Unfall auf dem Weg ins Homeoffice – Kein Fall für die Unfallversicherung

Erleidet ein Beschäftigter innerhalb seines Betriebs einen Arbeitsunfall, kommt die gesetzliche Unfallversicherung für die Folgen auf. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied nun, wie der Fall eines Gebietsverkaufsleiters zu beurteilen ist, der für seine Firma im Außendienst und im Homeoffice tätig war. Im September 2018 erlitt er bei dem Sturz von einer Wendeltreppe auf dem Weg in sein Homeoffice einen Unfall, der für ihn mit gesundheitsbeeinträchtigten Folgen verbunden war. Weil die Berufsgenossenschaft in dem Sachverhalt keinen Arbeitsunfall sah, erhob der Gebietsverkaufsleiter Klage.

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Ausgangspunkt: Ablehnung der Berufsgenossenschaft

Als der Gebietsverkaufsleiter sich nach dem Unfall an seine Berufsgenossenschaft wandte, lehnte diese den Versicherungsschutz ab, weil es sich nach deren Auffassung um keinen Arbeitsunfall handelte. Man begründete die Entscheidung damit, dass bei einem Unfall im Homeoffice oder auf dem Weg in das Homeoffice der Ort des Geschehens im häuslichen Umfeld des Geschädigten läge und die gesetzliche Unfallversicherung für Unfälle im eigenen Haus keinen Versicherungsschutz bieten könne.

Nach der Ablehnung wandte der Gebietsverkaufsleiter sich an das zuständige Sozialgericht. Er hatte Erfolg. Seiner Klage wurde stattgegeben. Für die Richter in der ersten Instanz war es klar, dass sich die Versicherungspflicht der Berufsgenossenschaft auch für einen Unfall gilt, der auf dem Weg ins Homeoffice oder im Homeoffice selbst geschieht.

Bei Fragen zu der Entscheidung der Berufsgenossenschaft oder anderen Themen, die das Arbeiten im Homeoffice betreffen, hilft Ihnen unsere digitale Steuerberatung in Wildau gerne weiter.

Auch für das Landessozialgericht besteht kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung

Die Berufsgenossenschaft akzeptierte das Urteil des Sozialgerichts zur Versicherungspflicht im Homeoffice nicht und legte ihrerseits Beschwerde beim zuständigen Landessozialgericht in Nordrhein-Westfalen ein.

Das Landessozialgericht kehrte die Ansicht des Sozialgerichts zur Versicherungspflicht der Berufsgenossenschaft bei einem Unfall auf dem Weg in das Homeoffice um.

Man schloss sich hier der Meinung der Berufsgenossenschaft an. Die ursprüngliche Klage des Gebietsversicherungsvertreters wurde abgewiesen, weil die Richter der höheren Instanz zu dem Urteil gelangten, dass die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht gegeben seien. Der Weg, den der Gebietsversicherungstreter in seinem Haus zurücklegte, um in sein Homeoffice zu gelangen, sei kein Arbeitsweg und deshalb auch nicht nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 SGB VII unfallversichert. Die Berufsgenossenschaft bräuchte demnach auch nicht für den Gesundheitsschaden des Gebietsversicherungsvertreters aufkommen.

Zum Urteil des Landessozialgerichts können Sie sich umfänglich informieren, wenn Sie sich an Ihre digitale Steuerberatung in Wildau wenden. Sprechen Sie mit unserem Berater, beantwortet er Ihnen alle steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen, die mit der Tätigkeit im Homeoffice verbunden sind.

Welche Voraussetzung ist für den Versicherungsschutz maßgeblich?

Das Landessozialgericht sieht den deutschen Unfallversicherungsträger erst in der Pflicht, wenn ein Arbeitnehmer seine Haustür durchschreitet und sich auf den Weg zu seiner Tätigkeitsstätte macht. Aus diesem Grund könnte der Weg zum Homeoffice niemals ein Betriebsweg im Sinne des Sozialversicherungsrecht sein. Dieser Auffassung ist auch das Bundessozialgericht.

Bei Fragen zu diesem oder anderen Themen, die eine Tätigkeit im Homeoffice betreffen, können Sie sich gerne an unsere digitale Steuerberatung in Wildau wenden. Wir stehen Ihnen darüber hinaus auch für eine umfassende steuerliche Beratung zur Verfügung.