Häusliches Arbeitszimmer gilt auch bei der Veräußerung der selbstgenutzten Immobilie als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Wird eine selbstgenutzte Immobilie innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensteuer. Dies gilt laut Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, wenn die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Die Veräußerung einer selbstgenutzten Immobilie ist steuerfrei

Zu einer Besteuerung des Veräußerungsgewinns kommt es nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn Sie eine Immobilie anschaffen, diese fremdvermieten und die zehnjährige Haltefrist zwischen dem Datum der Anschaffung und dem Tag des Verkaufs nicht beachten.

Schaffen Sie sich aber eine Immobilie an, die Sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen, findet die gesetzliche Vorschrift der Einkommensteuer keine Anwendung. Dies bedeutet, dass der Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie nicht im Rahmen der Einkommensteuer deklariert werden muss.

Häusliches Arbeitszimmer in der selbstgenutzten Immobilie: Führt der Verkauf zu Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft?

Nutzen Sie zur Erzielung Ihrer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ein häusliches Arbeitszimmer, machen Sie die Aufwendungen im Rahmen der Erklärung zur Einkommensteuer als Werbungskosten mit dem Höchstbetrag von 1.250 Euro geltend.

Dies war auch in dem Fall so, mit dem sich die Richter des Bundesfinanzhofs zu Anfang des Jahres 2021 beschäftigen mussten. Eine Lehrerin machte im Jahr 2017 – wie auch in den Jahren zuvor – den Höchstbetrag als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger geltend.

Das zuständige Finanzamt nahm den Abzug der Werbungskosten zum Anlass, auch die Veräußerung der selbstgenutzten Immobilie bei der Veranlagung der Einkommensteuer wie folgt zu berücksichtigen: Soweit der Gewinn auf das häusliche Arbeitszimmer entfiel, musste dieser von der Lehrerin versteuert werden.

Die Lehrerin sah keinen Zusammenhang zwischen dem Abzug der Werbungskosten und der steuerlichen Behandlung des Gewinns, soweit dieser auf das häusliche Arbeitszimmer entfiel. Sie klagte beim zuständigen Finanzgericht. Schließlich wurde der Fall an den Bundesfinanzhof weitergeleitet.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof vertrat die Ansicht der Klägerin. In der Begründung der gerichtlichen Entscheidung hieß es, dass die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu den Überschusseinkünften gehörten. Anders als bei den Gewinneinkünften führten die Richter am BFH weiter aus, gäbe es bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit kein Betriebsvermögen.

Dies gelte auch, wenn eine steuerpflichtige Arbeitnehmerin die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuer ansetze.

Die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten stände in keinem Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie, sondern sei steuerlich wie die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu behandeln.

Das BFH-Urteil findet nur Anwendung bei den Überschusseinkünften

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs findet nur Anwendung, wenn Sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder andere Überschusseinkünfte erzielen.

Erzielen Sie statt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit z. B. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und nutzen Sie für Ihre Tätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer, gehört dieses zu Ihrem Betriebsvermögen. Die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes, der zum Betriebsvermögen gehört, ist steuerpflichtig. Die bedeutet, dass Sie auch den Gewinn in der Einkommensteuer erklären müssen, der auf den Verkauf für das Arbeitszimmer entfällt.

Haben Sie Fragen zu Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder einem anderen Bereich der Einkommensteuer steht Ihnen Ihre digitale Steuerberatung in Wildau für eine umfassende steuerliche Beratung gerne zur Verfügung.