Mitteilung über den Abschluss der Kassen-Nachschau mit entsprechenden Hinweisen auf möglicherweise kleinerer Beanstandungen.

Mit der Aushändigung einer Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung gilt eine Kassen-Nachschau auch ohne entsprechende Mitteilung zu dieser Prüfung als abgeschlossen. Die Beanstandungen werden im Rahmen der Außenprüfung behandelt.

Warum es wichtig ist, dass ein Unternehmer im Falle einer Überprüfung seitens des Finanzamtes bestmöglich steuerlich betreut ist, wird hier ganz klar. Die Einhaltung der Steuergesetze, der aktuellen Rechtsprechung und das Bewältigen des täglichen Buchhaltungsaufwandes sind nicht für jede Person eine einfache Sache. Lassen Sie sich durch eine digitale Steuerberatung vertreten und nutzen Sie die Vorteile von überall Kontakt aufnehmen zu können.