Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer ab 01.01.2023

Mit der Verabschiedung des überarbeiteten Jahressteuergesetzes 2022 setzte der Bundesrat am 16.12.2022 deutliche Signale und gestaltet das Arbeiten im Homeoffice ab dem 01.01.2023 steuerlich deutlich interessanter und ansprechender. Die Änderungen wirken sich nicht nur auf die Homeoffice-Pauschale aus, sondern auch auf die Regelungen des sogenannten häuslichen Arbeitszimmers.

Homeoffice-Pauschale:

Mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 hat der Gesetzgeber die sogenannte Homeoffice-Pauschale im Einkommensteuergesetz verankert. Somit kann ein Steuerpflichtiger pro im Homeoffice gearbeiteten Tag sechs Euro in der Steuererklärung ansetzen. Der Höchstbetrag liegt hier bei 210 Tagen. Bis zur Änderung des Jahressteuergesetzes 2022 konnten lediglich 120 Tage in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Durch die Neuregelung der Homeoffice-Pauschale wurde diese von bisher 1.000 EUR auf 1.230 EUR erhöht.
Ein besonderer Vorteil der Homeoffice-Pauschale ist, dass hierfür die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht gegeben sein müssen.

Auswirkungen in der Einkommensteuererklärung:

Jedem Arbeitnehmenden, also jede Person, die einer nichtselbstständigen Arbeit nachgeht, steht der sogenannte Arbeitnehmerpauschbetrag zu. Dieser beträgt ab dem 01.01.2023 1.230 EUR. Die Homeoffice-Pauschale wird bei der Berechnung der Werbungskosten nicht zusätzlich zum Arbeitnehmerpauschbetrag gewährt, sondern mit diesem verrechnet.

Lohnsteuerfreibeträge:

Durch die Neuregelungen ist es Arbeitnehmenden ebenfalls ermöglicht worden, einen Antrag auf einen höheren Lohnsteuerfreibetrag für ein häusliches Arbeitszimmer einzureichen.

Häusliches Arbeitszimmer ab dem 01.01.2023:

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung steuermindernd angesetzt werden. Aber nicht jeder häusliche Arbeitsplatz erfüllt die Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung.

Voraussetzungen für eine steuerliche Abziehbarkeit:

  • Es muss sich um einen Raum handeln, welcher in seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und sich für die zu erledigende Arbeit eignet.
  • Das häusliche Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ausmachen. Wichtig ist hier die klare Abgrenzung zu einem anderen zur Verfügung stehenden Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit.
  • Bei dem Arbeitszimmer muss es sich um einen abgeschlossenen und abgetrennten Raum halten.
  • Es darf sich nicht um einen gemischt genutzten Raum handeln. Eine private Nutzung von unter zehn Prozent kann noch als geringfügig gesehen werden und führt nicht zur Ablehnung des häuslichen Arbeitszimmers.

Welche Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind, sehen Sie in der folgenden Aufstellung:

Gesamtkosten sind anhand der Quadratmeteranzahl des genutzten Raumes im Verhältnis zu der Gesamtwohnfläche aufzuteilen.

  • anteilige Mietaufwendungen bzw. die Absetzungen für Abnutzungen für Immobilieneigentum
  • Schuldzinsen für diverse Darlehen, die für die Anschaffung des Gebäude oder auch zur Herstellung oder Reparatur der Immobilie aufgenommen wurden.
  • Energiekosten
  • Wasserkosten
  • Reinigungskosten
  • Grundsteuer
  • Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren
  • Versicherungen für das Gebäude
  • Renovierungs- und Instandhaltungskosten
  • Einrichtung des Arbeitszimmers unter der Maßgabe, dass es sich dabei nicht um Luxusgegenstände handelt.

Tatsächliche Kosten oder pauschaler Ansatz:

Gewerbetreibende oder selbstständige Personen können die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben ansetzen. Wichtig hierfür ist eine ordnungsgemäße Buchführung und das Vorhalten entsprechender Belege.

Als Vereinfachung können Arbeitnehmenden den Ansatz pauschaler Kosten von jährlich 1.260 EUR vornehmen. Bei dem Betrag handelt es sich um einen Jahresbetrag. Wenn ein Arbeitsverhältnis oder die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer nur teilweise im Kalenderjahr vorlagen, so ist der Betrag entsprechend auf die zutreffenden Zwölftel zu berechnen. Der Monatsbetrag beträgt somit 105 EUR. Der Arbeitnehmende ist durch den Ansatz der pauschalen Kosten von der Sammlung einzelner Belege und Nachweise befreit.

Abzugsmöglichkeiten bei einem Alternativarbeitsplatz:

Handelt es sich bei der Tätigkeit im Arbeitszimmer im eigenen Haushalt nicht um den Tätigkeitsmittelpunkt, so können hier höchstens 1.250 EUR als Werbungskosten abgezogen werden. Auch hierbei handelt es sich um einen Jahresbetrag, welcher bei entsprechend kürzerer Anwendungsmöglichkeit entsprechend der Monate anzupassen ist. Was bei der genannten Abzugsmöglichkeit zu ergänzen ist, es handelt sich hierbei um keinen Pauschbetrag. Die Kosten für das Arbeitszimmer müssen tatsächlich auch entstanden sein.

Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer:

Was für Gewerbetreibende und selbstständig tätige Personen wichtig ist, ist dass die Kosten für ein Arbeitszimmer außerhalb der eigenen Wohnung voll als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

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