Kein Vorsteuerabzug aus Schwarzeinkäufen möglich

Die Umsatzsteuer kennt den Vorsteuerabzug. Diesen kann jeder vorsteuerberechtigte Unternehmer für sich geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen kann. Ergibt sich bei einer späteren Betriebsprüfung, dass keine ordnungsgemäße Rechnung vorlag, sieht die Umsatzsteuer die Möglichkeit der Rechnungskorrektur vor. Hierzu muss der rechnungsempfangende Unternehmer den Rechnungsaussteller bitten, die nicht ordnungsgemäßen Punkte der Rechnung – z. B. fehlende Steuernummer oder falscher Rechnungsadressat – zu berichtigen. So lange dies nicht geschieht, kann in der Umsatzsteuer kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau informiert Sie über den Vorsteuerabzug, die Entscheidung des Finanzgerichts Münster zur Umsatzsteuer und den Folgen, die sich nach einer Betriebsprüfung ergeben können.

Der Vorsteuerabzug im Steuerrecht

Der Vorsteuerabzug im Steuerrecht ist ein Instrument, das nur in der Umsatzsteuer Anwendung findet. Um von diesem Vorsteuerabzug profitieren zu können, müssen die drei grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Lieferungen oder Leistungen müssen von einem anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer erbracht worden sein. Dies bedeutet, dass ein Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, sich davon überzeugen muss, dass der leistende Unternehmer selbst ein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Hierfür spricht, dass ein Unternehmer selbst umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführt. Handelt es sich bei dem leistenden Unternehmen z. B. um einen Arzt oder einen Kleinunternehmer, kann der empfangende Unternehmer keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Der Arzt führt in der Regel umsatzsteuerfreie Lieferungen aus. Der Kleinunternehmer ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Die zweite Voraussetzung für den Vorsteuerabzug betrifft den Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung. Die §§ 14, 14a UStG fordern darüber hinaus noch weitere Angaben, die ein Rechnungsaussteller in der Rechnung aufnehmen muss. Hierunter fallen die Steuernummer und die vollständigen Namen und vollständigen Anschriften des Rechnungserstellers und des Rechnungsempfängers.

Schließlich muss der Empfänger der Leistung selbst Unternehmer sein, der die Ware oder Dienstleistung für den Betrieb seines Unternehmens erwirbt oder in Anspruch nimmt.

Um den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können, gilt auch hier, dass es sich bei dem Empfänger der Leistung ebenfalls um einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer handeln muss. Ein Arzt, oder ein anderer Unternehmer, der umsatzsteuerfreie Leistungen oder Lieferungen ausführt, darf aus seinen Eingangsrechnungen keine Vorsteuern ziehen. Auch ein Kleinunternehmer ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Kleinunternehmer profitiert von dem Vorteil, dass er die Vergünstigungen in der Umsatzsteuer für sich nutzen kann. Dies bedeutet, dass er keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweist und auch nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.

Ist eine der drei Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug nicht erfüllt, kann auch ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer keine Vorsteuer geltend machen. Dies wird auch durch die Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 23. März 2022 deutlich, die in ihrem als Urteil geltenden Gerichtsbescheid feststellte, dass ein Vorsteuerabzug bei Schwarzeinkäufen nicht möglich ist, wenn der Unternehmer keine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen kann oder nach der Feststellung bei einer Betriebsprüfung eine Korrektur bei dem Rechnungsaussteller anfordert.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 23. März 2022 zur Umsatzsteuer

Der Entscheidung des Finanzgerichts Münster liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Eine Klägerin betrieb ihr Unternehmen in der Rechtsform eines Kiosks. Bei einer Prüfung der Steuerfahndung stellte diese fest, dass Waren bezogen wurden, ohne dass die Klägerin eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen konnte. Die daraufhin durchgeführte Betriebsprüfung mit Fokus auf die Umsatzsteuer und den Vorsteuerabzug führte das Ergebnis zutage, dass weder die Einnahmen aus den Verkäufen noch die Ausgaben aus den Wareneinkäufen in der Buchführung der Kioskbesitzerin erfasst waren. Um den Vorgang mit den Vorschriften in der Umsatzsteuer in Einklang zu bringen, schätzte der Betriebsprüfer daraufhin, die Umsätze – inklusive der geltenden Umsatzsteuer – hinzu. Für den Warenbezug erkannte die Betriebsprüfung die Vorsteuerbeträge nicht an, weil die Kioskbesitzerin keine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen konnte.

Folgen einer Betriebsprüfung für die Umsatzsteuer

Stellt sich bei einer Betriebsprüfung oder einer Sonderprüfung zur Umsatzsteuer heraus, dass ein Unternehmer den Vorsteuerabzug unberechtigterweise vorgenommen hat, weil er keine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen kann, besteht die Möglichkeit, den Aussteller der Rechnung um eine Rechnungskorrektur zu bitten. Sobald diese vorliegt, kann der Vorsteuerabzug beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Sie sind Unternehmer und möchten mehr über den Vorsteuerabzug im Steuerrecht erfahren? Nehmen Sie gerne zu Ihrer digitalen Steuerberatung in Wildau Kontakt auf, um zu erfahren, in welchen Fällen der Vorsteuerabzug nicht gefährdet ist. Wir beraten Sie umfassend zu anderen Aspekten des Umsatzsteuerrechts und sehen unsere Verantwortung auch darin, Ihre Voranmeldung zur Umsatzsteuer bei Ihrem Finanzamt einzureichen.