Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines Internethandels

Was für den Einen unbrauchbar ist, ist für den Anderen ein Sammlerstück. Warum also nicht versuchen, den Gegenstand in einem Internethandel zu verkaufen? Aber wie hält es sich nun mit den Einnahmen und der entsprechenden Besteuerung? Die digitale Steuerberatung unterstützt Sie hier bestmöglich und ordnet Ihnen die zutreffende Unternehmereigenschaft zu.

Einkommensteuerrechtliche Besteuerung:

Einkommensteuerrechtlich gilt jede selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit einer Gewinnerzielungsabsicht und die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt als Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es sei denn es handelt sich bei der ausgeübten Tätigkeit um Land- und Forstwirtschaft, um eine Ausübung der freien Berufe oder um eine andere selbstständige Tätigkeit.

Personen, die über Onlineplattformen Gegenstände veräußern und nicht als Gewerbetreibende anzusehen sind, müssen ihre Gewinne unter bestimmten Voraussetzungen als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. §23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer unterwerfen, wenn Anschaffung und Veräußerung der Gegenstände innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Handelt es sich bei den veräußerten Wirtschaftsgüter um Gegenstände, die üblicherweise als Gegenstände des täglichen Gebrauchs anzusehen ist, so ist keine Besteuerung gem. §23 EStG vorzunehmen.

Werden jedoch Gegenstände des privaten Lebensbedarfs in dem Maße verkauft, dass sich die Anbietenden wie Händler verhalten, so werden diese nachhaltig tätig. Hierrunter fallen besonders Personen, die An- und Verkäufe von Gegenständen planmäßig zum Zwecke des Verkaufs anschaffen. In diesem Fall ist die Unternehmereigenschaft regelmäßig zu bejahen.

Aktuelle Rechtsprechung:

Der Bundesfinanzhof hat mit aktueller Rechtsprechung mit Urteil vom 12.05.2022 unter dem Aktenzeichen V R 19/20 entschieden, dass Verkäufer*innen, die innerhalb eines Jahres mit mehreren hundert Auktionen Waren über die Online-Plattform „eBay“ veräußern einer nachhaltigen Tätigkeit nachgehen. Da es sich um eine nachhaltige Tätigkeit handelt, kommt es damit umsatzsteuerrechtlich zu einer unternehmerischen steuerpflichtigen Tätigkeit gem. § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft:

Als erstes ist die Unternehmereigenschaft anhand des Umsatzsteuergesetzes zu prüfen. Jede Person, die eine selbstständige Tätigkeit nachhaltig mit einer Einnahmenerzielungsabsicht ausübt, gilt gem. § 2 Abs. 1 UStG als Unternehmer.

Kleinunternehmerregelung:

Liegen die Umsätze aus den Verkäufen im Rahmen der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG, so unterliegen die Umsätze keiner Umsatzsteuer. Die Umsätze im laufenden Wirtschaftsjahr dürfen 22.000 EUR nicht übersteigen und müssen im Folgejahr voraussichtlich unter 50.000 EUR bleiben.

Differenzbesteuerung:

Die Voraussetzungen:

Das Umsatzsteuerrecht hat mit § 25a die Besteuerung von genau solchen Veräußerungsgeschäften geregelt. Gem. §25a UStG können Umsätze, die ein*e Wiederverkäufer*in mit dem Wiederverkauf von gebrauchten Gegenständen erzielt, der Differenzbesteuerung unterliegen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Lieferung von körperlich beweglichen Gegenständen im Inland gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens eines Wiederverkäufers handelt. Somit ist offensichtlich, dass bei dem/der Wiederverkäufer*in die Unternehmereigenschaft bejaht werden muss. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Gegenstände an eine*n Wiederverkäufer*in im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurden. Ergänzend durfte für die Lieferung keine Umsatzsteuer geschuldet werden, oder diese gemäß der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben werden, noch die Differenzbesteuerung bereits Anwendung gefunden haben. Genauer: es muss sich um einen nicht steuerbaren Erwerb gehandelt haben.

Bei den veräußerten Gegenständen darf es sich nicht um Edelsteine oder Edelmetalle handeln. Des weiteren darf es sich nicht um aus dem eigenen Privatvermögen eingelegte Gegenstände handeln. Die Veräußerung eines eingelegten Gegenstandes unterliegt der Regelbesteuerung, da die Einlage als steuerbarer Umsatz zu behandeln ist.

Die Bemessungsgrundlage:

Bei der Differenzbesteuerung handelt es sich um die Besteuerung der sogenannten Marge. Diese Bemessungsgrundlage ermittelt sich nicht aus dem Entgelt, sondern aus der
Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage, so dass diese herauszurechnen ist (§ 25 Abs. 3 Satz 2 UStG). Der anzuwendende Steuersatz beträgt zwingend 19% gem. § 12 Abs. 1 UStG. Die ermäßigte Besteuerung mit 7% ist ausgeschlossen.

Aufzeichnungspflichten:

Gemäß § 22 UStG muss jede*r Wiederverkäufer*in den Verkaufspreis, den Einkaufspreis und die entsprechende Bemessungsgrundlage für jeden einzelnen Gegenstand dokumentieren. Die Aufzeichnungen für die Differenzbesteuerung sind getrennt von den übrigen Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungen müssen nicht zeitnah geführt werden und können noch entsprechend nachgeholt werden. Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofes vom 12.05.2022 hat nochmal bestätigt, dass mangelnde Aufzeichnung nicht zu einem Versagen der Differenzbesteuerung führen darf.

Die digitale Steuerberatung hilft Ihnen bei Ihrem Internethandel den Überblick zu behalten und besonders die günstigste Besteuerung zu ermitteln.