Vermietung einer Ferienwohnung im Ausland – wie ist die steuerliche Behandlung?

Mit der Vermietung einer Ferienwohnung erzielen Sie in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die Sie der Einkommensteuer unterwerfen müssen. Welche Regeln für Sie gelten und ob unter Umständen ein anderer Steuersatz zur Anwendung kommt, erfahren Sie von unserer digitalen Steuerberatung in Wildau.

Grundlegendes zur Vermietung von Ferienwohnungen

Für Einkünfte, die mit der Vermietung und Verpachtung von Wohnraum erzielt werden, gilt in Deutschland eine Einkommensteuerpflicht. Dies bezieht sich auch auf die Einnahmen, die mit der Vermietung oder Verpachtung einer Ferienwohnung erzielen. In beiden Fällen erfolgt die Besteuerung mit Ihrem persönlichen Steuersatz.

Bei dem persönlichen Steuersatz handelt es sich um einen Durchschnittssteuersatz, der sich an dem Einkommen orientiert, das Sie in dem zurückliegenden Jahr erzielt haben. Wir weisen Sie daraufhin, dass dieser Steuersatz nicht immer gleich hoch sein muss.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau klärt gerne alle Ihre Fragen, die Sie zum Thema Vermietung und Verpachtung haben. Wir beantworten Ihnen auch die Frage, mit welchem Steuersatz Sie die Einkünfte versteuern müssen.

Was müssen Sie bei der Vermietung einer Ferienwohnung im Ausland beachten?

Von Ihrer digitalen Steuerberatung erfahren Sie, was Sie bei der Vermietung einer Immobilie im Ausland beachten müssen. Hier erfolgt die Besteuerung zunächst in dem Staat, in dem die Immobilie liegt. Da in Deutschland das Welteinkommensprinzip zur Anwendung kommt, müssen Sie die Mietverträge generell aber auch in Deutschland versteuern.

Eine Befreiung von der deutschen Einkommensteuer oder eine Anrechnung der ausländischen Steuer kommt dann in Betracht, wenn mit dem Staat, in dem die Immobilie liegt, ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen wurde.

Welcher Steuersatz ist zu beachten?

Bei Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens kommt Ihrem persönlichen Steuersatz eine besondere Bedeutung zu. Dies bedeutet, dass der Steuersatz sich nicht auf Ihr Welteinkommen bezieht. Der Steuersatz wird erst ermittelt, nachdem Ihr gesamtes Einkommen um die ausländischen Einkünfte gekürzt wurde.

Für weitere Fragen steht Ihnen Ihre digitale Steuerberatung in Wildau gerne zur Verfügung.

Was gilt bei der Veräußerung der ausländischen Immobilie?

Von Ihrer digitalen Steuerberatung in Wildau wissen Sie, dass die Veräußerung einer Immobilie, die nicht der Selbstnutzung unterliegt, unter Umständen steuerpflichtig ist. Haben Sie die Immobilie für eine Vermietung oder eine Verpachtung vorgesehen, muss eine Spekulationsfrist von zehn Jahren beachtet werden. Verkaufen Sie die Ferienwohnung innerhalb dieser Frist, müssen Sie den Veräußerungsgewinn versteuern.

Ist die Immobilie im Ausland belegen und wird diese ebenfalls für eine Vermietung oder Verpachtung verwendet, kommt generell die gleiche Regelung zum Tragen.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau macht Sie jedoch darauf aufmerksam, dass bei dem Verkauf einer Immobilie, die für die Vermietung oder eine Verpachtung verwendet wurde, eine abweichende Regelung zur Geltung kommen kann, wenn mit dem Belegungsstaat ein Doppelbesteuerungskommen abgeschlossen wurde, das eine andere Regelung vorsieht.

Wünschen Sie nähere Informationen zur steuerlichen Behandlung einer Ferienimmobilie im Ausland oder möchten Sie wissen, welche Konsequenzen Sie ziehen müssen, wenn Sie z. B. eine Ferienimmobilie in Italien nach drei Jahren wieder verkaufen, wenden Sie sich an Ihre digitale Steuerberatung in Wildau.

Gerne erklären wir Ihnen auch, mit welchem Steuersatz Sie die Vermietung Ihrer Immobilie im Ausland versteuern müssen oder welche anderen steuerlichen Sachverhalte im Zusammenhang mit der Vermietung oder der Verpachtung einer Immobilie zu beachten sind.