Wie Sie als Vermieter von einem Steuervorteil profitieren können

Wer sich dazu entschließt, ein Vermietungsobjekt zu errichten oder in einem bestehenden Gebäude eine neue Mietwohnung schafft, kann nach dem Willen des Gesetzgebers von einem Steuervorteil profitieren.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau weist Sie darauf hin, dass – unabhängig davon, ob bei Ihnen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten angefallen sind – die Sonderabschreibungen Ihre Steuerlast mindern. Insgesamt können Sie bis zu 5 % der Anschaffungskosten oder der Herstellungskosten steuermindernd geltend machen. Die Sonderabschreibung ersetzt nicht den Anspruch auf die lineare Abschreibung. Diese mindert ebenfalls die im Jahr anfallenden Kosten.

Bau einer privaten Mietwohnung

Entscheiden Sie sich ein Haus zu errichten, entstehen Ihnen Anschaffungskosten. Mit dem § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Gesetzgeber eine rechtliche Grundlage geschaffen, mit der Sie Sonderabschreibungen auf diese Anschaffungskosten vornehmen können.

Neue Mietwohnungen in bestehenden Gebäuden

Von dem Steuervorteil des § 7b EStG Herstellungskosten können Sie auch profitieren, wenn Sie eine neue Mietwohnung in einem bereits bestehenden Gebäude schaffen. In diesem Fall mindern die Sonderabschreibungen die angefallenen Herstellungskosten.

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau informiert Sie darüber, dass es sich zwingend um die Schaffung einer neuen Mietwohnung handeln muss. Neu bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Sie das Objekt noch im Jahr der Fertigstellung zur Vermietung freigegeben haben müssen. Das gilt auch, wenn Sie eine Mietwohnung kaufen. Erwerben Sie ein Mietobjekt, das im Jahr vor dem Kauf fertiggestellt wurde, können Sie den Steuervorteil nicht für sich nutzen.

Wer kann den Steuervorteil nutzen?

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau weist Sie darauf hin, dass Ihnen der Steuervorteil nur als privater Bauherr zugutekommt, wenn Sie Ihr Wohnungseigentum zur Verfügung stellen. Treten Sie als Immobiliengesellschaft auf oder erwerben Sie eine Gewerbeimmobilie, um diese zu vermieten, können Sie die Sonderabschreibungen nicht in Anspruch nehmen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung erfüllt sein?

Sie können nur Sonderabschreibungen von den Anschaffungskosten oder den Herstellungskosten geltend machen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Mietwohnung darf nicht außerhalb der Grenzen der Europäischen Union liegen.
  • Die Wohnung muss für die kommenden zehn Jahre dauerhaft zur Vermietung bereitstehen. Eine Eigennutzung kommt dabei ebenso wenig in Betracht wie die Nutzung des Objekts als Ferienwohnung.
  • Übersteigen die Anschaffungskosten oder die Herstellungskosten einen Quadratmeterpreis von 3.000 Euro können Sie die Sonderabschreibungen nicht geltend machen.
  • Der Bauantrag muss nach dem 31. August 2018 gestellt worden sein.
  • Für die Höhe der Abschreibung wird eine Bemessungsgrundlage angewendet, die auf maximal 2.000 Euro gedeckelt ist.
  • Für weitere Aufwendungen – z. B. den Kauf eines Grundstücks – werden keine Sonderabschreibungen gewährt.

Bis wann muss der Bauantrag gestellt sein?

Ihre digitale Steuerberatung in Wildau macht Sie auf die Frist aufmerksam, die der Gesetzgeber für die Stellung des Bauantrages gesetzt hat. Hiernach muss dieser bis spätestens zum 01. Januar 2022 bei der zuständige Baubehörde eingereicht worden sein. Bauanträge, die nach diesem Datum eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden, um von dem Steuervorteil zu profitieren.

Wünschen Sie weitere Informationen zu diesem Thema steht Ihnen Ihre digitale Steuerberatung in Wildau gerne mit Rat und Tat zur Seite. Auf Wunsch unterstützen wir Sie auch in anderen steuerlichen Angelegenheiten.