BFH: Neue Berechnungsparamter zur Vermeidung einer Rentendoppelbesteuerung

Um zu vermeiden, dass die Bezieher von Renten eine doppelte Besteuerung Renten akzeptieren müssen, hat der Bundesfinanzhof die Berechnungsparameter neu definiert.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau informiert Sie über die neue Rentenbesteuerung und wie der Gesetzgeber den Rentenfreibetrag berücksichtigt.

Welche Berechnungsparameter gelten für die Besteuerung Renten?

Für die Rentenbesteuerung hat der Gesetzgeber zwei Berechnungsparameter festgelegt. Dies sind der Ertragsanteil und der Rentenfreibetrag. Im Ergebnis sollten die Einkünfte eines Rentners für die Zwecke der Rentenbesteuerung in einer steuerpflichtigen und in einen steuerfreien Anteil aufgeteilt werden.

Als das Alterseinkünftegesetz – hier wurde die neue Rentenbesteuerung beschlossen – im Jahr 2005 in Kraft trat, legte der Gesetzgeber den Besteuerungsanteil mit 50 % fest. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass dieser Ertragsanteil mit jedem weiteren Jahr um 2 % angehoben wird. Für einen Arbeitnehmer, der in diesem Jahr in Rente geht, bedeutet dies, dass sein Ertragsanteil bei 81 % liegt. Konkret muss der Renter 81 % seiner Rentenbezüge versteuern. Die restlichen 19 % sind als Rentenfreibetrag von der Steuer freigestellt.

Sollten Sie Fragen zu den Berechnungsparametern der Rentenbesteuerung haben, können Sie sich gerne an Ihre digitale Steuerberatung in Wildau wenden.

Welche Rolle spielt der Rentenfreibetrag?

Der Rentenfreibetrag entspricht bei der Besteuerung Renten dem Teil Ihrer Rente, der von einer Besteuerung Renten freigestellt ist. Er basiert auf den Regelungen zur Rentenbesteuerung, die im Jahr 2005 im Alterseinkünftegesetz beschlossen wurde. Damit hat der Gesetzgeber bestimmt, dass der Anteil, der der Besteuerung Renten unterliegt, auf 50 % für das Jahr 2005 festgeschrieben wird und sich in jedem folgenden Jahr um 2 % erhöht.

Konkret bedeutet dies für die Besteuerung Renten, dass ein Arbeitnehmer, der im Jahr 2005 in Rente gegangen ist, einen Rentenfreibetrag von 50 % hat. Weil sich der Rentenfreibetrag nach der derzeitigen Rentenbesteuerung jedoch bei demjenigen reduziert, der erst später in Rente geht, schmilzt der Rentenfreibetrag nach und nach ab. Wenn Sie in diesem Jahr in Rente gehen, beträgt ihr Rentenfreibetrag 19 %. Gehen Sie erst im Jahr 2040 in Rente, entspricht Ihr Rentenfreibetrag 0 %. Denn in diesem Fall erfolgt die Besteuerung Renten zu 100 %.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau steht Ihnen für weitere Fragen zur Rentenbesteuerung gerne zur Verfügung.

Welche Neuregelung hat der BFH hinsichtlich der Besteuerung von Renten getroffen?

Der BFH hat hinsichtlich Besteuerung Renten beschlossen, dass bei der Ermittlung des Besteuerungsanteils neben dem Rentenfreibetrag auch der Grundfreibetrag unberücksichtigt bleiben soll. Dies bedeutet, dass die Rentenbesteuerung auch den steuerlichen Aspekt berücksichtigt, der allen anderen Steuerpflichtigen zugutekommt.

Im Gegensatz zum Rentenfreibetrag, der nur bei der Rentenbesteuerung eine wesentliche Rolle spielt, sichert der Grundfreibetrag das Existenzminimum aller Steuerpflichtigen ab.

Der BFH hat in seinem Urteil keinen Zweifel darüber gelassen, dass der Grundfreibetrag auch bei der Rentenbesteuerung Anwendung finden muss, weil es ansonsten zu einer doppelten Besteuerung Renten käme. Dies soll durch die Festsetzung der neuen Berechnungsparameter vermieden werden.

Haben Sie weitere Fragen zur Besteuerung Renten, dem Rentenfreibetrag oder der Rentenbesteuerung im Allgemeinen? Dann wenden Sie sich gerne an Ihre digitale Steuerberatung in Wildau. Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung in allen Feldern des Steuerrechts.