Der BFH stellt klar: Bei privaten Renten kann es nicht zu einer systembedingten Doppelbesteuerung kommen

Wer sich für das Alter zusätzlich absichern möchte, sorgt dafür, dass er neben den Bezügen aus der gesetzlichen Altersrente mit einem privaten Kapitalprodukt vorsorgt. Immer wieder tauchte die Frage auf, ob es bei den privaten Renten zu einer doppelten Besteuerung kommt. In einem nun veröffentlichten Urteil stellte der Bundesfinanzhof klar, dass es bei privaten Renten nicht zu einer systembedingten Doppelbesteuerung kommen kann.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau klärt Sie über die steuerlichen Konsequenzen der höchstrichterlichen Entscheidung auf.

Was ist unter privaten Renten zu verstehen?

Neben der gesetzlichen Altersrente können Sie für Ihr Alter vorsorgen, wenn Sie ein Kapitalprodukt erwerben, das den privaten Renten zugerechnet wird.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau erklärt Ihnen, was unter privaten Renten zu verstehen ist und wie der Gesetzgeber die Besteuerung geregelt hat.

Bei privaten Renten handelt es sich um eine freiwillige Versicherung. Sie wählen ein Kapitalprodukt aus und schließen mit einem Versicherungsunternehmen Ihrer Wahl einen Rentenvertrag ab. Diesen bedienen Sie mit monatlichen Raten. In diesem Rentenvertrag bestimmen Sie, zu welchem Datum Ihnen die privaten Renten ausbezahlt werden sollen. Die Besteuerung der privaten Renten erfolgt mit dem Ertragsanteil.

Ihre digitale Steuerberatung erklärt Ihnen, dass dieser Ertragsanteil festgeschrieben wird, sobald Sie das Renteneintrittsalter erreicht haben.

Wie sieht die Besteuerung der gesetzlichen Altersrente aus?

Bei der Besteuerung der gesetzlichen Altersrente erfolgt die Besteuerung nach dem im Jahr 2005 verabschiedeten Alterseinkünftegesetz. Abweichend von der Besteuerung von privaten Renten wird bei der Besteuerung einer gesetzlichen Altersrente mit Eintritt in die Rente ein Besteuerungsanteil von 50 % festgeschrieben.

Dieser Anteil der Besteuerung einer gesetzlichen Rente bleibt während des kompletten Rentenbezugs bestehen. Der Besteuerungsanteil Ihrer gesetzlichen Altersrente erhöht sich allerdings mit jedem Jahr, das Sie später in Rente gehen. Bei einem Arbeitnehmer, der im Jahr 2010 das Renteneintrittsalter erreicht wurde die Besteuerung der gesetzlichen Altersrente mit einem Anteil von 60 % vorgenommen. Gehen Sie im Jahr 2021 in Rente wird Ihr Anteil zur Besteuerung der gesetzlichen Altersrente bei 81 % liegen.

Ihre digitale Steuerberatung weist Sie darauf hin, dass diese Form der Besteuerung erst im Jahr 2040 endet. Wer dann in den Genuss seiner gesetzlichen Altersrente kommt, muss seine Rente zu 100 % versteuern.

Was folgt aus dem BFH-Urteil für die Besteuerung von privaten Renten?

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil X R 20/19 festgestellt, dass eine doppelte Besteuerung der privaten Renten nicht praktiziert wird.

Ihr digitale Steuerberatung in Wildau erklärt Ihnen, dass es zu einer doppelten Besteuerung bei den privaten Renten kommen kann, wenn die ausbezahlte steuerfreie Rente niedriger wäre als die Beträge, die die versicherte Person in die Rente einbezahlt. Aber eben dies hat der BFH mit seinem Urteil ausgeschlossen. Die Richter am höchsten deutschen Finanzgericht gelangten zu der Auffassung, dass private Renten nur mit ihrem Ertragsanteil der Besteuerung unterlägen. Von daher käme es auch zu keiner doppelten Besteuerung der privaten Renten.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau macht Sie darauf aufmerksam, dass die Besteuerung der gesetzlichen Altersrente von dem BFH-Urteil unberührt bleibt. Für weitere Fragen zu den privaten Renten und Ihrer gesetzlichen Altersrente stehen wir Ihnen ebenso gerne zur Verfügung, wie zur Besteuerung von Renten im Allgemeinen.