Unfall auf beruflicher Fahrt: Die Kosten sind steuerlich absetzbar

Sie fahren morgens mit Ihrem Wagen zum Büro und werden in einen Unfall verwickelt? Ihr Finanzamt beurteilt dies als einen Wegeunfall. Die entstehenden Kosten können Sie als Werbungskosten steuerlich geltend machen und dadurch Ihre Steuerlast senken.

Sind Sie als Unternehmer oder Selbstständiger tätig, können Sie Ihren steuerlichen Gewinn dadurch senken, dass Sie die Kosten für einen Wegeunfall als abzugsfähige Betriebsausgaben ansetzen.

Welche Werbungskosten sind allgemein absetzbar?

Als Angestellter oder Vermieter erzielen Sie mit Ihren Einnahmen Einkünfte, die steuerlich zu den sogenannten Überschusseinkünften gehören. Das Finanzamt ermittelt die Bemessungsgrundlage durch den Abzug der Werbungskosten von den erzielten Einnahmen.

Als Werbungskosten kommen alle Aufwendungen in Betracht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit stehen. Schaffen Sie sich z. B. auf eigene Kosten einen Laptop an, können Sie den Kaufpreis ebenso als Werbungskosten ansetzen wie der Kauf von typischer Berufskleidung.

Als Vermieter sollten sie daran denken, die Gebäudeabschreibung als einen Posten der Werbungskosten zu berücksichtigen.

Wie können die Kosten für einen Wegeunfall berücksichtigt werden?

Hatten Sie auf einer Fahrt zum Büro oder auf einer Dienstreise einen Unfall, können Sie alle Kosten als Werbungskosten geltend machen, die mit diesem Wegeunfall in Zusammenhang stehen.

Neben den materiellen Aufwendungen, die bei einem Unfall entstehen, müssen Sie nach einem Wegeunfall unter Umständen auch für die ärztliche Behandlung von Personen aufkommen. Die Aufwendungen können Sie komplett als Werbungskosten bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen.

Müssen Sie nach dem Unfall auf Ihr Fahrzeug verzichten, nutzen Sie oder die andere Partei, die an dem Unfall beteiligt war, einen Mietwagen. Auch diese Kosten gehören zu den Werbungskosten, die Sie im Zusammenhang mit den Werbungskosten für einen Wegeunfall steuerlich geltend machen können.

Im Gegenzug erwartet Ihr Finanzamt, dass Sie alle erforderlichen Nachweise erbringen. Hierzu zählt der Nachweis, dass Sie selbst tatsächlich in einen Wegeunfall verwickelt waren und sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt ereignet hat.

Kommt es zu einem Wegeunfall, ist es auch aus steuerlicher Sicht relevant, ob sie mit Ihrem Kfz-Versicherer eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Ist dies der Fall, können sie die Aufwendungen als Werbungskosten ansetzen. Nicht berücksichtigen dürfen Sie allerdings die Höhersetzung des Versicherungsbetrages, die aufgrund eines Unfalls oder wegen der Übernahme der Reparaturkosten notwendig geworden war. Bei der Absetzbarkeit der Beträge orientiert Ihr Finanzamt sich an der ursprünglichen Vereinbarung, die bei einem Wegeunfall Anwendung findet.

Wurden Ihnen die Kosten für einen Wegeunfall von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Versicherung ersetzt, können Sie Ihre Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen. Werden die Kosten nicht in vollem Umfang von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Versicherung übernommen, müssen Sie den Erstattungsbetrag von den Kosten, die bei dem Wegeunfall entstanden sind, abziehen. Den verbleibenden Betrag machen Sie als Werbungskosten geltend, wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen.

Wegeunfall in der Selbstständigkeit

Ihr Finanzamt erkennt die Kosten für einen Unfall nicht nur als Werbungskosten an, wenn Sie eine nichtselbstständige Tätigkeit ausüben. Auch im Rahmen Ihrer Selbstständigkeit können Sie Ihren steuerlichen Gewinn mindern, wenn Sie sich mit Ihrem Fahrzeug auf einer betrieblichen Fahrt befinden und dabei in einen Wegeunfall verwickelt werden. Hier werden alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Unfall entstehen als abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt.

Für die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit dem Unfall entstehen, müssen Sie auch hier nicht den Nachweis antreten, dass sich der Wegeunfall auf einer betrieblich veranlassten Fahrt ereignet hat und Sie selbst in den Unfall verwickelt waren.

Wurden Ihnen die Kosten für den Wegeunfall ersetzt, mindert sich die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben. Alternativ können Sie die Kosten, die Ihnen für den Wegeunfall von der Versicherung des Unfallgegners ersetzt wurden, als Betriebseinnahme deklarieren.

Die Kosten, die Sie für die Versicherung Ihres betrieblichen Fahrzeugs aufwenden, damit Sie bei einem Wegeunfall abgesichert sind, stellen ebenfalls abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

Neben den Kosten für einen Wegeunfall setzen Sie alle Aufwendungen steuerlich ab, die für Ihr Gewerbe oder Ihre Selbstständigkeit notwendig sind. Dazu zählen die Kosten für Anschaffung von Büromaterial ebenso wie die Miete für ein Büro oder das Homeoffice, das Sie sich als Geschäftsführer in Ihrer privaten Immobilie eingerichtet haben.

Sie möchten wissen, welche Werbungskosten oder Betriebsausgaben Ihre Steuerlast mindern. Ihre digitale Steuerberatung in Wildau steht Ihnen gerne für alle Ihre Fragen zur Verfügung. Wir unterstützen Sie auch bei der Erstellung Ihrer privaten und betrieblichen Steuererklärung sowie die Erfüllung der anderen steuerlichen Pflichten.