Wann greift die Verringerung der 1%-Pauschale?

Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung, den dieser auch außerhalb des betrieblichen Bereichs nutzen kann, liegt aus steuerlicher Sicht ein geldwerter Vorteil vor. Generell muss dieser geldwerte Vorteil durch Anwendung der 1 %-Regel durch den Arbeitnehmer versteuert werden. Mit einem Schreiben vom 21. September 2017 stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass es zu einer Verringerung der 1 %-Pauschale kommt, wenn der Arbeitnehmer teilweise die Pkw-Kosten übernimmt.

Ihre digitale Steuerberatung informiert Sie ausführlich darüber, welche Ansicht das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben aus dem September 2017 vertritt.

Verringerung der 1%-Regelung bei Übernahme von Pkw-Aufwendungen durch den Arbeitnehmer

Übernimmt der Arbeitnehmer teilweise Kosten, die mit der Nutzung des vom Arbeitgeber gestellten Pkws in einem direkten Zusammenhang stehen, sieht Bundesfinanzministerium hierin einen Sachverhalt, der bei der Nutzungswertermittlung zu einer Verringerung der 1%-Pauschale führt. Dabei können die folgenden Fälle unterschieden werden:

Der Arbeitnehmer leistet laufende Zuzahlungen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vertraglich regeln, dass der Arbeitnehmer Teile der Betriebskosten für die Nutzung des Kfz übernimmt. Diese Regelung hatte schon vor dem BMF-Schreiben Bestand.

Ihre digitale Steuerberatung informiert Sie darüber, dass es sich dabei z. B. um eine pauschale Zuzahlung des Arbeitnehmers zum Kilometergeld handeln kann. Leistet ein Arbeitnehmer Betriebskosten in dieser Form, mindert sich die Höhe des Besteuerungsanteils. Das Bundesfinanzministerium teilt mit, dass die Zuzahlung des Arbeitnehmers zum Kilometergeld auch zu einer geringeren Steuerbelastung führt, wenn statt der 1 %-Regelung die Fahrtenbuchmethode für die Ermittlung des privaten Anteils gewählt wurde.

In einem anderen Fall hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen, das er selbst geleast hat. Arbeitsvertraglich wurde zwischen den beiden Parteien beschlossen, dass der Arbeitnehmer für die Übernahme der Leasingraten verantwortlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen sieht auch in dieser Vereinbarung einen Sachverhalt, der zur Verringerung der 1 %-Pauschale führt.

Der Arbeitnehmer übernimmt einzelne Kosten

Ihre digitale Steuerberatung stellt Ihnen einen neuen Fall vor, der zu einer Änderung der Auffassung des Bundesfinanzministeriums führte. Hierbei übernahm ein Arbeitnehmer nicht die kompletten Betriebskosten für die Nutzung des ihm zur Verfügung gestellten Pkws. Der Arbeitnehmer hatte sich aber in diesem Fall an den Beiträgen für die Kfz-Versicherung beteiligt und zusätzlich die Ladekosten für die Inbetriebnahme des Elektrofahrzeugs übernommen. Ähnlich wie bei der Leistung laufender Zuzahlungen seitens des Arbeitnehmers erkennt das Bundesfinanzministerium auch nun hierin einen Sachverhalt, der zu einer geringeren Steuerbelastung für den Arbeitnehmer führt.

Das Bundesfinanzministerium änderte seine Ansicht, weil es nicht unüblich und unpraktisch ist, dass ein Arbeitnehmer derartige Kosten übernimmt.

Außerdem macht das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben aus dem September 2017 deutlich, dass der Arbeitnehmer von der Verringerung der 1 %-Pauschale profitiert, wenn er statt der Übernahme der Betriebskosten Zuschüsse an den Arbeitgeber oder auf dem abgekürzten Zahlungsweg an eine dritte Person leistet.

Wie kann Ihre digitale Steuerberatung Sie unterstützen?

Möchten Sie wissen, welche Einzelkosten oder Zuzahlungen in Ihrem Fall zur Verringerung der 1%-Pauschale für die Nutzungswertermittlung bei der Gestellung eines Firmenwagens führt oder wünschen Sie unsere Beratung in einem anderen steuerlichen Bereich?

Nehmen Sie gerne zu uns Kontakt auf. Ihre digitale Steuerberatung ist Ansprechpartner für alle betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fragen, die Sie zu Ihrem Unternehmen haben.