Sachbezugswert 2023

Warum es für Arbeitgebende wichtig, dass die Gewährung von Vergünstigungen als Sachwert an ihre Arbeitnehmenden steuer- und sozialversicherungsrechtlich geregelt sind, wird in den nachfolgenden Erläuterungen klar. Durch eine digitale Steuerberatung kann für Sie als Arbeitgebender das geeignete Mittel für Ihre Beschäftigten gefunden werden.

Arten der Sachbezüge:

Jeder Sachbezugswert kann in einen der vier folgenden Sachverhaltsgestaltungen eingeordnet werden. Personalrabatte betreffen Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgebende üblicherweise seinen Kunden anbietet und welche der Arbeitnehmende ebenfalls aber verbilligt erwerben können. Diese sind in § 8 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Die Überlassung eines KfZ für Privatfahrten, Familienheimfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird entsprechend § 8 Absatz 2 Satz 2 – 5 des Einkommensteuergesetzes besteuert. Einen Sachbezug, den der Arbeitgebende speziell nur seinen Arbeitnehmenden und nicht seinen Kunden anbietet, wird gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und 11 des Einkommensteuergesetzes behandelt.

Ein Sachbezugswert gem. der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), wie eine unentgeltliche oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft ist gem. § 8 Absatz 2 Satz 6 bis 8 des Einkommensteuergesetzes mit den festgesetzten Werten der SvEV als Teil des Arbeitsentgeltes anzusehen.

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmende abgegeben werden, müssen mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebenden als Arbeitsentgelt bewertet werden. Gleiches gilt auch für eine unentgeltlich oder verbilligte Unterkunft. Durch die 13. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 16. Dezember 2022 wurden die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2023 neu festgesetzt.

Warum ist die Anpassung der Sachbezugswerte notwendig?

Zur Wertbestimmung wird der Verbraucherindex für einen bestimmten Zeitraum zur Hand genommen. Für die Anpassung der Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2023 ist der Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022 maßgeblich, welcher den hohen Inflationsanstieg nur teilweise in die Feststellung mit einfließen lässt.

Besonderheiten für Mahlzeiten im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten oder doppelter Haushaltsführung:

Gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG gelten die Sachbezugswerte auch für Mahlzeiten, die den Arbeitsnehmenden während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgebenden oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt nur, wenn der Preis der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt.

Höhe der Sachbezugswerte für Mahlzeiten:

Nach der neusten Rechtsprechung beträgt der Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten ab dem 01. Januar 2023 monatlich 288 EUR. Pro Kalendertag sind somit 2,00 EUR für ein Frühstück, und 3,80 EUR für ein Mittag- oder Abendessen anzusetzen. In der Summe beträgt der Gesamtwert für eine Vollverpflegung demnach 9,60 EUR pro Kalendertag.

Höhe der Sachbezugswerte für Unterkünfte:

Hier ist es wichtig zwischen einer unentgeltlichen oder verbilligten Unterkunft und einer unentgeltlichen oder verbilligten Wohnung zu unterscheiden. Für eine Wohnung ist grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis zur Hand zu nehmen. Der Sachbezugswert für eine unentgeltliche oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmende liegt ab dem 01. Januar 2023 bei 265 EUR. Heruntergebrochen auf den einzelnen Kalendertag liegt der Wert bei 8,83 EUR. Im Einzelfall ermöglicht der Gesetzgeber die Bewertung mit dem ortsüblichen Mietpreis, wenn die Anwendung des Tabellenwertes unbillig wäre.

Anwendungszeitpunkt:

Wann es zur Anwendung der neues Rechtsprechung kommt, liegt am Inkrafttreten der geänderten SvEV zum 01.01.2023. Die Sachbezugswerte 2023 sind ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2023 anzuwenden.

Ausnahmen:

Handelt es sich bei zugewendeten Sachwerten um Annehmlichkeiten, Aufmerksamkeiten oder im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, so sind diese kein Arbeitslohn und somit auch nicht steuerbar.

Bei Aufmerksamkeiten ist auf die Freigrenze von 60 EUR je Anlass zu achten.
Zu den Betriebsveranstaltungen zählen beispielsweise Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Firmen- und Arbeitsjubiläen. Die genauen Voraussetzungen sind in § 19 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes festgelegt.

Auswirkungen für den Arbeitnehmenden:

Der Sachbezugswert ist steuerpflichtig und ist somit lohn- bzw. einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Des Weiteren unterliegen der Sachbezugswert der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Warum ist es für den Arbeitnehmenden so wichtig, dass ihm diese Informationen auch vorliegen? Gerade die Gestaltung des Arbeitsentgeltes und die Auswirkungen auf die geleisteten Zahlungen in die Renten- und Sozialversicherung sind davon maßgeblich beeinflusst. Die Kosten des täglichen Bedarfs für Verpflegung und/oder für eine Unterkunft können hierdurch in der persönlichen Planung anders kalkuliert werden. Auch hier kann eine digitale Steuerberatung bei der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmenden von überall eine Unterstützung sein.