Anordnung zur Rückkehr aus dem Homeoffice ist rechtlich vertretbar

Während der Corona-Pandemie haben viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Verrichtung der täglichen Aufgaben in einem Homeoffice ermöglicht. Die Zustimmung erfolgte freiwillig und stützte sich nicht auf eine Vereinbarung, die in dem schriftlichen Arbeitsvertrag geregelt wurde.

Rückkehr aus Homeoffice – was sagt das Arbeitsgericht?

Das Arbeitsgericht München bezog Stellung, ob ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer aus dem Homeoffice zurückholen kann, wenn es keine anderslautende Regelung in dem Arbeitsvertrag gibt.

Die Richter stellten klar, dass in einem Arbeitsvertrag in der Regel auch der Arbeitsort bestimmt ist. Dies sei das Unternehmen des Arbeitgebers. Aus diesem Grund könne ein Arbeitgeber darauf bestehen, dass ein Mitarbeiter aus dem Homeoffice zurückkehrt. Vorausgesetzt müsste für diesen Fall auch nicht, dass aufgrund der Corona-Pandemie keine Gesundheitsgefahren mehr für den Arbeitnehmer bestehen, wenn sich sein Arbeitsort wieder in der Firma befindet.

Mit Urteil vom 26. August 2021 (LAG 3 SaGa 13/21) bestätigte das Landesarbeitsgericht die Auffassung, die das Arbeitsgericht vertritt. Eine Rückholung des Arbeitnehmers ist hiernach selbst dann möglich, wenn die pandemische Lage in Deutschland nicht beendet ist. Die Ausnahme gelte nur dann, wenn im Arbeitsvertrag etwas andere bestimmt wurde.

Allgemeine Regelungen zum Homeoffice

Wird ein Arbeitnehmer in einem Homeoffice für seinen Arbeitgeber tätig – unabhängig davon, ob eine solche Regelung im Arbeitsvertrag beschlossen wurde -, muss dieser bei der Anfertigung seiner Einkommensteuererklärung beachten, dass er für die Tage, er zu Hause tätig war, keine Entfernungskostenpauschale als Werbungskosten geltend machen kann. In diesem Fall profitiert der Arbeitnehmer aber von der Homeoffice-Pauschale.

Der Gesetzgeber billigt es dem Arbeitnehmer zu, dass er 5 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen kann, wenn der Arbeitsort vom Unternehmen in die private Sphäre des Arbeitnehmers verlagert wird. Hieraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass der Arbeitnehmer auch weiter im Homeoffice für seinen Arbeitgeber tätig wird. Verlegt der Arbeitgeber den Arbeitsort wieder zurück in das Unternehmen, muss der Arbeitnehmer dieser Anweisung Folge leisten.

Diese Ansicht vertrat auch ein Arbeitsgericht in München.

Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil verfügt, dass ein Arbeitgeber berechtigt ist, die Rückkehr aus dem Homeoffice an den ursprünglichen Arbeitsort zu bestimmen.

Welche Regelung zur Rückkehr aus dem Homeoffice hat das Arbeitsgericht München verfügt?

In seinem Urteil gab ein Arbeitsgericht dem Arbeitgeber recht. Hiernach gäbe es die aktuelle Gesetzeslage her, dass ein Arbeitgeber die Rückkehr aus dem Homeoffice für einen Arbeitnehmer bestimmen kann.

Das von dem Arbeitsgericht getroffene Urteil wurde von dem Landesarbeitsgericht München bestätigt. Hierin weist das oberste Arbeitsgericht nochmal darauf hin, dass ein Recht auf Homeoffice von dem Arbeitnehmer nur durchgesetzt werden kann, wenn dies zuvor schriftlich in dem Arbeitsvertrag geregelt wurde.

Homeoffice kein Arbeitsort mehr – was ist steuerlich zu beachten?

Ist das Homeoffice nicht mehr der Arbeitsort, an dem Sie täglich Ihre beruflichen Tätigkeiten verrichten, müssen Sie bei der steuerlichen Veranlagung die folgenden Punkte berücksichtigen. Zum einen dürfen Sie die Homeoffice-Pauschale nur für die Tage in Ihrer Einkommensteuererklärung ansetzten, in denen Sie tatsächlich für Ihren Arbeitgeber von zu Hause aus tätig waren.

An den Tagen, an dem Sie zum Arbeitsort in Ihre Firma gefahren sind, haben Sie Anspruch auf den Ansatz der Entfernungskostenpauschale.

In diesem Zusammenhang macht Ihre digitale Steuerberatung in Wildau Sie auf das Folgende aufmerksam: Nutzen Sie als Arbeitsort ein häusliches Arbeitszimmer, um hier Ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit nachzugehen, haben die vorstehenden Regelungen für Sie keine Bedeutung. Hiervon sind Sie nur als Arbeitnehmer betroffen, wenn Sie vorübergehend ein Homeoffice als Arbeitsort genutzt haben und Ihr Arbeitgeber Ihnen mitteilt, dass Ihre Tätigkeit wieder an der gewohnten Arbeitsstelle ausführen sollen.

Haben Sie Fragen zu der Auffassung, die das Arbeitsgericht in seiner Beschlussfassung vertritt oder zu dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München, lassen Sie sich gerne umfassend von Ihrer digitalen Steuerberatung in Wildau beraten. Wir sind für Sie da, wenn Sie Fragen zu anderen Bereichen des Steuerrechts haben.