Welche Änderungen sieht die Reform der Grunderwerbsteuer vor?

Im Grunderwerbsteuergesetz werden alle grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgänge geregelt. Zu den grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgängen zählen alle Verkäufe von Immobilien, die sich auf ein inländisches Gebäude beziehen.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau informiert Sie über die Reform der Grunderwerbsteuer, die seit dem 01. Juli 2021 in Kraft ist.

Was regelt das Grunderwerbsteuergesetz?

Das Grunderwerbsteuergesetz ist auf alle Grundstücke und Immobilien anwendbar, die im Inland belegen sind. Hierunter fallen in erster Linie die privaten Verkäufe von Immobilien.

Von dem Grunderwerbsteuergesetz werden darüber hinaus auch die Übertragung von Immobilien mit Beteiligung einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft erfasst.

Die Höhe der Grunderwerbsteuer wird auf Länderebene geregelt. In Brandenburg beträgt die Grunderwerbsteuer seit dem 01. Juli 2015 6,5 %. Als Bemessungsgrundlage gilt der Kaufpreis, der in einem schriftlichen Immobilienkaufvertrag notariell bestätigt wurde.

Ihre digitale Steuerberatung informiert Sie über die Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz, die zum 01. Juli 2021 in Kraft getreten sind.

Welche neuen Regelungen sieht das Grunderwerbsteuergesetz vor?

Die Reform der Grunderwerbsteuer sieht neben der Änderung beim Share Deal eine Gleichstellung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften vor. Über dies enthält das Grunderwerbsteuergesetz seit dem 01. Juli 2021 eine Neuerung, die Personengesellschaften betrifft, wenn sie an der Übertragung von Immobilien beteiligt sind.

Neue Regelungen zum Share Deal

Bei einem steuerlich anerkannten Share Deal werden die Immobilien nicht direkt übertragen. Der Käufer erwirbt vielmehr die Anteile an einer Gesellschaft, der die Immobilie gehört. Ein Share Deal unterliegt in der Regel nicht der Grunderwerbsteuer. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Käufer innerhalb von 5 Jahren 95 % oder einen höheren Anteil an der Gesellschaft erwirbt.

Ihre digitale Steuerberatung weist Sie darauf hin, dass mit der Reform der Gewerbesteuer die Beteiligungsgrenze von 95 % auf 90 % gesenkt wurde. Außerdem wurde die Frist von 5 Jahre auf 10 Jahre verlängert.

Gleichstellung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften

Eine weitere Änderung betrifft die Gleichstellung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften. Dies bedeutet, dass die Übertragung einer Immobilie nach dem neugefassten § 1 Absatz 2 b GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt, wenn die Beteiligungsgrenze von 90 % überschritten und die Frist von 10 Jahren nicht eingehalten wird. Allerdings ist in diesem Fall die Börsenklausel zu beachten. Diese stellt die Übertragung von Immobilien mit Beteiligung einer Kapitalgesellschaft von der Grunderwerbsteuer frei, wenn es sich um ein börsennotiertes Unternehmen handelt.

Grundstücksübertragungen mit Beteiligungen von einer oder mehrerer Personengesellschaften

Überträgt ein Gesellschafter ein Grundstück, das in seinem Eigentum steht, an eine Personengesellschaft, an der er selbst beteiligt ist, fällt für ihn keine Grunderwerbsteuer an. So sieht es das Grunderwerbsteuergesetz in seiner alten Fassung vor. Dies gilt auch, wenn ein Gesellschafter das Grundstück von einer Personengesellschaft in eine andere einbringt.

An der bisherigen Rechtslage änderte sich auch nichts mit der Neufassung des Gesetzestextes. Allerdings sieht die Reform der Grunderwerbsteuer eine Verlängerung der Haltefrist von damals 5 Jahren auf nun 10 Jahre vor.

Möchten Sie mehr zu der Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes oder den einzelnen Reformen erfahren, stehen wir Ihnen gerne für die gewünschten Informationen zur Verfügung. Ihre digitale Steuerberatung in Wildau ist an Ihrer Seite, wenn Sie bei Steuerfragen einen kompetenten Ansprechpartner benötigen.