Verdeckte Gewinnausschüttung bei Alleingesellschafter-Geschäftsführer trotz Privatnutzungsverbots eines betrieblichen Pkw

In vielen Betrieben ist es üblich: Der Geschäftsführer erhält einen Firmenwagen, den er für betriebliche Fahrten nutzen kann. Handelt es sich um einen angestellten Geschäftsführer, ist dies regelmäßig auch kein Problem. Doch was passiert bei Alleingesellschafter-Geschäftsführern? Hierzu gibt es interessante Rechtsprechungen, die Sie unbedingt kennen sollten. Alles Wichtige lesen Sie hier.

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Das Problem, was nach den Rechtsprechungen im Raum steht, sind verdeckte Gewinnausschüttungen. Doch was ist das?

Laut Definition sind verdeckte Gewinnausschüttungen solche Ausschüttungen, die das Vermögen der betroffenen Körperschaft mindern, ohne jedoch der Steuer unterworfen zu werden. Klassische Fälle hierbei sind private Anschaffungen eines Gesellschafters, die er aber versucht, über die Körperschaft abzurechnen. Beispielsweise könnte es sein, dass ein Gesellschafter einen neuen Fernseher anschafft und diesen dem Betriebsvermögen zuordnet. In Wahrheit findet der Fernseher jedoch seinen Platz im heimischen Wohnzimmer des Gesellschafters.

Wenn dies aufgedeckte wird, handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Diese wird dann, wie eine normale Gewinnausschüttung, steuerlich behandelt und entsprechende Abzüge vorgenommen.

Wie führt ein PKW bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung?

Wenn sich ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer über die Körperschaft einen Firmenwagen zur Verfügung stellt und ein Privatnutzungsverbot in den Arbeitsvertrag aufnimmt, kann dies eine verdeckte Ausschüttung nach sich ziehen. So hat zumindest der Bundesfinanzhof geurteilt.

Im konkreten Fall hat der Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmenwagen für sich angemeldet und ein Privatnutzungsverbot in den Arbeitsvertrag mit aufgenommen. Laut dieser Klausel sollte der Firmenwagen somit nicht für private Zwecke durch den Geschäftsführer genutzt werden. Die Folge daraus: Der Gesellschafter-Geschäftsführer musste keine 1%-Regelung in seiner Lohnabrechnung abrechnen und hatte auch sonst keine finanziellen Nachteile durch Firmenwagen.

Der Bundesfinanzhof urteilte daraufhin, dass die Klausel so nicht zulässig sei und zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führe. Hierbei stützte sich der Bundesfinanzhof darauf, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer so gesehen sich selbst gegenüber keine Rechenschaft schuldig ist und auch bei einem Verstoß gegen das Privatnutzungsverbot keine Konsequenzen drohten. Der Gesellschafter-Geschäftsführer habe zudem keine organisatorischen Maßnahmen ergriffen, um die Einhaltung der Klausel zu beweisen. Der Anscheinsbeweis sprach somit gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer.

Wie kann eine verdeckte Gewinnausschüttung in diesem Fall verhindert werden?

Laut Auffassung des Gerichts hätte der Geschäftsführer organisatorische Maßnahmen ergreifen müssen, die beweisen, dass der Wagen nicht privat genutzt wurde. Hierfür wäre beispielsweise ein Fahrtenbuch geeignet gewesen, das die betrieblichen Fahrten dokumentiert hätte. Die Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass das Fahrtenbuch ordnungsgemäß und somit lückenlos zu führen gewesen wäre. Auch der Ausführung, dass das Fahrzeug nach Betriebsschluss immer auf dem Firmengelände gestanden habe, konnte durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht belegt werden. Hier könnten zum Nachweis beispielsweise Kennzeichenerkennungsanlagen angebracht werden, die erfassen, wann ein Fahrzeug auf den Hof fährt und wann es den Hof wieder lässt.

Ebenso sollte der Geschäftsführer privat ein weiteres Fahrzeug besitzen, mit dem er private Fahrten machen kann. Dies bekräftigt im Zweifel die Glaubwürdigkeit. Auch eine Schlüsselrückgabe gegen Unterschrift bei der Sekretärin kann ein adäquates Mittel sein, um einen geeigneten Beweis zu erbringen.

Bei Unklarheiten, auch hinlänglich der Korrektheit eines Fahrtenbuchs, sollte man einen Steuerberater konsultieren. Dieser gibt wertvolle Hinweise und kann helfen, verdeckte Gewinnausschüttungen zu verhindern und saubere Verträge aufzusetzen.

Wie hoch ist der Aufschlag bei Aufdeckung der verdeckten Gewinnausschüttung?

Da die 1%-Regelung nur lohnsteuerrechtlich greift, hat das Finanzamt in dem beklagten Fall einen Zuschlag auf die Fahrzeugkosten von 5 % angenommen und 50 % der Nutzung als privat deklariert. Zudem wurde die Sonderabschreibung gestrichen, da das Fahrzeug zu weniger als 90 % dem Betriebsvermögen zugeordnet war.

Fazit

Die reine Eintragung eines Privatnutzungsverbots reicht in vielen Fällen nicht aus. Gesellschafter-Geschäftsführer sind hier gut beraten, wenn bereits bei der Erstellung des Anstellungsvertrages ein Steuerberater involviert ist und wertvollen Input gibt. So können Fallstricke bereits im Voraus ausgemacht und ausgeschlossen werden. Da das Privatnutzungsverbot aus steuerlichen Gründen in vielen Anstellungsverträgen vorhanden ist, sollten Unternehmer zeitnah die Verträge prüfen lassen und geeignete Schritte einleiten, um die private Nutzung zu widerlegen. Anderenfalls drohen empfindliche Kürzungen der Betriebsausgaben und somit mitunter hohe Steuernachzahlungen.