Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen ist in bestimmten Fällen verfassungswidrig

Führt die Festsetzung einer Steuer bei der Umsatzsteuer oder den Ertragsteuern (z. B. Gewerbesteuer) zu einer Abweichung zu den Vorauszahlungen, berechtigt die Vorschrift des § 233a AO das Finanzamt, diesen Unterschiedsbetrag zu verzinsen. Dasselbe gilt im Fall von Steuererstattungen.

Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. August 2021 erklärt diese Bestimmung unter bestimmten Voraussetzungen für verfassungswidrig.

Generelle Regelung zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

Bei der Festsetzung der Ertragsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) und der Umsatzsteuer werden die vierteljährlichen Vorauszahlungen berücksichtigt. Dies führt in der Regel dazu, dass die Abschlusszahlung geringer ausfällt oder sich zu Gunsten der steuerpflichtigen Person eine Steuererstattung ergibt.

Mit § 233a AO hat der Gesetzgeber eine Grundlage geschaffen, wonach Steuernachforderungen oder Steuererstattungen mit einem Zinsbetrag belegt werden müssen. Die Verzinsung bezieht sich ausdrücklich auf den Betrag, der bei der Steuerfestsetzung ermittelt wird. Dies bedeutet, dass gemäß § 233a Absatz 1 Satz 2 AO Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge von der Verzinsung freigestellt sind.

Mit Beschluss vom 18. August 2021 hat das Bundesverfassungsgericht die Gesetzesnorm unter bestimmten Voraussetzungen für verfassungswidrig erklärt.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. August 2021

Bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen muss die Finanzbehörde eine Karenzzeit von 15 Monaten berücksichtigen. Dies bedeutet, dass der Zinslauf erst 15 Monate nach Ende des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Steuer – z. B. Gewerbesteuer – entstanden ist. Dies führt nach den Richtern am Bundesverfassungsgericht zu einer Ungleichbehandlung mit den Steuernachforderungen und Steuererstattungen, die innerhalb der 15-monatigen Karenzzeit bereits endgültig festgesetzt werden.

Die Richter am Bundesverfassungsgericht schränkten die Entscheidung vom 18. August 2021 dahingehend ein, dass eine monatliche Verzinsung mit 0,5 % (z. B. bei der Festsetzung der Gewerbesteuer) nicht für verfassungswidrig sei, wenn sich diese auf die Veranlagung für die Jahre 2010 bis 2013 bezog. In dem Beschluss stellt der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts eindeutig klar, dass die Verzinsung verfassungswidrig sei, wenn der Veranlagungszeitraum, dem die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen zugrunde liegt, erst nach dem 01. Januar 2014 begonnen hätte.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruht hauptsächlich darauf, dass die entscheidende Instanz, eine Verzinsung von Steuernachforderungen oder Steuererstattungen bei der Gewerbesteuer oder anderer Steuerarten ab dem 01. Januar 2014 für unvereinbar mit dem Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes hält.

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Welche Steuerarten sind von der Zinsregelung des Bundesverfassungsgerichts betroffen?

Die Zinsregelung, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 18. August 2021 festgelegt hat, bezieht sich auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen, die sich im Bereich der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer ergeben. Steuernachforderungen und Steuererstattungen, die sich im Bereich der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer ergeben, dürfen ebenfalls nicht von der Finanzbehörde mit einem Zinsbetrag belegt werden, wenn für die Veranlagungsjahre ein jährlicher Zinssatz von 6 % (monatlich 0,5 %) festgelegt wurde.

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