Das Transparenzregister: Änderung durch den Wegfall der Meldefiktion

Das Transparenzregister ist eine Ergänzung zum Geldwäschegesetz. Es soll alle Maßnahmen der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verhindern. Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsregistergesetz (TraFinG) wurde das Transparenzregister zum Vollregister. Dies bedeutet, dass sich seit dem 01. August 2021 alle Kapitalgesellschaften und alle Personenhandelsgesellschaften im Transparenzregister registrieren lassen müssen. Was dies bedeutet, erfahren Sie von Ihrer digitalen Steuerberatung in Wildau.

Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister stellt eine Ergänzung zum Geldwäschegesetz dar. Hier müssen Unternehmen sich registrieren lassen und Auskunft über Ihre wirtschaftlich berechtigten Personen geben.

Die Definition für eine wirtschaftlich berechtigte Person ist im Geldwäschegesetz verankert. Hiernach müssen Sie z. B. 25 % der Anteile an einer GmbH halten oder 25 % der Stimmrechte einer AG kontrollieren. Als wirtschaftlich berechtigte Person gelten Sie auch, wenn Sie in vergleichbarer Weise Kontrolle über ein Unternehmen ausüben können. Dies bedeutet z. B., dass Sie zu mehr als 25 % an einer OHG oder KG beteiligt sind.

Ihre Steuerberatung in Wildau steht Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Wir informieren Sie auch darüber, ob Sie und Ihr Unternehmen zu einer Registrierung in das Transparenzregister verpflichtet sind.

Welche Änderungen ergeben sich durch den Wegfall der Meldefiktion?

Das Geldwäschegesetz wurde beschlossen, um Maßnahmen im Zusammenhang mit Geldwäsche und anderen Formen der Terrorismusfinanzierung wirksam zu bekämpfen. Da die Regelungen aber nicht ausreichten, musste das Geldwäschegesetz angepasst werden. Der Gesetzgeber hat dieser Forderung mit der Verabschiedung des TraFinG entsprochen.

Die wichtigste Vorschrift bezieht sich auf den Wegfall der Meldefiktion, die seit dem 01. August 2021 wirksam geworden ist. Mit dieser Änderung wird das Transparenzregister zum Vollregister. Dies bedeutet, dass Sie Ihr Unternehmen dort registrieren lassen, wenn es sich bei dem Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft handelt.

Unsere Steuerberatung informiert Sie über die Übergangsfristen, die der Gesetzgeber Ihnen zugesteht. Diese Übergangsfristen gelten für alle Unternehmen, die bis einschließlich 31. Juli 2021 von der Meldepflicht befreit waren.

Wird das Unternehmen als AG, SE oder KGaA geführt, müssen Sie das Unternehmen bis spätestens zum 31. März 2022 registrieren.

Als GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaftsgesellschaft sollten Sie Ihre Eintragsverpflichtung bis spätestens zum 30. Juni 2022 erfüllt haben.

Alle anderen Gesellschaftsformen (z. B. OHG oder KG) lässt der Gesetzgeber bis zum Ende des Jahres (31. Dezember 2022) Zeit.

Hinsichtlich der Meldepflichten empfiehlt Ihnen Ihre Steuerberatung, diesen möglichst umgehend nachzukommen. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.

Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß gegen die Meldepflichten?

Verstoßen Sie gegen die Meldepflichten, die Ihnen von dem Transparenzregister oder dem Geldwäschegesetz auferlegt wurden, können gegen Sie oder gegen Ihr Unternehmen Sanktionen verhängt werden. Die hierfür zuständige Stelle ist das Bundesverwaltungsamt.

Für einfache Verstöße sehen die Vorschriften ein Bußgeld bis zu 150.000 Euro vor. Bei schweren Verstößen – z. B. im Wiederholungsfall – ist die Behörde berechtigt, eine Geldstrafe von 1 Million Euro auszusprechen. Darüber hinaus sind – in besonders schweren Fällen – noch höhere Strafen möglich.

In unserer Steuerberatung erhalten Sie eine kompetente und ausführliche Beratung zum Transparenzregister und zum Geldwäschegesetz.

Damit Ihnen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister oder dem Geldwäschegesetz keine Sanktionen drohen, übernimmt unsere Steuerberatung auch alle Pflichten, die in Verbindung mit der Registrierung erfüllt werden müssen.

Welche Unterstützung leistet unsere Steuerberatung?

Als Mandant unserer digitalen Steuerberatung helfen wir Ihnen gerne weiter, wenn Sie Fragen zum Transparenzregister oder zum Geldwäschegesetz haben. Wir erklären Ihnen, ob Sie Ihr Unternehmen im Transparenzregister registrieren lassen müssen und welche Folgen der Wegfall der Meldefiktion für Sie hat.

Besteht eine Eintragspflicht, können Sie von unserer Steuerberatung weitere Hilfestellungen erwarten. Teilen Sie uns Ihre gültige E-Mail-Adresse mit, können wir die Registrierung auch gerne in Ihrem Namen vornehmen. Zu den weiteren Informationen, die wir dann benötigen, gehören Ihr voller Name, der Wohnort, das Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit. Außerdem müssen Sie uns den Namen der Person(en) nennen, die als wirtschaftlich Berechtigte für Ihr Unternehmen gelten.

Bei weiteren Fragen zum Transparenzregister oder zum Geldwäschegesetz steht Ihnen unsere digitale Steuerberatung in Wildau gerne als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Von uns erfahren Sie, was Sie im Zusammenhang mit der Registrierung im Transparenzregister beachten müssen und bis zu welchem Termin Sie diese Pflicht zu erfüllen haben.

Gerne berät Sie unsere Steuerberatung auch in den anderen steuerlichen Beratungsfeldern. Kommen Sie zu uns, wenn Sie wissen möchten, ob das Geldwäschegesetz in Ihrem individuellen Fall Anwendung findet oder wir Ihnen bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung behilflich sein können.