Was die Verkürzung der steuerlich relevanten Nutzungsdauer für Sie bedeutet

Als Arbeitnehmer erzielen Sie Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Diese gehören zu den einkommensteuerlich relevanten Einnahmen. Erledigen Sie Ihren Lohnsteuerjahresausgleich, können Sie die Kosten steuermindernd geltend machen, die mit Ihrer beruflichen Tätigkeit in einem engen Zusammenhang stehen. Hierzu rechnen auch Arbeitsmittel wie Computer, Drucker oder Software, die Sie anschaffen, um damit Ihre berufliche Tätigkeit auszuüben.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau informiert Sie darüber, dass Anschaffungen, die über einem Verkaufspreis von 952 Euro lagen, nur über die betriebliche Nutzungsdauer auf mehrere Jahre verteilt steuermindernd geltend gemacht werden konnten. Ihre digitale Steuerberatung weist Sie aber auch daraufhin, dass der Gesetzgeber diese Steuervorschrift abgeschafft hat. Hier erfahren Sie, welche Vorteile die neue steuerliche Nutzungsdauer Ihnen bringt.

Wie sah die bisherige Regelung aus?

Haben Sie in einem Kalenderjahr keine Arbeitsmittel angeschafft, können Sie pauschal 110 Euro als Werbungskosten für Arbeitsmittel ansetzen. An dieser Steuervorschrift hat sich nichts geändert. Für Anschaffungen, die über dem Verkaufspreis von 952 Euro lagen – z. B. ein Computer oder ein Drucker – sah der Gesetzgeber bisher vor, dass die steuerliche Nutzungsdauer zur Anwendung kam. Dies bedeutete, dass Sie die Anschaffungskosten aufteilen mussten und die Kosten im Jahr der Anschaffung und in den Folgejahren linear geltend machen konnten.

Haben Sie z. B. einen Computer für insgesamt 1.200 Euro angeschafft, den Sie ausschließlich für berufliche Zwecke nutzen, orientierte sich der Ansatz als Werbungskosten an der Dauer der voraussichtlichen Nutzung. Der Gesetzgeber hat für Computer eine steuerliche Nutzungsdauer von drei Jahren festgelegt. Möchten Sie die Anschaffung als Werbungskosten berücksichtigen, können Sie in diesem Jahr und in den folgenden Jahren jeweils 400 Euro steuermindernd geltend machen.

Für weitere Fragen steht Ihnen Ihre digitale Steuerberatung in Wildau gerne zur Verfügung.

Welche steuerliche Nutzungsdauer gilt ab dem Steuerjahr 2021?

Der Gesetzgeber ist ab dem Steuerjahr 2021 von seiner bisherigen Regelung abgewichen und hat die bisherige Steuervorschrift abgeschafft. Die steuerliche Nutzungsdauer hat für die Anerkennung als Werbungskosten keine Bedeutung mehr. Schaffen Sie sich in diesem Jahr einen Computer (Verkaufspreis 1.200 Euro) an, den Sie ausschließlich für Ihre betriebliche Tätigkeit verwenden, informiert Ihre digitale Steuerberatung in Wildau Sie darüber, dass Sie den kompletten Betrag im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten geltend machen können. Dies bedeutet, dass Sie mit einer höheren Steuererstattung rechnen können.

Sind Sie nicht zu der Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, unterstützen wir Sie gerne bei Ihrer Antragsveranlagung. Selbstverständlich steht Ihnen Ihre digitale Steuerberatung aber auch mit Rat und Tat zur Seite, wenn Sie nicht von der Abgabe Ihrer Steuererklärung befreit sind.

Haben Sie Fragen, wie die steuerliche Nutzungsdauer zu interpretieren ist oder was der Wegfall der Steuervorschrift für Ihren Fall bedeutet, wenden Sie sich gerne an Ihre digitale Steuerberatung in Wildau.