Privater Verkauf von Gegenständen über eine Internetplattform:

Was müssen Sie aus steuerlicher Sicht im Blick haben?

Die Digitalisierung lässt es zu, dass Sie Gegenstände über eine Plattform im Internet verkaufen können. Von dem Umfang der Verkäufe und der Zeit, die Sie für die Vorbereitung und die Veräußerungen aufwenden, kommt es an, ob Ihr Finanzamt in den Veräußerungen von Wirtschaftsgütern einen Sachverhalt erkennt, der zu einer steuerlichen Berücksichtigung führt. Ist dies der Fall, müssen Sie unter Umstände gewerbliche Einkünfte versteuern und auch die Aspekte der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer beachten.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau informiert Sie über die Punkte, die Sie bei den Veräußerungen von Wirtschaftsgütern beachten sollten.

Gewerbliche Einkünfte – wann gilt dies bei den privaten Veräußerungen von Wirtschaftsgütern?

Gewerbliche Einkünfte werden von Ihrem Finanzamt vorausgesetzt, wenn Sie sich Gegenstände anschaffen, die zu diesem Zeitpunkt schon zur Weiterveräußerung bestimmt sind.

Schaffen Sie sich wiederholt Gegenstände an, die nicht ausschließlich zum privaten Gebrauch gedacht sind, unterstellt der Bundesfinanzhof in seiner ständigen Rechtsprechung, dass diese Gegenstände nur zum Weiterverkauf erworben wurden. In diesem Fall müssen Sie gewerbliche Einkünfte in Ihrer Gewerbesteuererklärung deklarieren.

Zu einer tatsächlichen Steuerzahlung kommt es in der Gewerbesteuer aber nur in den seltensten Fällen. Denn bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften sieht das Gewerbesteuerrecht einen Gewerbesteuerfreibetrag vor, der zurzeit bei 24.500 Euro liegt. Unterschreiten Sie mit den Veräußerungen von Wirtschaftsgütern diesen Betrag, zahlen Sie keine Gewerbesteuer.

Sie müssen aber daran denken, termingerecht Ihre Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Für die Gewerbesteuererklärung 2021 hat der Gesetzgeber die Abgabefrist bis zum 31. Juli 2022 gesetzt.

Um gewerbliche Einkünfte handelt es sich dagegen nicht, wenn bei den privaten Veräußerungen von Wirtschaftsgütern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu muss schon bei der Anschaffung der Gegenstände zu erkennen sein, dass diese ausschließlich dem privaten Gebrauch dienen und bei einem späteren Verkauf keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag. Erwerben Sie z. B. aus privaten Gründen eine Briefmarkensammlung, die Sie nach Jahren wieder verkaufen, liegen nach Ansicht des höchsten deutschen Finanzgerichts keine gewerblichen Einkünfte vor. Die Veräußerungen von Wirtschaftsgütern werden in diesem Fall nicht erfasst, weil der Gesetzgeber hier von einer Umschichtung innerhalb des privaten – und damit nicht steuerpflichtigen – Vermögens ausgeht. Dies bedeutet, dass Sie einen Gewinn nicht versteuern müssen.

Private Veräußerungen von Wirtschaftsgütern? – Was ist bei der Einkommensteuer zu beachten?

Gewerbliche Einkünfte führen auch in der Einkommensteuer zu einer Steuerveranlagung. Dies ist nach dem § 15 EStG der Fall, wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit nachhaltig ausüben und sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen.

Für die Veranlagung zur Gewerbesteuer fordert Ihr Finanzamt, dass Sie die Einkünfte mit einer steuerlichen Gewinnermittlung berechnen. Liegen der Umsatz oder der Gewinn unter bestimmten Grenzen, erstellen Sie eine Einnahmenüberschussrechnung. Bei einem Überschreiten der Umsatzgrenzen sind Sie zum Führen von Büchern und der Erstellung einer Bilanz verpflichtet.

Handelt es sich nicht um gewerbliche Einkünfte, können die Veräußerungen von Wirtschaftsgütern eine Steuerpflicht in der Einkommensteuer auslösen, wenn zwischen der Anschaffung und dem Verkauf der Gegenstände ein Zeitraum von unter einem Jahr liegt. Die hierfür geschaffene gesetzliche Grundlage – § 23 Absatz 1 Nr. 2 EStG – findet keine Anwendung, wenn es sich bei den Veräußerungen von Wirtschaftsgütern um Gegenstände des täglichen Bedarfs gehören. Hierzu zählen z. B. Möbel, Fahrräder oder sonstiger Hausrat.

Private Veräußerungen von Wirtschaftsgütern? – Was ist in der Umsatzsteuer zu beachten?

Private Veräußerungen von Wirtschaftsgütern führen nicht nur dazu, dass Sie gewerbliche Einkünfte versteuern und eine Einkommensteuererklärung anfertigen müssen. Abhängig von den Wirtschaftsgütern, die Sie verkaufen und den Umsätze, die Sie erzielen, besteht eine steuerliche Verpflichtung, die sich auf der Grundlage des Umsatzsteuerrechts ergibt.

Anders als in der Einkommensteuer müssen Sie die zu zahlende Umsatzsteuer monatlich oder quartalsweise selbst anmelden. Dies geschieht über die Umsatzsteuervoranmeldung. Sie ermitteln die Umsatzsteuerzahllast durch Gegenüberstellung der Umsatzsteuer und der Vorsteuern. Am Ende des Kalenderjahres sind Sie verpflichtet, eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.

Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer müssen Sie bei der Rechnungsstellung darauf achten, dass Sie die Umsatzsteuer mit dem zurzeit geltenden Umsatzsteuersatz in dem Dokument ausweisen. Gilt für die Wirtschaftsgüter, die Sie verkaufen, nicht der ermäßigte Steuersatz von 7 % – dies ist z. B. bei Büchern der Fall – müssen Sie 19 % Umsatzsteuer berechnen.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu unserer digitalen Steuerberatung in Wildau auf, wenn wir Sie bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Umsatzsteuerjahresklärung unterstützen können. Wir informieren Sie überdies, unter welchen Umständen Sie von den Vorteilen der Kleinunternehmerregelung profitieren oder in welchen Fällen Sie besser auf eine Antragstellung verzichten sollten.

Sie beteiligen sich nachhaltig am allgemeinen Wirtschaftsverkehr, weil Sie Veräußerungen über eine Plattform im Internet mit der Absicht tätigen, gewerbliche Einkünfte und Gewinn zu erzielen? Abhängig von der Höhe Ihres Umsatzes oder Ihres Gewinns müssen Sie gewerbliche Einkünfte in einer Einnahmenüberschussrechnung oder einer Bilanz ermitteln und neben der Einkommensteuererklärung auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung und eine Gewerbesteuererklärung erstellen.

Wenden Sie sich gerne an Ihre digitale Steuerberatung in Wildau, wenn Sie unsere fachliche Unterstützung benötigen. Wir übernehmen nicht nur die Verantwortung dafür, dass die Zahlen korrekt sind. Wir gewährleisten außerdem, dass die Steuererklärungen bei Ihrem Finanzamt eingereicht werden und Sie nicht mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags oder anderen Sanktionen rechnen müssen.