Betriebsschließung im Lockdown: Arbeitgeber sind nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet

Kann ein Arbeitnehmer infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls seine Tätigkeit am Arbeitsplatz nicht weiter ausüben, muss ein Arbeitgeber für die nächsten 42 Tage Lohnfortzahlung leisten. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 5 AZR 211/21) vom 13. Oktober 2021 fällt diese Verpflichtung jedoch weg, wenn der Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden kann, weil der Betrieb wegen einer behördlichen Anordnung zur Bekämpfung des SARS-CoV2-Virus schließen muss.

Ihr digitaler Steuerberater in Wildau informiert Sie, wie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich der wegfallenden Verpflichtung zur Lohnfortzahlung auszulegen ist und welche Folgen sich hierdurch für Sie in der Praxis ergeben.

Wie sieht die generelle Regelung zur Lohnfortzahlung aus?

Erkrankt ein Mitarbeiter, den Sie beschäftigen, sind Sie als Arbeitgeber für die nächsten 42 Tage (6 Wochen) zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Nach diesem Zeitraum hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld. Für die Zahlung des Krankengeldes ist die Krankenkasse zuständig. Das Krankengeld wird gezahlt, wenn der Arbeitnehmer über den Lohnfortzahlungszeitraum hinaus wegen derselben Erkrankung krankgeschrieben ist. Stellt der behandelnde Arzt eine neue Erkrankung fest, beginnt der Zeitraum für die Lohnfortzahlung von Neuem zu laufen. Dies bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber dann wieder zur Zahlung verpflichtet sind.

Ihr Steuerberater weist Sie in diesem Zusammenhang auf das Folgende hin: Hat ein Arbeitnehmer die Erkrankung vorsätzlich herbeigeführt, finden die generellen Regelungen zur Lohnfortzahlung keine Anwendung. Für Sie heißt das, dass Sie bei einer vorsätzlich herbeigeführten Erkrankung Ihres Arbeitnehmers nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind.

Bei weiteren Fragen zur generellen Regelung der Lohnfortzahlung steht Ihnen Ihr digitaler Steuerberater gerne zur Verfügung. Wir sind Ihnen auch bei dem Erstattungsantrag behilflich, den Sie an die Krankenkasse Ihres Arbeitnehmers richten, um sich Ihre Auslagen im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlung erstatten zu lassen.

Wie ist das Urteil des BAG auszulegen?

Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie setzt die Bundesregierung auch Maßnahmen ein, die sich flächendeckende Schließung von Betrieben erstreckte. Hat der Arbeitnehmer eines solchen Betriebes keinen Sozialversicherungsanspruch, kann er kein Kurzarbeitergeld beziehen.

Aus diesem Grund beantragte eine Arbeitnehmerin, die geringfügig beschäftigt war, bei Ihrem Arbeitgeber Lohnfortzahlung. Sie war der Auffassung, dass dieser auch das Betriebsrisiko trägt, wenn er seinen Betrieb infolge einer behördlichen Anordnung schließen muss. Der Sachverhalt wurde an das zuständige Arbeitsgericht übertragen. Diese urteilten zugunsten der Arbeitnehmerin und legten dem Arbeitgeber auf, die Lohnfortzahlung für den Zeitraum der Betriebsschließung zu übernehmen.

Weil der Arbeitgeber sich hiermit einverstanden erklärte, wurde das Bundesarbeitsgericht angerufen. Diese kehrten das Urteil zur Lohnfortzahlung um und entschieden zugunsten des Arbeitgebers. Ihr Steuerberater informiert Sie darüber, dass ein Arbeitgeber nach dem Urteil kein Betriebsrisiko übernimmt, wenn er infolge einer behördlichen Anordnung seinen Betrieb schließen muss. Dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht ausführen kann, läge nicht im Verschulden des Arbeitgebers. Dies sei allein auf den hoheitlichen Eingriff des Staates zurückzuführen. Aus diesem Grund braucht der Arbeitgeber auch nicht die Lohnfortzahlung zu übernehmen.

Ihr digitaler Steuerberater informiert Sie gerne über die Möglichkeiten, die Sie haben, wenn Sie Ihren Betrieb schließen müssen und Sie Ihre Mitarbeiter finanziell unterstützen möchten.

Welche Auswirkungen hat das Urteil des BAG in der Praxis?

Das Urteil des BAG hat Bedeutung für alle Unternehmen, die infolge einer behördlichen Anordnung ihren Betrieb schließen müssen. Insbesondere dort, wo Minijobber beschäftigt werden – dies ist z. B. in der Gastronomie, in der Hotelbranche oder im Einzelhandel der Fall – ergeben sich hierdurch Auswirkungen für den Arbeitgeber und seine Mitarbeiter.

Arbeitgeber, die in der Vergangenheit Lohnfortzahlung aufgrund einer Betriebsschließung, die auf eine behördliche Anordnung zurückzuführen war, geleistet haben, können diese unter Umständen zurückfordern.

Möchten Sie Ihre Arbeitnehmer finanziell unterstützen, können Sie z. B. den Corona-Bonus zahlen. Ihr Arbeitnehmer profitiert davon, dass die Zahlung bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Die steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlung ist an keine besonderen Voraussetzungen gekoppelt. Sie müssen allerdings beachten, dass die Frist zum 31. März 2022 ausläuft.

Für weitere Fragen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen zur Steuerfreiheit der Zuwendung wenden Sie sich gerne an Ihren Steuerberater in Wildau.

Haben Sie weitere Fragen zur generellen Regelung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, wenden Sie sich gerne an Ihren digitalen Steuerberater. Wir stehen Ihnen auch mit Rat und Tat zur Verfügung, wenn Sie sich weiter über das Urteil des Bundesarbeitsgerichts und die individuellen Auswirkungen für Ihr Unternehmen informieren möchten. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt zu unserer Steuerberaterkanzlei in Wildau auf.